Norm
DSG 2000 §12 Abs3 Z5;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 25.04.2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
I. Der C**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 9. November 2007 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, die Genehmigung erteilt, die Daten aus der Datenanwendung "Human Resources Management System (HRMS)" zum Zweck der Durchführung der Personalverrechnung durch den Dienstleister sowie der Wartung und Weiterentwicklung der Software an die C**** Company, USA, zu überlassen. Jede Verwendung der überlassenen Daten für eigene Zwecke des Dienstleisters oder anderer Konzerngesellschaften ist ausgeschlossen.römisch eins. Der C**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 9. November 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, die Genehmigung erteilt, die Daten aus der Datenanwendung "Human Resources Management System (HRMS)" zum Zweck der Durchführung der Personalverrechnung durch den Dienstleister sowie der Wartung und Weiterentwicklung der Software an die C**** Company, USA, zu überlassen. Jede Verwendung der überlassenen Daten für eigene Zwecke des Dienstleisters oder anderer Konzerngesellschaften ist ausgeschlossen.
II. Weiters wird der C**** GmbH aufgrund ihres Antrags vom 9. November 2007 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 die Genehmigung erteilt, aus der Datenanwendung "Human Resources Management System (HRMS)" zum Zweck der Administration von Vergütungs- und Beteiligungsplänen, Verwaltung eines Programms zur Vergabe von Leistungen an Mitarbeiter, zur Unterstützung von Mitarbeitern bei Fragen über diese Vergütungs-, Leistungs-, Mitarbeiterbeteiligungs- und Bonusprogramme, sowie zur Prüfung im Rahmen geltender Revisionsvorschriften an die C****, USA, die folgendenrömisch zwei. Weiters wird der C**** GmbH aufgrund ihres Antrags vom 9. November 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 die Genehmigung erteilt, aus der Datenanwendung "Human Resources Management System (HRMS)" zum Zweck der Administration von Vergütungs- und Beteiligungsplänen, Verwaltung eines Programms zur Vergabe von Leistungen an Mitarbeiter, zur Unterstützung von Mitarbeitern bei Fragen über diese Vergütungs-, Leistungs-, Mitarbeiterbeteiligungs- und Bonusprogramme, sowie zur Prüfung im Rahmen geltender Revisionsvorschriften an die C****, USA, die folgenden
Datenarten zu übermitteln:
Von Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeitern der Antragstellerin:
III. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
B e g r ü n d u n g
1. Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein österreichisches Tochterunternehmen eines weltweiten Konzerns, dessen Konzernmutter ihren Sitz in den USA hat.
Die Daten des gegenständlichen Antrages stammen aus der Datenanwendung "Human Resources Management System (HRMS)", die von der Antragstellerin beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde.
Die Daten der gesamten Datenanwendung sollen zum Zweck der Durchführung der Personalverrechnung durch den Dienstleister sowie der Wartung und Weiterentwicklung der Software an die Konzernmutter überlassen werden.
Weiters wurde beantragt, einen Teil der Daten zur Verwaltung von freiwilligen Vergütungs- und Beteiligungsplänen in den USA zu übermitteln. Die österreichische Tochter übermittelt nur den kurzen, im Spruch genannten Datensatz, auf Grund dessen den Mitarbeitern Zugang zu diesen Benefit-Programmen geboten wird. Die Vergütungs- und Beteiligungspläne sind vom Dienstverhältnis hier in Österreich unabhängig und es findet auch kein weiterer Datenaustausch statt.
Die Übermittlung umfasst die Daten aktueller Mitarbeiter sowie die Daten von ehemaligen Mitarbeitern, um auf Anfragen der Betroffenen zu antworten.
Die Datenart "Organisatorische Zuordnung im Betrieb" umfasst auch die Daten zur Adressierung, darunter auch den "Mail Stop Code", einen in den USA üblichen Zusatz zur Postleitzahl, mit dem große Zustellgebiete zusätzlich untergliedert werden.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 10 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen":Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen":
"§ 10. (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen."
§ 11 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Pflichten des Dienstleisters":Paragraph 11, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Pflichten des Dienstleisters":
"§ 11. (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen
haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:
§ 12 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland":Paragraph 12, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland":
"§ 12. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des Paragraph 13, unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
[...]
§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:
"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 "§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12
genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
3. Rechtlich war zu erwägen:
Die beantragte Übermittlung und Überlassung von Daten ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die USA nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 zählen und auch kein Fall des gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Übermittlung und Überlassung von Daten ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die USA nicht zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 zählen und auch kein Fall des gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.
Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.
3.1 Zur Überlassung:
Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegt eine Meldung der Antragstellerin für die im Spruch genannte Datenanwendung (ursprünglich registriert unter der Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) vor.
Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist gemäß § 10 DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor.Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist gemäß Paragraph 10, DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor.
Die Antragstellerin hat auch den von § 10 Abs. 1 DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln (2002/16/EG) vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag (vgl. Appendix 1 "processing operations") gedeckt.Die Antragstellerin hat auch den von Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln (2002/16/EG) vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag vergleiche Appendix 1 "processing operations") gedeckt.
Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: "Dienstleister") in Drittländern (2002/16/EG) entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: "Dienstleister") in Drittländern (2002/16/EG) entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000.
3.2. Zur Übermittlung:
Aus der Datenanwendung "Human Resources Management System (HRMS)" werden vier Datenarten an die Konzernmutter übermittelt, um den Mitarbeitern in Österreich Zugang zu den Benefit-Programmen des Konzern zu gewähren und bei der Verwaltung dieser Programme zu helfen. Der Datenaustausch ist auf diese Datenarten beschränkt. Die eigentliche Verwaltung der Benefit-Programme findet in den USA statt.
Die freiwillige Schaffung von Benefit-Programmen durch die Konzernleitung ist rechtlich zulässig, und bedeutet auch keinen Eingriff in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern. Die Übermittlung dient dazu, die Mitarbeiter zur Teilnahme an diesen Programmen einzuladen. Sie umfasst keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären oder besonderes Nachteilspotential hätten. Da die Übermittlung dieser Daten für die Führung eines zulässigen Benefit-Programms erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten nicht bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.Die freiwillige Schaffung von Benefit-Programmen durch die Konzernleitung ist rechtlich zulässig, und bedeutet auch keinen Eingriff in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern. Die Übermittlung dient dazu, die Mitarbeiter zur Teilnahme an diesen Programmen einzuladen. Sie umfasst keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären oder besonderes Nachteilspotential hätten. Da die Übermittlung dieser Daten für die Führung eines zulässigen Benefit-Programms erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten nicht bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.
Weiters steht der Konzernmutter als Empfänger das Recht zu, die Teilnahme an dem Programm sowie die Auszahlung von Geldern im Rahmen von Revisionsverfahren und Kontrollen ("Corporate Compliance") zu prüfen. In diesem Punkt besteht ebenfalls ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Datenübermittlung, weil Revisionsmaßnahmen zur korrekten Abwicklung von Benefit-Programmen, die zur Auszahlung von Geldern führen, stets erforderlich und zulässig sind.
Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfängerin den USA einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74-84, CELEX:Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfängerin den USA einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74-84, CELEX:
32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000.
3.3. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.3. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
Schlagworte
IDVK, USA, Genehmigungspflicht, Datenverwendung im Konzern, Überlassung, Übermittlung, Standardvertragsklauseln, Personaldaten, Durchführung der Personalverrechnung, Wartung und Weiterentwicklung der Software, Administration von Vergütungs- und Beteiligungsplänen, Prüfung nach internen Revisionsvorschriften (Corporate Compliance)Zuletzt aktualisiert am
17.06.2008