Norm
DSG 2000 §12 Abs3 Z5;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 14. September 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
I. Der S**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 9. Feber 2007, bei der Datenschutzkommission eingelangt am 23. April 2007, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, Daten im folgenden Umfang zu überlassen:römisch eins. Der S**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 9. Feber 2007, bei der Datenschutzkommission eingelangt am 23. April 2007, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, Daten im folgenden Umfang zu überlassen:
I.a Aus der Datenanwendung "Datenbankadministration von Oracle-Produkten" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen die folgenden Daten an die I**** Limited (Republik Indien) zur Erbringung von Support-Dienstleistungen für die Antragstellerin überlassen werden:römisch eins.a Aus der Datenanwendung "Datenbankadministration von Oracle-Produkten" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen die folgenden Daten an die I**** Limited (Republik Indien) zur Erbringung von Support-Dienstleistungen für die Antragstellerin überlassen werden:
Von Kunden und Lieferanten der Antragstellerin, sowie deren Mitarbeitern, sofern ein Kunde von den zur Fuhrparkverwaltung von geleasten Fahrzeugen von der Antragstellerin angebotenen Support-Software ("Datenbanken") Gebrauch macht:
Von Mitarbeitern der Antragstellerin:
I.b Aus der Datenanwendung "Wartung / Verbesserung der Software Oracle Financials R11i" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der Softwarewartung und -verbesserung die folgenden Daten an die S**** Company (USA) als Server-Betreiberin sowie darauf zugreifende indische Dienstleistungsunternehmen überlassen werden:römisch eins.b Aus der Datenanwendung "Wartung / Verbesserung der Software Oracle Financials R11i" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der Softwarewartung und -verbesserung die folgenden Daten an die S**** Company (USA) als Server-Betreiberin sowie darauf zugreifende indische Dienstleistungsunternehmen überlassen werden:
Von Kunden und Lieferanten der Antragstellerin, sowie deren Mitarbeitern:
I.c Aus der Datenanwendung "Oracle Financials" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der Führung der gesamten Datenanwendung "Oracle Financials" die folgenden Daten an die S**** Company (USA) überlassen werden:römisch eins.c Aus der Datenanwendung "Oracle Financials" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der Führung der gesamten Datenanwendung "Oracle Financials" die folgenden Daten an die S**** Company (USA) überlassen werden:
Von Fahrern des Leasingnehmers (LN) sowie Mitarbeitern des Leasingnehmers, die ein Leasingfahrzeug nutzen:
Kunden (einschließlich deren Mitarbeiter) und Lieferanten
Mitarbeiter der Antragstellerin
I.d Aus der Datenanwendung "Oracle Financials" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der Erbringung von Helpdesk-Funktionen die unter Punkt 1.a genannten Daten an die C**** Services (Republik Indien) überlassen werden.römisch eins.d Aus der Datenanwendung "Oracle Financials" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der Erbringung von Helpdesk-Funktionen die unter Punkt 1.a genannten Daten an die C**** Services (Republik Indien) überlassen werden.
II. Die Genehmigung nach Punkt I.b wird unter der Bedingung erteilt, dass weitere Überlassungen von der S**** Company an Subdienstleister in Indien nur stattfinden dürfen, wenn mit diesen Unternehmen Verträge abgeschlossen wurden, die den Standardvertragsklauseln 2002/16/EG entsprechen.römisch zwei. Die Genehmigung nach Punkt römisch eins.b wird unter der Bedingung erteilt, dass weitere Überlassungen von der S**** Company an Subdienstleister in Indien nur stattfinden dürfen, wenn mit diesen Unternehmen Verträge abgeschlossen wurden, die den Standardvertragsklauseln 2002/16/EG entsprechen.
III. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überlassung ist, dass die Entfernung (Löschung) der personenbezogenen Daten vor der Weiterleitung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist undrömisch drei. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überlassung ist, dass die Entfernung (Löschung) der personenbezogenen Daten vor der Weiterleitung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist und
IV. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.römisch vier. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
V. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch fünf. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
B e g r ü n d u n g
1. Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 9. Feber 2007, eingebracht beim Datenverarbeitungsregister und bei der Datenschutzkommission erst am 23. April 2007 protokolliert, hat die S**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt. Der Antrag wurde zusammen mit einer Meldung beim Datenverarbeitungsregister eingebracht und erst im Zuge der Bearbeitung als Antrag an die Datenschutzkommission erkannt. Der Antrag wurde erst am 23. April 2007 bei der Datenschutzkommission protokolliert.Mit Schriftsatz vom 9. Feber 2007, eingebracht beim Datenverarbeitungsregister und bei der Datenschutzkommission erst am 23. April 2007 protokolliert, hat die S**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt. Der Antrag wurde zusammen mit einer Meldung beim Datenverarbeitungsregister eingebracht und erst im Zuge der Bearbeitung als Antrag an die Datenschutzkommission erkannt. Der Antrag wurde erst am 23. April 2007 bei der Datenschutzkommission protokolliert.
Die Antragstellerin ist eine Fahrzeug-Leasingfirma, die PKWs an Unternehmen verleast. Beim Verleasen von Fahrzeugen wird zusätzlich ein umfangreiches Service für die gesamte Administration des geleasten Fuhrparks angeboten (z.B. die Buchhaltung betr. den Fuhrpark, die Evidenthaltung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und der Fahrer, die Abrechnung von Reparaturen, Strafmandanten, Versicherungen etc.). Wenn der Kunde davon Gebrauch machen möchte, wird ihm der Zugang zu diesen Applikationen über Internet ermöglicht; daher ist z.B. auch eine umfangreiche User-Verwaltung mit diesem Serviceangebot verbunden, die im Hintergrund d.h. im Umweg über die Antragstellerin, von einer indischen Konzernfirma, der I**** Limited, Republik Indien, als Dienstleister durchgeführt wird. Dabei handelt es sich um die Datenanwendung "Datenbankadministration von Oracle-Produkten", gemeldet beim DVR unter der Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy. Der Dienstleister hat keinen End-User-Kontakt mit den Kunden der Antragstellerin und ist für die Administration der von der Antragstellerin ihren Kunden angebotenen Service-Applikationen nur von der systemtechnischen Seite her zuständig.
Die zweite Datenanwendung im Antrag trägt die Bezeichnung "Wartung / Verbesserung der Software Oracle Financials R11i" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) und betrifft technische Vorgänge wie Softwarewartung und -verbesserung an der Software "Oracle Financials R11i", die als Grundlage für viele Geschäftsdatenbanken im S****-Konzern dient. Dies geschieht in der Form, dass die Anwendung(steile), die einer Wartung oder Verbesserung zugeführt werden sollen, an einen in den USA stehenden Server überlassen werden, auf den indische Dienstleistungsunternehmen remote zugreifen, die nach Bedarf von der S**** Corporation eingesetzt werden. Nach dem Vorbringen handelt es sich um rein technische Wartungsvorgänge, die die Infrastruktur der Datenbanken betreffen und ohne Kundenkontakt abgewickelt würden. Bei dieser Überlassung kann es ausnahmsweise dazu kommen, dass auch Echtdaten von Dritten oder von Mitarbeitern der überlassenden Konzernfirma verwendet werden (z.B. in der Testphase bei der Fehlerbehebung), weshalb für diesen Vorgang ein Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Die Daten aus der Datenanwendung "Wartung / Verbesserung der Software Oracle Financials R11i" sollen an die S**** Corporation, USA, überlassen werden, auf deren Server sie gespeichert werden. Darauf können sodann die indischen Dienstleistungsunternehmen Zugriff erhalten. Diese Subdienstleister werden nach Bedarf eingesetzt und können im Vorhinein nicht benannt werden.
