Norm
DSG 2000 §1 Abs3 Z1;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 05. Dezember 2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Mag. Dr. Stanislav V*** in Innsbruck, (Beschwerdeführer) vom 4. August 2008 gegen den Landesschulrat für Tirol (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden:
- Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
R e c h t s g r u n d l a g e n:
§§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.
Begründung:
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 4. August 2008 und seiner ergänzenden Eingabe vom 13. August 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Er habe mit Schreiben vom 3. Juni 2008 vom Beschwerdegegner Auskunft bezüglich seiner für die Aufnahme in den Bundesdienst als Bundeslehrer erforderlichen „realen Wartezeiten“ begehrt. Der Beschwerdegegner sei diesem Auskunftsersuchen bisher nicht nachgekommen. Bezüglich der „fiktiven Wartemonate“ (für bestimmte Zusatzqualifikationen vorgesehene Zusatz-Wartemonate) habe ihm der Beschwerdegegner in den letzten Jahren insgesamt dreimal – widersprüchliche – Auskünfte erteilt. Es wäre daher für den Beschwerdeführer von „allergrößter Wichtigkeit endlich zu erfahren, welche Jahre der LSR konkret als „reale Wartezeit“ anerkennt, da ich vermute, dass die am 3.6.2008 erstmals aufgestellte Behauptung des LSR, ich hätte in den letzten zwei, drei Jahren einmal die Verlängerung meiner Bewerbung „vergessen“ und dadurch ein ganzes Wartejahr verloren, schlichtweg falsch ist“. Unter einem legte der Beschwerdeführer den bisherigen Schriftverkehr vor.
In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 führte der Beschwerdegegner aus, es sei zwar richtig, dass er auf die Anfrage des Beschwerdeführers schriftlich nicht geantwortet habe. Es sei der Beschwerdeführer allerdings bereits am 2. Juni 2008 anhand der – beigelegten und dem Beschwerdeführer nunmehr übermittelten – manuellen graphischen Darstellung über seine Wartezeiten informiert worden. Unter einem legte der Beschwerdegegner das an den Beschwerdeführer übermittelte Auskunftsschreiben vom 6. Oktober 2008 samt Beilagen vor.
In seinen Eingaben vom 11. Oktober 2008 und vom 19. Oktober 2008 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dazu aus, das Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Oktober 2008 sei für das gegenständliche Verfahren vor der Datenschutzkommission völlig irrelevant, weil es zu spät erfolgt sei und im Übrigen sogar den Beweis liefere, dass der Beschwerdegegner seine „gezielten Anfragen bis zum 6.10. eben nicht beantwortete und somit die 8-Wochenfrist klar verletzte“. Die meisten in dem Schreiben vom 6. Oktober 2008 gemachten Angaben zur Wartezeiten-Berechnung seien ihm niemals vor diesem Datum bekanntgegeben worden, erst jetzt habe der Beschwerdegegner bekannt gegeben, für welche Jahre er angeblich die Verlängerung der Bewerbung unterlassen haben soll, d.h. dass seine seit dem 3. Juni 2008 an den Beschwerdegegner gerichteten Auskunftsbegehren bis zum 6. Oktober 2008 ignoriert worden seien. Es sei nicht richtig, dass ihm diese Auskunft mündlich erteilt worden sei, denn gerade aufgrund der mündlichen Vorsprache am 3. Juni 2008 habe der Beschwerdeführer mit dem Auskunftsersuchen vom selben Tag um konkrete Angaben dazu ersucht, welche Jahre an „realen Wartezeiten“ gestrichen worden seien. Diese Jahre würden nun aus der Auskunft vom 6. Oktober 2008 erstmals hervorgehen bzw. seien die Jahre explizit aufgezählt. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Behauptung – die aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Oktober 2008 „verschlüsselt“ hervorgehe – er habe für mehr als 1 Jahr die Bewerbung nicht verlängert, falsch sei. Der Beschwerdegegner erkenne daher zu Unrecht diese 12 Monate als reale Wartemonate nicht an. Um dies belegen zu können, müsse er Einsicht in seinen beim Beschwerdegegner aufbewahrten Personalakt nehmen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 und 22. April 2007 habe er vom Unterrichtsministerium Einsicht in seinen beim Beschwerdegegner aufbewahrten Personalakt gefordert. Das Unterrichtsministerium habe jedoch jede Auskunft verweigert. Er weite daher seine Beschwerde auf seine vom Unterrichtsministerium niemals beantworteten Anträge auf Einsichtnahme in seinen Personalakt aus.
Diese gegen das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gerichtete eigenständige Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wurde zur Zl. K121.457 protokolliert und wird die Datenschutzkommission darüber gesondert absprechen.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf sein Begehren vom 3. Juni 2008 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer richtete am 3. Juni 2008 folgendes auszugsweise wiedergegebene Schreiben an den Beschwerdegegner:
„…
Sehr geehrter Herr Dr. ***!
Bezugnehmend auf unser heutiges Gespräch möchte ich Sie gerne höflich ersuchen, mir schriftlich zu bestätigen, dass die in der Wiener Zeitung ausgeschriebene Latein-Stelle (…) am RG *** nicht vergeben wurde.
…
Und anschließend ersuche ich Sie mir mitzuteilen, wie viele reale Wartemonate mir nun tatsächlich zuerkannt werden.
…
Meine realen Wartemonate wurden mir hingegen weder am 19.4.2008 noch am 7.8.2007 noch am 24.4.2008 mitgeteilt, weshalb ich Sie nun ausdrücklich um Mitteilung ersuche. …“
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 3. Juni 2008 selbst.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer folgende auszugsweise wiedergegebene Auskunft:
„…
Sehr geehrter Herr Doktor!
