TE Dsk BescheidInternatDatenverkehr 2007/10/24 K178.265/0010-DSK/2007

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Veröffentlicht am 24.10.2007
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Norm

DSG 2000 §12 Abs3 Z5;
DSG 2000 §12 Abs5;
DSG 2000 §13 Abs1;
DSG 2000 §13 Abs2 Z2;
AVG §78 Abs1;
E Kommission 2002/16/EG;
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. HEISSENBERGER, Mag. HEILEGGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

I. Der D**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 3. Mai 2007, modifiziert am 29. August und 24. September 2007, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, Daten aus den folgenden Datenanwendungen zum Zweck der Wartung der genannten Datenanwendungen an die M**** Limited und die E**** Limited (beide Republik Indien) zu überlassen:römisch eins. Der D**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 3. Mai 2007, modifiziert am 29. August und 24. September 2007, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, Daten aus den folgenden Datenanwendungen zum Zweck der Wartung der genannten Datenanwendungen an die M**** Limited und die E**** Limited (beide Republik Indien) zu überlassen:

  • -Strichaufzählung
    Standardanwendung SA001 Rechnungswesen und Logistik;
  • -Strichaufzählung
    Standardanwendung SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke;
  • -Strichaufzählung
    Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy);
  • -Strichaufzählung
    Helpdesk und Call Center Tätigkeit (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy);
  • -Strichaufzählung
    Karriereplanung und Projekteinsatz von Mitarbeitern innerhalb des D****-Konzerns (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy);
  • -Strichaufzählung
    Mitarbeiter-Einsatzplanung (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy);
  • -Strichaufzählung
    Verwaltung von Benutzerkennzeichen (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy);
  • -Strichaufzählung
    Projektzeiterfassungstool (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy);

II. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überlassung ist, dass die Entfernung (Löschung) der personenbezogenen Daten vor der Weiterleitung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist undrömisch zwei. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überlassung ist, dass die Entfernung (Löschung) der personenbezogenen Daten vor der Weiterleitung mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist und

  1. 2.Ziffer 2
    die Betroffenen von der Möglichkeit der Verarbeitung Ihrer Daten im Wege der Dienstleistung in Indien informiert wurden.

III. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von

Euro 6,50

zu entrichten.

B e g r ü n d u n g

1. Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2007 hat die D**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt.Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2007 hat die D**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt.

Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der D**** Corporation mit Sitz in den USA. Sie möchte zur Wartung mehrerer Datenanwendungen zwei Dienstleisterunternehmen in Indien einsetzen. Der Auftrag zur Dienstleistung umfasste sämtliche Datenanwendungen des Unternehmens, die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet sind:

  • -Strichaufzählung
    konzerninternes Reporting
  • -Strichaufzählung
    Lieferantenverkehr
  • -Strichaufzählung
    Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse
  • -Strichaufzählung
    Finanzbuchhaltung
  • -Strichaufzählung
    Helpdesk und Call Center Tätigkeit
  • -Strichaufzählung
    Karriereplanung und Projekteinsatz von Mitarbeitern innerhalb des "D****-Konzerns"
  • -Strichaufzählung
    Mitarbeiter-Einsatzplanung
  • -Strichaufzählung
    Verwaltung von Benutzerkennzeichen
  • -Strichaufzählung
    Projektzeiterfassungstool

Der Antrag auf Überlassung aus der Datenanwendung "Konzerninternes Reporting" wurde am 24. September 2007 fernmündlich zurückgezogen.

Die Antragstellung betraf auch zwei vor Inkrafttreten der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004 registrierte Musteranwendungen, die gemäß § 4 StMV 2004 in Standardanwendungen umgewandelt wurden. Es handelte sich dabei um die Musteranwendungen "M002 Lieferantenverkehr" und "M004 Finanzbuchhaltung". Laut Anlage 3 zur Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, wurden die alte "M002 Lieferantenverkehr" in die neuen Standardanwendungen SA001 Rechnungswesen und Logistik sowie SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke überführt. "M004 Finanzbuchhaltung" wurde in SA001 überführt. Die beantragte Überlassung aus "M002 Lieferantenverkehr" und "M004 Finanzbuchhaltung" bezieht sich daher auf die Standardanwendungen SA001 und SA022.Die Antragstellung betraf auch zwei vor Inkrafttreten der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004, registrierte Musteranwendungen, die gemäß Paragraph 4, StMV 2004 in Standardanwendungen umgewandelt wurden. Es handelte sich dabei um die Musteranwendungen "M002 Lieferantenverkehr" und "M004 Finanzbuchhaltung". Laut Anlage 3 zur Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, wurden die alte "M002 Lieferantenverkehr" in die neuen Standardanwendungen SA001 Rechnungswesen und Logistik sowie SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke überführt. "M004 Finanzbuchhaltung" wurde in SA001 überführt. Die beantragte Überlassung aus "M002 Lieferantenverkehr" und "M004 Finanzbuchhaltung" bezieht sich daher auf die Standardanwendungen SA001 und SA022.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:

