TE Dsk BescheidInternatDatenverkehr 2007/10/24 K178.271/0004-DSK/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2007
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Norm

DSG 2000 §12 Abs3 Z5;
DSG 2000 §12 Abs5;
DSG 2000 §13 Abs1;
DSG 2000 §13 Abs2 Z2;
AVG §78 Abs1;
E Kommission 2002/16/EG;
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER, Dr. HEISSENBERGER, Dr. BLAHA und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

I. Der O**** AG in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 25. Juni 2007, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten aus den Standardanwendungen "SA001 Rechnungswesen und Logistik" und "SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" zum Zweck der Bearbeitung von Rechnungsvorgängen sowie Wartung der Datenbestände an die P**** Ltd., Indien, als Dienstleister zu überlassen:römisch eins. Der O**** AG in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 25. Juni 2007, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten aus den Standardanwendungen "SA001 Rechnungswesen und Logistik" und "SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" zum Zweck der Bearbeitung von Rechnungsvorgängen sowie Wartung der Datenbestände an die P**** Ltd., Indien, als Dienstleister zu überlassen:

Von Kunden der O**** AG:

Name, Nummer, Anschrift, Bankverbindung, Zahlungsart, Telefonnummer, Zahlungsstelle, Zahlungsbedingungen, Geschäftsbeziehung

Von Zulieferern (Lieferanten) der O**** AG:

Name, Steuernummer, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, Bankverbindung, Name der Bank an die Rechnungen zu begleichen sind, Zahlungsbedingungen, Name der Kontaktperson des Lieferanten

Von Angestellten der O**** AG:

Name, Nummer, Details zur Abrechnung mit Firmenkreditkarten, fälliger Betrag, Ausgaben, Bankverbindung,

sowie

Name, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des für die Bearbeitung einer Lieferantenrechnung zuständigen O****- Mitarbeiters.

II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von

Euro 6,50

zu entrichten.

B e g r ü n d u n g

1. Sachverhalt:

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 25. Juni 2007 die Überlassung von Daten aus den Standardanwendungen "SA001 Rechnungswesen und Logistik" und "SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" beantragt. Der Dienstleister soll Verrechnungsdienste erbringen und den Datenbestand warten.

Die Datenschutzkommission hat demselben Unternehmen bereits mit dem Bescheid GZ K178.186/0003-DSK/2004 vom 21. Dezember 2004 eine Dienstleistung in demselben Umfang an ein anderes Dienstleisterunternehmen in der Republik Indien bewilligt. Mit dem vorliegenden Antrag wird nur das Dienstleisterunternehmen gewechselt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:

"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12

genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

  1. (2)Absatz 2,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
    1. 1.Ziffer eins
      für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder
    2. 2.Ziffer 2
      der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein."

3. Rechtlich war zu erwägen:

Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.

3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß § 13 Abs. 1 DSG 2000 genehmigungspflichtig, da die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählt und auch kein Fall des gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DSG 2000 genehmigungspflichtig, da die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählt und auch kein Fall des gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.

3.2 Als Zweck der Überlassung der im Spruch genannten Daten wurden die Bearbeitung von Rechnungsvorgängen sowie die Wartung der Datenbestände angegeben.

3.2.1. Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von § 12 Abs. 5 DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.3.2.1. Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.

3.2.2. Der Antrag betraf Daten, die gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von den Standardanwendungen "SA001 Rechnungswesen und Logistik" und "SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, abgedeckt ist3.2.2. Der Antrag betraf Daten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 in Österreich rechtmäßig verarbeitet sind. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von den Standardanwendungen "SA001 Rechnungswesen und Logistik" und "SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, abgedeckt ist

3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Auftraggeberin und der Empfänger Verträge abgeschlossen, die den in der Entscheidung der Kommission 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Auftraggeberin und der Empfänger Verträge abgeschlossen, die den in der Entscheidung der Kommission 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000.

3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

Schlagworte

IDVK, Indien, Genehmigungspflicht, Outsourcing, Bearbeitung von Rechnungsvorgängen sowie Wartung der Datenbestände, Überlassung, Dienstleister, Standardvertragsklauseln, Dienstleisterwechsel

Dokumentnummer

DSKTE_20071024_K178271_0004_DSK_2007_00
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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