Norm
DSG 2000 §12 Abs3 Z5;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER, Dr. HEISSENBERGER und Dr. BLAHA sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 3. Oktober 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
I. Der C**** GmbH wird aufgrund ihres Antrags vom 23. Jänner 2007, bei der Datenschutzkommission eingelangt am 22. Februar 2007, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, Daten im folgenden Umfang zu überlassen:römisch eins. Der C**** GmbH wird aufgrund ihres Antrags vom 23. Jänner 2007, bei der Datenschutzkommission eingelangt am 22. Februar 2007, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, Daten im folgenden Umfang zu überlassen:
1. Aus der Datenanwendung "eDeal" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der systemtechnischen Wartung (Fehlerbereinigung) und des Helpdesk-Supports die folgenden Daten an die T**** Services (Republik Indien) überlassen werden, soweit im Einzelfall die Bedingungen des Punktes II vorliegen:1. Aus der Datenanwendung "eDeal" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der systemtechnischen Wartung (Fehlerbereinigung) und des Helpdesk-Supports die folgenden Daten an die T**** Services (Republik Indien) überlassen werden, soweit im Einzelfall die Bedingungen des Punktes römisch zwei vorliegen:
Von Leasingnehmern (LN) sowie Lieferanten / Händlern (nur Unternehmen):
Von Mitarbeitern der Antragsstellerin:
2. Aus der Datenanwendung "iManage" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der systemtechnischen Wartung (Fehlerbereinigung) und des Helpdesk-Supports die folgenden Daten an die T**** Services (Republik Indien) überlassen werden, soweit im Einzelfall die Bedingungen des Punktes II vorliegen:2. Aus der Datenanwendung "iManage" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) dürfen zum Zweck der systemtechnischen Wartung (Fehlerbereinigung) und des Helpdesk-Supports die folgenden Daten an die T**** Services (Republik Indien) überlassen werden, soweit im Einzelfall die Bedingungen des Punktes römisch zwei vorliegen:
von Leasingnehmern sowie Lieferanten und Händlern:
von Mitarbeitern der Antragstellerin:
von Personen (insbesondere Mitarbeitern), welchen der Leasingnehmer (LN), die Nutzung eines Leasingfahrzeugs gestattet:
II. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überlassung ist, dass die Entfernung (Löschung) der personenbezogenen Daten vor der Weiterleitung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist undrömisch zwei. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überlassung ist, dass die Entfernung (Löschung) der personenbezogenen Daten vor der Weiterleitung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist und
III. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
B e g r ü n d u n g
1. Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2007 hat die C**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt.Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2007 hat die C**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt.
Der Antrag auf Überlassung betrifft zwei Datenanwendungen:
Die Datenanwendung "iManage" dient dazu, Daten der Kunden der Antragstellerin aus der Datenanwendung "Leasinggeschäfte" (-die nicht Gegenstand des vorliegenden Antrages ist-) für den Kunden aufzubereiten und darzustellen. Mit Hilfe der Datenanwendung "iManage" kann der Kunde seinen Fuhrpark verwalten, Kostenentwicklungen und Verfügbarkeiten nachprüfen etc.
Die Datenanwendung "eDeal" dient zur Unterstützung von Entscheidungsprozessen über Kundenbeziehungen bei der Antragstellerin selbst. Sie enthält daher z.B. Bonitätsdaten der Kunden.
In beiden Fällen dient die Überlassung an den Dienstleister in Indien der systemtechnischen Wartung (Fehlerbereinigung) der Applikation und dem generellen IT-Support.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:
"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12
genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
3. Rechtlich war zu erwägen:
Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.
3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählt und auch kein Fall des gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählt und auch kein Fall des gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.
3.2 Als Zweck der Überlassung der im Spruch genannten Daten wurden Servicierungs- und Wartungstätigkeiten angegeben.
3.2.1. Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von § 12 Abs. 5 DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.3.2.1. Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.
3.2.2. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegt eine Meldung der Antragstellerin für die Datenanwendungen "eDeal" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) und "iManage" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) beim Datenverarbeitungsregister vor.
3.2.3. Die Art der von der Antragstellerin erbrachten Leistung stellt einen Grenzfall zwischen der Erbringung einer Leistung im Hinblick auf die Datenanwendung "iManage" als Auftraggeber oder als Dienstleister dar. Da die inhaltlich/organisatorische Leistung die EDV-technische Komponente der Leistung bei Weitem überwiegt, war der Qualifikation der Antragstellerin als Auftraggeber der Vorzug zu geben.
3.2.4. Hinsichtlich der Überlassung an den Dienstleister ist die Zulässigkeit gemäß § 10 DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus in Österreich zulässigen Datenanwendungen erfolgen soll (vgl. Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich des Dienstleisters kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.3.2.4. Hinsichtlich der Überlassung an den Dienstleister ist die Zulässigkeit gemäß Paragraph 10, DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus in Österreich zulässigen Datenanwendungen erfolgen soll vergleiche Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich des Dienstleisters kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.
3.2.5. Die Datenschutzkommission hat die Überlassung mit der Auflage genehmigt (Pkt. II. 2 des Spruches), dass die Betroffenen von der Überlassung in die Republik Indien informiert werden müssen. Sowohl § 24 DSG 2000 als auch Art. 11 der RL 95/46/EG verlangen, dass die Betroffenen in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) auf die mögliche Weitergabe ihrer Daten an Dritten hingewiesen werden, wenn sich dieses Vorgehen aus den Umständen des Falles nicht als selbstverständlich ergibt.3.2.5. Die Datenschutzkommission hat die Überlassung mit der Auflage genehmigt (Pkt. römisch zwei. 2 des Spruches), dass die Betroffenen von der Überlassung in die Republik Indien informiert werden müssen. Sowohl Paragraph 24, DSG 2000 als auch Artikel 11, der RL 95/46/EG verlangen, dass die Betroffenen in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) auf die mögliche Weitergabe ihrer Daten an Dritten hingewiesen werden, wenn sich dieses Vorgehen aus den Umständen des Falles nicht als selbstverständlich ergibt.
3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Auftraggeberin und der Empfänger Verträge abgeschlossen, die den in der Entscheidung der Kommission 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Auftraggeberin und der Empfänger Verträge abgeschlossen, die den in der Entscheidung der Kommission 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000.
3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
Schlagworte
IDVK, Indien, Genehmigungspflicht, Outsourcing, systemtechnische Wartung und Helpdesk-Support, Überlassung, Dienstleister, StandardvertragsklauselnDokumentnummer
DSKTE_20071003_K178260_0010_DSK_2007_00