Norm
DSG 2000 §1 Abs2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 152 GewO Regeln für Auskunfteien über Kreditverhältnisse aufgestellt. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgeht, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG 2000 geben kann. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll vorstellbar ist, muss auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten über „Kreditverhältnisse“ im Sinn des § 1 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 als gegeben erachtete. Ein derartiges Interesse bzw. eine derartige Befugnis muss auch für die Kunden der Auskunfteien aber auch für die Datenlieferanten bestehen, da ansonsten die Gewerbeausübung unmöglich wäre (vgl auch den 2. Satz des § 1052 ABGB, der ebenfalls erkennen lässt, dass von einem berechtigten Interesse der Gläubiger an der Verwendung von Bonitätsdaten auszugehen ist).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 152, GewO Regeln für Auskunfteien über Kreditverhältnisse aufgestellt. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser gewerblichen Tätigkeit ausgeht, sodass es zur Verarbeitung dieser Daten eine rechtliche Befugnis im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 geben kann. Da die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit ohne Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe von entsprechenden Daten nicht sinnvoll vorstellbar ist, muss auch angenommen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden an einer Verwendung von Daten über „Kreditverhältnisse“ im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, bzw. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 als gegeben erachtete. Ein derartiges Interesse bzw. eine derartige Befugnis muss auch für die Kunden der Auskunfteien aber auch für die Datenlieferanten bestehen, da ansonsten die Gewerbeausübung unmöglich wäre vergleiche auch den 2. Satz des Paragraph 1052, ABGB, der ebenfalls erkennen lässt, dass von einem berechtigten Interesse der Gläubiger an der Verwendung von Bonitätsdaten auszugehen ist).
Schlagworte
InkassobüroDokumentnummer
DSKRS_20070507_K211773_0009_DSK_2007_01