RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L78002 Elektrizität Kärnten
L78102 Starkstromwege Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §58 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §12 Abs1 litb;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §12 Abs1 litc;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §12 Abs1 litd;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §19 Abs1 Z1;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §7;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid enthält u.a. folgende Spruchpunkte: Die belangte Behörde hat der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 3 und 7 Krnt ElektrizitätsG iVm Art. 12 Abs. 3 B-VG und dem Bundesgesetz vom 12.3.1926, BGBl. Nr. 62/1926, die Bewilligung zur Errichtung sowie die Bewilligung zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde räumte der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 Abs. 1 lit. b bis d Krnt ElektrizitätsG Leitungsrechte auf näher bezeichneten Grundstücken ein; sie belastete gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Krnt ElektrizitätsG das Grundstück der Beschwerdeführer mit einer näher umschriebenen Dienstbarkeit zu Gunsten der mitbeteiligten Partei und ordnete die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit an. Es ist auf das gesamte Vorbringen Bedacht zu nehmen, welches die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattet haben, demnach auch auf das Vorbringen im Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG hinsichtlich der (befürchteten) "Strahlenbelastung". Soweit sie damit (allenfalls: auch) eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch das Vorhaben geltend machen wollten, kam ihnen diesbezüglich ein Mitspracherecht zu (Hinweis E 14.3.1989, 88/05/0174, VwSlg 12878 A/1989, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tir StarkstromwegeG; zuletzt E 23.9.2003, 2000/05/0127, mwN). Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage dieser "Strahlenbelastung" aber nur unzureichend befasst. Es mag zwar sein, dass sich durch das Vorhaben an der Intensität der auftretenden elektromagnetischen Felder nichts ändert; darauf kommt es aber nicht entscheidend an: Maßgeblich ist vielmehr, ob das nunmehrige Vorhaben (und nicht das szt. bewilligte) den nunmehr geltenden Vorschriften bzw. technischen Anforderungen entspricht bzw. ob vom nunmehrigen Vorhaben eine gesundheitsgefährdende "Strahlenbelastung" ausgeht.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050029.X02

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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