Die Tätigkeit der Antragstellerin ist somit einer Dienstleistung im weitesten Sinn vergleichbar, woraus folgt, dass die Verwendung der der Antragstellerin vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten ausschließlich im Umfang des Auftrags des Kunden erfolgen darf.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:
"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12
genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
3. Rechtlich war zu erwägen:
Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.
3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die USA und die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählen und auch kein Fall des gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die USA und die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählen und auch kein Fall des gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.
3.2 Als Zweck der Überlassungen der im Spruch genannten Daten wurden die Administration der Datenbanken sowie Softwarewartung und -verbesserung angegeben.
3.2.1. Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von § 12 Abs. 5 DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.3.2.1. Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.
3.2.2. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegt eine Meldung der Antragstellerin für die Datenanwendungen "Datenbankadministration von Oracle-Produkten" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) und "Wartung / Verbesserung der Software Oracle Financials R11i" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) beim Datenverarbeitungsregister vor.
Die Genehmigung der Überlassung der Datenart "sonstige vertragsbezogene Informationen, die für die Datenbankadministration relevant sind" aus der Datenanwendung "Datenbankadministration von Oracle Produkten" musste allerdings wegen allzu großer inhaltlicher Unbestimmtheit dieser Datenart verweigert werden.
3.2.3. Hinsichtlich der Überlassung an die Dienstleister ist die Zulässigkeit gemäß § 10 DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus in Österreich zulässigen Datenanwendungen erfolgen soll (vgl. Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich der Dienstleister kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.3.2.3. Hinsichtlich der Überlassung an die Dienstleister ist die Zulässigkeit gemäß Paragraph 10, DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus in Österreich zulässigen Datenanwendungen erfolgen soll vergleiche Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich der Dienstleister kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.
3.2.4. Die Datenschutzkommission hat die Überlassung mit der Auflage genehmigt (Pkt. III. 2 des Spruches), dass die Betroffenen von der Überlassung nach Indien sowie in die USA und der Möglichkeit eines Zugriffs durch Regierungsstellen informiert werden müssen. Diese Maßnahme erscheint erforderlich, weil die amerikanischen Behörden in der Vergangenheit bereits mehrfach Zugriff auf solche Daten bei US-Dienstleistern verlangt haben, die diese im Auftrag europäischer Auftraggeber verarbeitet haben. Sowohl § 24 DSG 2000 als auch Art. 11 der RL 95/46/EG verlangen, dass die Betroffenen in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) auf die mögliche Weitergabe ihrer Daten an Dritten hingewiesen werden, wenn sich dieses Vorgehen aus den Umständen des Falles nicht als selbstverständlich ergibt.3.2.4. Die Datenschutzkommission hat die Überlassung mit der Auflage genehmigt (Pkt. römisch drei. 2 des Spruches), dass die Betroffenen von der Überlassung nach Indien sowie in die USA und der Möglichkeit eines Zugriffs durch Regierungsstellen informiert werden müssen. Diese Maßnahme erscheint erforderlich, weil die amerikanischen Behörden in der Vergangenheit bereits mehrfach Zugriff auf solche Daten bei US-Dienstleistern verlangt haben, die diese im Auftrag europäischer Auftraggeber verarbeitet haben. Sowohl Paragraph 24, DSG 2000 als auch Artikel 11, der RL 95/46/EG verlangen, dass die Betroffenen in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) auf die mögliche Weitergabe ihrer Daten an Dritten hingewiesen werden, wenn sich dieses Vorgehen aus den Umständen des Falles nicht als selbstverständlich ergibt.
3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger Verträge abgeschlossen, die den in der Entscheidung der Kommission 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger Verträge abgeschlossen, die den in der Entscheidung der Kommission 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000.
3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
Dokumentnummer
DSKTE_20070914_K178264_0007_DSK_2007_00