TE Dsk BescheidInternatDatenverkehr 2007/9/14 K178.261/0014-DSK/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2007
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Norm

DSG 2000 §12 Abs3 Z5;
DSG 2000 §12 Abs5;
DSG 2000 §13 Abs1;
DSG 2000 §13 Abs2 Z2;
AVG §78 Abs1;
E Kommission 2002/16/EG;
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 14. September 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

I. Der L**** GmbH in **** Wien, ****straße **, wird aufgrund ihres Antrags vom 1. März 2007 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, folgende Daten aus der unter der DVR-Nummer xxxxxxx im Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Management von Firmenwagenflotten im Auftrag von Kunden" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxx/yyy) zum Zweck der Führung der gesamten Datenanwendung durch den Dienstleister sowie Speicherung und Sicherung der Daten an die L**** International LLC, USA, unter den in II genannten Bedingungen zu überlassen:römisch eins. Der L**** GmbH in **** Wien, ****straße **, wird aufgrund ihres Antrags vom 1. März 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, folgende Daten aus der unter der DVR-Nummer xxxxxxx im Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Management von Firmenwagenflotten im Auftrag von Kunden" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxx/yyy) zum Zweck der Führung der gesamten Datenanwendung durch den Dienstleister sowie Speicherung und Sicherung der Daten an die L**** International LLC, USA, unter den in römisch zwei genannten Bedingungen zu überlassen:

a) Von Kunden der Antragstellerin, mit denen Flotten-Management-Verträge bestehen:

  • -Strichaufzählung
    Firmenname und Rechtsform
  • -Strichaufzählung
    Standorte
  • -Strichaufzählung
    Steuernummern
  • -Strichaufzählung
    Namen von Kontaktpersonen
  • -Strichaufzählung
    Anschriften
  • -Strichaufzählung
    Telefon- und Faxnummern
  • -Strichaufzählung
    E-Mail-Adresse
  • -Strichaufzählung
    Art und Umfang der vereinbarten Flottendienstleistungen

b) Von Personen, welchen ein Kunde der Antragstellerin die Nutzung (das Fahren) von Fahrzeugen im Rahmen von Flotten-Management-Verträgen gestattet:

  • -Strichaufzählung
    Name
  • -Strichaufzählung
    Bezeichnung und Adresse des Arbeitgebers (Kunde der Antragstellerin)
  • -Strichaufzählung
    berufliche Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail)
  • -Strichaufzählung
    Zuordnung im Betrieb
  • -Strichaufzählung
    Mitarbeiternummer
  • -Strichaufzählung
    private Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, E-Mail) *
  • -Strichaufzählung
    Geburtsdatum
  • -Strichaufzählung
    Geschlecht
  • -Strichaufzählung
    bevorzugte Kontaktsprache *
  • -Strichaufzählung
    Berechtigungszeitraum für die Nutzung des Firmenwagens
  • -Strichaufzählung
    Ergebnis der Prüfung der Fahrerlaubnis anhand des Führerscheins*
  • -Strichaufzählung
    Details zur Firmenwagenversteuerung
  • -Strichaufzählung
    Details bezogen auf die Regelungen für Dienstwagen beim Kunden (z.B. Budget für Neuanschaffung eines bestimmten Dienstfahrzeuges)
  • -Strichaufzählung
    Daten zu den Verträgen betr. das benutzte Leasingfahrzeug (Leasinggeber/Serviceanbieter, Laufzeit des Leasingvertrages, Leasingraten, Versicherungen, etc.)
  • -Strichaufzählung
    Details zum benutzten / bestellten Fahrzeug (Modell, Leistung, Verbrauch, Ausstattung, Listenpreis, Kennzeichen)
  • -Strichaufzählung
    Details zu benutzten Tankkarten (Provider, Kartennummer, Nutzungszeitraum, Kartenstatus)
  • -Strichaufzählung
    Fahrzeugschäden und -mängel
  • -Strichaufzählung
    Kerndaten zu Unfällen (um Abrechnungen prüfen zu können, z.B. Ort, Zeit, Art des Unfalls, Schaden am Fahrzeug, Kfz-Schadensregulierung)
  • -Strichaufzählung
    kundeninterne Kostenverbuchungsmerkmale (Auftragsnummer (PO-Nummern), Kostenstellen, Buchhaltungskonten)
  • -Strichaufzählung
    geplante und außerplanmäßige Kosten des Leasingfahrzeuges (Leasingraten, Serviceraten, Kraftstoffe, Reparaturen, Wartungen, Verbrauchsstoffe, etc.)

c) Von Lieferanten der Antragstellerin und Lieferanten ihrer Kunden:

  • -Strichaufzählung
    Firmenname und -details (Standorte, Steuernummern, etc.)
  • -Strichaufzählung
    Kontaktpersonen (Name, Anschrift, Kontaktdaten)
  • -Strichaufzählung
    Verträge

