Norm
DSG 2000 §12 Abs3 Z5;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 16. November 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
I. Der U**** GmbH in C**** wird aufgrund ihres Antrags vom 19. September 2007 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, die Genehmigung erteilt, folgende Daten aus der unter der DVR-Nummer 3002975 im Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Zentraler EDV-Support" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/yyy) zum Zweck der weltweiten Statuserhebung, Beschaffung und Supportleistung von Hard- und Software an die U**** Company,römisch eins. Der U**** GmbH in C**** wird aufgrund ihres Antrags vom 19. September 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, die Genehmigung erteilt, folgende Daten aus der unter der DVR-Nummer 3002975 im Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Zentraler EDV-Support" (Datenanwendungs-Nummer xxxxxxx/yyy) zum Zweck der weltweiten Statuserhebung, Beschaffung und Supportleistung von Hard- und Software an die U**** Company,
USA, zu übermitteln:
Von Mitarbeitern der Antragstellerin:
II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
B e g r ü n d u n g
1. Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 19. September 2007 hat die U**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern an die U**** Company, USA, gestellt. Die Daten stammen aus der Datenanwendung "Zentraler EDV-Support", die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet ist.Mit E-Mail vom 19. September 2007 hat die U**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern an die U**** Company, USA, gestellt. Die Daten stammen aus der Datenanwendung "Zentraler EDV-Support", die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet ist.
Die Übermittlung dient dazu, weltweit den Status der IT-Ausstattung der Mitarbeiter der konzernverbundenen Unternehmen zu erheben, die Beschaffung zu verbessern und Supportleistungen zu erbringen. Durch die Zentralisierung sollen Probleme rascher erkannt und behoben werden.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:
"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12
genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
3. Rechtlich war zu erwägen:
Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.
3.1. Die beantragte Übermittlung von Daten ist gemäß § 13 Abs. 1 DSG 2000, genehmigungspflichtig, da die USA nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählen und auch kein Fall des gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.3.1. Die beantragte Übermittlung von Daten ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DSG 2000, genehmigungspflichtig, da die USA nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählen und auch kein Fall des gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.
3.2. Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie3.2. Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie
3.2.1. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegt eine Meldung der Antragstellerin für die gegenständliche Datenanwendung beim Datenverarbeitungsregister vor.
3.2.2. Die vorgesehene Übermittlung betrifft ausschließlich Daten, die den Gebrauch von Hard- oder Software durch die Mitarbeiter der Antragstellerin betreffen, sowie Daten zu technischen Problemen. Sie umfasst keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären oder besonderes Nachteilspotential hätten. Da die Übermittlung dieser Daten für die Supportleistung angesichts der gegebenen Organisationsstruktur erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten nicht bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.3.2.2. Die vorgesehene Übermittlung betrifft ausschließlich Daten, die den Gebrauch von Hard- oder Software durch die Mitarbeiter der Antragstellerin betreffen, sowie Daten zu technischen Problemen. Sie umfasst keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären oder besonderes Nachteilspotential hätten. Da die Übermittlung dieser Daten für die Supportleistung angesichts der gegebenen Organisationsstruktur erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten nicht bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.
3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX:3.3. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX:
32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000.
3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.4. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
Schlagworte
internationaler Datenverkehr, IDVK, USA, Konzern, StandardvertragsklauselnDokumentnummer
DSKTE_20071116_K178282_0004_DSK_2007_00