"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12

genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

  1. (2)Absatz 2,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
    1. 1.Ziffer eins
      für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder
    2. 2.Ziffer 2
      der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein."

3. Rechtlich war zu erwägen:

Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.

3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählt und auch kein Fall des gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.3.1. Die beantragte Überlassung von Daten ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die Republik Indien nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählt und auch kein Fall des gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.

3.2 Als Zweck der Überlassungen der im Spruch genannten Daten wurde die Wartung der Datenbanken angegeben.

3.2.1. Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von § 12 Abs. 5 DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.3.2.1. Die Erbringung von Dienstleistungen ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Datentransfer im Sinne von Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000. Die vorliegende Genehmigung ist auf die Überlassung von Daten beschränkt und ermächtigt keinesfalls zur allfälligen Weiterverwendung der überlassenen Daten durch den Empfänger oder andere konzernverbundene Unternehmen für eigene Zwecke.

3.2.2. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegen Meldungen der Antragstellerin für die im Spruch genannten Datenanwendungen vor. Die Datenanwendung "Projektzeiterfassungstool" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) wurde anlässlich der Antragstellung gemeldet. Für die Standardanwendungen SA001 "Rechnungswesen und Logistik" sowie SA022 "Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke" besteht gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000 keine Meldepflicht.3.2.2. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegen Meldungen der Antragstellerin für die im Spruch genannten Datenanwendungen vor. Die Datenanwendung "Projektzeiterfassungstool" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) wurde anlässlich der Antragstellung gemeldet. Für die Standardanwendungen SA001 "Rechnungswesen und Logistik" sowie SA022 "Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke" besteht gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000 keine Meldepflicht.

3.2.3. Hinsichtlich der Überlassung an die Dienstleister ist die Zulässigkeit gemäß § 10 DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus in Österreich zulässigen Datenanwendungen erfolgen soll (vgl. Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich der Dienstleister kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.3.2.3. Hinsichtlich der Überlassung an die Dienstleister ist die Zulässigkeit gemäß Paragraph 10, DSG 2000 gegeben, da die Überlassung aus in Österreich zulässigen Datenanwendungen erfolgen soll vergleiche Pkt. 3.2.1) und da hinsichtlich der Dienstleister kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass die Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.

3.2.4. Die Datenschutzkommission hat die Überlassung mit der Auflage genehmigt (Pkt. II. 2 des Spruches), dass die Betroffenen von der Überlassung nach Indien informiert werden müssen. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) auf den Datenverkehr mit dem Ausland verlangt in Fällen, in welchen dort kein adäquates Datenschutzniveau herrscht, die Information der Betroffenen, wenn der Datentransfer aus den Umständen des Falles nicht als bekannt vorausgesetzt werden darf.3.2.4. Die Datenschutzkommission hat die Überlassung mit der Auflage genehmigt (Pkt. römisch zwei. 2 des Spruches), dass die Betroffenen von der Überlassung nach Indien informiert werden müssen. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) auf den Datenverkehr mit dem Ausland verlangt in Fällen, in welchen dort kein adäquates Datenschutzniveau herrscht, die Information der Betroffenen, wenn der Datentransfer aus den Umständen des Falles nicht als bekannt vorausgesetzt werden darf.

3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger Verträge abgeschlossen, die den in der Entscheidung der Kommission 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger Verträge abgeschlossen, die den in der Entscheidung der Kommission 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (d.i. gleichbedeutend mit dem österreichischen Terminus "Dienstleister") in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (CELEX: 32002D0016, Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 52 – 62) vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Übermittlung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000.

3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

Dokumentnummer

DSKTE_20071024_K178265_0010_DSK_2007_00
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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