II. 1. Die Verwendung der von Kunden zur Verfügung gestellten Daten – einschließlich der Daten ihrer Mitarbeiter oder sonstiger Personen, die sie zur Nutzung eines Fahrzeugs ermächtigt haben – durch die Antragstellerin und ihre Dienstleister im In- und Ausland darf den Kunden-Auftrag in keinem Fall überschreiten; insbesondere ist die Weiterverwendung der im Zuge des Auftrags anvertrauten Daten für eigene neue Zwecke der Auftraggeberin (z.B. für Werbezwecke) unzulässig.römisch zwei. 1. Die Verwendung der von Kunden zur Verfügung gestellten Daten – einschließlich der Daten ihrer Mitarbeiter oder sonstiger Personen, die sie zur Nutzung eines Fahrzeugs ermächtigt haben – durch die Antragstellerin und ihre Dienstleister im In- und Ausland darf den Kunden-Auftrag in keinem Fall überschreiten; insbesondere ist die Weiterverwendung der im Zuge des Auftrags anvertrauten Daten für eigene neue Zwecke der Auftraggeberin (z.B. für Werbezwecke) unzulässig.

2. Die in Punkt I genannten Datenarten dürfen nur dann ins Ausland überlassen werden, wenn die Betroffenen davon ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, dass alle Daten zum Zweck der Dienstleistungsverarbeitung in die USA exportiert werden und daher nach den dort geltenden Rechtsvorschriften allenfalls auch gegenüber US-Regierungsbehörden offen gelegt werden müssen. Die Pflicht zur Information der zur Nutzung eines Fahrzeugs ermächtigten Personen beim Kunden darf diesem vertraglich überbunden werden.2. Die in Punkt römisch eins genannten Datenarten dürfen nur dann ins Ausland überlassen werden, wenn die Betroffenen davon ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, dass alle Daten zum Zweck der Dienstleistungsverarbeitung in die USA exportiert werden und daher nach den dort geltenden Rechtsvorschriften allenfalls auch gegenüber US-Regierungsbehörden offen gelegt werden müssen. Die Pflicht zur Information der zur Nutzung eines Fahrzeugs ermächtigten Personen beim Kunden darf diesem vertraglich überbunden werden.

3. Die mit * gekennzeichneten Datenarten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen in die USA überlassen werden, da die Verarbeitung dieser Daten für den Zweck der Datenverarbeitung nicht unbedingt erforderlich ist.

III. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von

Euro 6,50

zu entrichten.

B e g r ü n d u n g

1. Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 1. März 2007 hat die L**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Genehmigung der Überlassung von personenbezogenen Daten an die L**** International LLC mit Sitz in den USA (in weiterer Folge "Dienstleisterin") gestellt. Die Antragstellerin betreibt ein Managementunternehmen für Firmenfuhrparks und verarbeitet dazu Daten, die sich unmittelbar aus dem Bestehen einer Vertragsbeziehung zu Kunden und Lieferanten ergeben; darüber hinaus bietet sie ihren Kunden aber auch die Abwicklung des Managements von deren Fuhrpark an, zu welchem Zweck Daten, die der Kunde aus seiner Personalverwaltung oder aus sonstigen Geschäftsunterlagen besitzt, der Antragstellerin zur Durchführung des Fuhrparkmanagements zur Verfügung gestellt werden. Die Tätigkeit der Antragstellerin ist somit einer Dienstleistung im weitesten Sinn vergleichbar, woraus folgt, dass die Verwendung der der Antragstellerin vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten ausschließlich im Umfang des Auftrags des Kunden erfolgen darf.Mit Schriftsatz vom 1. März 2007 hat die L**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Genehmigung der Überlassung von personenbezogenen Daten an die L**** International LLC mit Sitz in den USA (in weiterer Folge "Dienstleisterin") gestellt. Die Antragstellerin betreibt ein Managementunternehmen für Firmenfuhrparks und verarbeitet dazu Daten, die sich unmittelbar aus dem Bestehen einer Vertragsbeziehung zu Kunden und Lieferanten ergeben; darüber hinaus bietet sie ihren Kunden aber auch die Abwicklung des Managements von deren Fuhrpark an, zu welchem Zweck Daten, die der Kunde aus seiner Personalverwaltung oder aus sonstigen Geschäftsunterlagen besitzt, der Antragstellerin zur Durchführung des Fuhrparkmanagements zur Verfügung gestellt werden. Die Tätigkeit der Antragstellerin ist somit einer Dienstleistung im weitesten Sinn vergleichbar, woraus folgt, dass die Verwendung der der Antragstellerin vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten ausschließlich im Umfang des Auftrags des Kunden erfolgen darf.

Der Gegenstand der Dienstleistung im Ausland ist die Durchführung der Datenanwendung selbst sowie Speicherung und Sicherung der Daten auf den in den USA gelegenen Servern.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:

"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12

genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

  1. (2)Absatz 2,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
    1. 1.Ziffer eins
      für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder
    2. 2.Ziffer 2
      der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein."

3. Rechtlich war zu erwägen:

Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.

