RS Vwgh 2004/7/20 2003/03/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

19/05 Menschenrechte
91/01 Fernmeldewesen

Norm

MRK Art6 Abs1;
TKG 1997 §12 Abs1;
TKG 1997 §14;
TKG 1997 §15;
TKG 1997 §20;
TKG 1997 §22;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0171 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Auf dem Boden der Rechtsprechung des EGMR ist bei der Frage, ob eine Rechtssache den "zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen" und damit dem Art. 6 Abs. 1 EMRK unterfällt, zu prüfen, ob ein Streit über ein "Recht" vorliegt, das (zumindest argumentierbarerweise) von der anzuwendenden Rechtsordnung als anerkannt angesehen werden kann, und wenn dies zutrifft, ob dieses "Recht" "zivilen" Charakter iSd Art. 6 Abs. 1 hat (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 25. Oktober 1989, Zl. 18/1987/141/185, im Fall Allan Jacobsson gegen Schweden, Rz 66). Betreffend den Umstand, dass ein Streit über ein Recht vorliegt, verlangt die Rechtsprechung des EGMR, dass dieser Streit "echt und ernsthaft" sein muss (Rz 67 des zitierten Urteils im Fall Allan Jacobsson, vgl. auch das Urteil des EGMR vom 26. August 1997, Zl. 67/1996/686/876, im Fall Balmer-Schafroth gegen die Schweiz, Rz 32). Ausführungen dazu, dass es sich bei dem von der Telekom-Control-Kommission geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefon- und Datendienstes mittels eines selbstbetriebenen Mobilfunknetzes um einen ernsthaften und echten Streit über ein Recht und ferner um ein Recht "ziviler Natur" handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030103.X03

Im RIS seit

20.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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