3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die USA nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählen und auch kein Fall des gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die USA nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählen und auch kein Fall des gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.

3.2 Als Zweck der Überlassung der im Spruch genannten Daten wurde die Führung der gesamten Datenanwendung durch den Dienstleister sowie Speicherung und Sicherung der Daten als Dienstleistung durch ein in den USA befindliches Dienstleisterunternehmen angegeben (Schreiben K178.261/0006-DSK/2007 vom 23. April 2007).

Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von § 12 Abs. 5 DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.

3.2.1. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegt eine Meldung der Antragstellerin für eine Datenanwendung "Management von Firmenwagenflotten im Auftrag von Kunden" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/yyy) beim Datenverarbeitungsregister vor. Die Art der von der Antragstellerin erbrachten Leistung stellt einen Grenzfall zwischen der Erbringung einer Leistung auf dem Markt als Auftraggeber oder als Dienstleister dar. Da die inhaltlich/organisatorische Leistung die EDV-technische Komponente der Leistung bei Weitem überwiegt, war der Qualifikation der Antragstellerin als Auftraggeber der Vorzug zu geben; dies allerdings nur unter der Bedingung, dass die Verfügungsgewalt der Antragstellerin über die von ihr für den Kunden verarbeiteten Daten auf den Umfang des Auftrags des Kunden sichtbar beschränkt wird. Diesem Zweck dient die Bedingung unter Pkt. II. 1 des Spruches.3.2.1. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegt eine Meldung der Antragstellerin für eine Datenanwendung "Management von Firmenwagenflotten im Auftrag von Kunden" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/yyy) beim Datenverarbeitungsregister vor. Die Art der von der Antragstellerin erbrachten Leistung stellt einen Grenzfall zwischen der Erbringung einer Leistung auf dem Markt als Auftraggeber oder als Dienstleister dar. Da die inhaltlich/organisatorische Leistung die EDV-technische Komponente der Leistung bei Weitem überwiegt, war der Qualifikation der Antragstellerin als Auftraggeber der Vorzug zu geben; dies allerdings nur unter der Bedingung, dass die Verfügungsgewalt der Antragstellerin über die von ihr für den Kunden verarbeiteten Daten auf den Umfang des Auftrags des Kunden sichtbar beschränkt wird. Diesem Zweck dient die Bedingung unter Pkt. römisch zwei. 1 des Spruches.

3.2.2. Hinsichtlich der Überlassung von Daten an die Dienstleisterin im Ausland ist die Zulässigkeit gemäß § 10 DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus einer in Österreich zulässigen Datenanwendung erfolgen soll (vgl. Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich der Dienstleisterin kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleisterin selbst ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet.3.2.2. Hinsichtlich der Überlassung von Daten an die Dienstleisterin im Ausland ist die Zulässigkeit gemäß Paragraph 10, DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus einer in Österreich zulässigen Datenanwendung erfolgen soll vergleiche Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich der Dienstleisterin kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleisterin selbst ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet.

Die Datenschutzkommission hat die Überlassung mit der Auflage genehmigt (Pkt. II. 2 des Spruches), dass die Betroffenen von der Überlassung in die USA und der Möglichkeit eines Zugriffs durch Regierungsstellen informiert werden müssen. Diese Maßnahme erscheint erforderlich, weil die amerikanischen Behörden in der Vergangenheit bereits mehrfach Zugriff auf solche Daten bei US-Dienstleistern verlangt haben, die diese im Auftrag europäischer Auftraggeber verarbeitet haben. Sowohl § 24 DSG 2000 als auch Art. 11 der RL 95/46/EG verlangen, dass die Betroffenen in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) auf die mögliche Weitergabe ihrer Daten an Dritten hingewiesen werden, wenn sich dieses Vorgehen aus den Umständen des Falles nicht als selbstverständlich ergibt.Die Datenschutzkommission hat die Überlassung mit der Auflage genehmigt (Pkt. römisch zwei. 2 des Spruches), dass die Betroffenen von der Überlassung in die USA und der Möglichkeit eines Zugriffs durch Regierungsstellen informiert werden müssen. Diese Maßnahme erscheint erforderlich, weil die amerikanischen Behörden in der Vergangenheit bereits mehrfach Zugriff auf solche Daten bei US-Dienstleistern verlangt haben, die diese im Auftrag europäischer Auftraggeber verarbeitet haben. Sowohl Paragraph 24, DSG 2000 als auch Artikel 11, der RL 95/46/EG verlangen, dass die Betroffenen in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) auf die mögliche Weitergabe ihrer Daten an Dritten hingewiesen werden, wenn sich dieses Vorgehen aus den Umständen des Falles nicht als selbstverständlich ergibt.

3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000.

3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

Schlagworte

IDVK, USA, Genehmigungspflicht, Überlassung, Dienstleister, Standardvertragsklauseln, Führung der gesamten Datenanwendung durch den Dienstleister sowie Speicherung und Sicherung der Daten

Dokumentnummer

DSKTE_20070914_K178261_0014_DSK_2007_00
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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