Bezugnehmend auf Ihre im Betreff genannte Beschwerde an die Datenschutzkommission darf angemerkt werden, dass zwar in der gegenständlichen Sache eine schriftliche Auskunftserteilung durch den Landesschulrat für Tirol nicht erteilt wurde. Ich möchte jedoch festhalten, dass Sie anlässlich einer Vorsprache in der Woche vor dem 2. Juni 2008 von mir sehr wohl mündlich anhand der beiliegenden Grafik über Ihre Wartezeiten informiert wurden. Nach Ansicht des Landesschulrates für Tirol hat daher die genannte Behörde ihre Auskunftspflicht nicht verletzt.
Es werden Ihnen nun schriftlich Ihre Wartezeiten, die der Landesschulrat für Tirol aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und aufgrund der Verordnungen des Landesschulrates für Tirol vom 4. Juli 2006, GZ 12.**/97-06, und vom 23. Februar 2007, GZ 12.**/99-07 betreffend die Reihungskriterien für die Aufnahme in den Bundesdienst als Bundeslehrerin oder Bundeslehrer ermittelt hat, wie folgt:
Als Wartezeiten werden Ihnen folgende Zeiten angerechnet:
15.10.1990 bis 31.05.1991
8 Monate gemäß § 3 Zif. 4 der Verordnung des Landeschulrates für Tirol vom 4. Juli 20068 Monate gemäß Paragraph 3, Zif. 4 der Verordnung des Landeschulrates für Tirol vom 4. Juli 2006
22.09.1997 bis 21.09.1998
1 Jahr gemäß § 203k BDG 19791 Jahr gemäß Paragraph 203 k, BDG 1979
1.11.1998 bis 31.10.2000
2 Jahre gemäß § 3 Zif. 3 der Verordnung des Landesschulrates für Tirol vom 23. Februar 20072 Jahre gemäß Paragraph 3, Zif. 3 der Verordnung des Landesschulrates für Tirol vom 23. Februar 2007
04.05.2001 bis 04.05.2002
1 Jahr gemäß § 203k BDD 19791 Jahr gemäß Paragraph 203 k, BDD 1979
15.05.2002 bis 15.05.2006
4 Jahre gemäß § 203k BDG 19794 Jahre gemäß Paragraph 203 k, BDG 1979
15.05.2007 bis 15.05.209
2 Jahre gemäß § 203k BDG 19792 Jahre gemäß Paragraph 203 k, BDG 1979
Als fiktive Wartezeit wurde den oben stehenden realen Wartezeiten vorangestellt:
15.05.2002 bis 15.05.2005
3 Jahre gemäß § 3 Zif. 2 der Verordnung des Landesschulrates für Tirol vom 4. Juli 20063 Jahre gemäß Paragraph 3, Zif. 2 der Verordnung des Landesschulrates für Tirol vom 4. Juli 2006
Bitte beachten Sie zu diesen Angaben auch die beiliegende Grafik, in der die angerechneten Zeiten grün unterlegt sind. …“
Diesem Schreiben war eine Kopie des Verordnungsblattes des Landesschulrates für Tirol, LSR-GZ: 12.**/97-06 und LSR-GZ:12.**/99-07, sowie eine (manuell erstellte) Grafik angeschlossen, die neben einer Darstellung der beauskunfteten Wartezeiten zusätzlich die den einzelnen Wartezeiten zugrundeliegenden Tätigkeiten und Bewerbungen nach § 203k BDG des Beschwerdeführers auswies.Diesem Schreiben war eine Kopie des Verordnungsblattes des Landesschulrates für Tirol, LSR-GZ: 12.**/97-06 und LSR-GZ:12.**/99-07, sowie eine (manuell erstellte) Grafik angeschlossen, die neben einer Darstellung der beauskunfteten Wartezeiten zusätzlich die den einzelnen Wartezeiten zugrundeliegenden Tätigkeiten und Bewerbungen nach Paragraph 203 k, BDG des Beschwerdeführers auswies.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Schreiben vom 6. Oktober 2008 samt Beilagen.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:
„§1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
…
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
…
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. Paragraph 26, (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 (Link zu Z 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 (Link zu Ziffer 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
…
…“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. Juni 2008 vom Beschwerdegegner „Auskunft“ über die zu seiner Person anerkannten und insofern verarbeiteten (realen) Wartezeiten ersucht. Ob dieses Begehren überhaupt als Auskunftsbegehren im Sinne des Datenschutzgesetzes zu qualifizieren ist, kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung, Auskunft über die von ihm anerkannten realen Wartezeiten erteilt. Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2008 diese Auskunft selbst („Auch in P.´s Begleitschreiben vom 6.10. werden jetzt die einzelnen Jahre explizit aufgezählt, für die er nach dem neuesten Stand die „realen Wartemonate“ anzurechnen gedenkt, diese Auskunft hatte P. aber ebenfalls bis zum 6.10.2008 verweigert“), meint aber infolge der verspäteten Auskunftserteilung des Beschwerdegegners weiterhin in seinem Recht auf Auskunft verletzt zu sein.
Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft sanieren kann: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006-DSK/2006).Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft sanieren kann: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ vergleiche u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006-DSK/2006).
Sofern der Beschwerdeführer die nunmehr erteilte Auskunft insofern als mangelhaft erachtet, weil ihm zu Unrecht 12 reale Wartemonate vom Beschwerdegegner nicht anerkannt worden seien, verkennt er, dass die Beurteilung, welche Monate ihm als reale Wartemonate gemäß § 203k BDG anzurechnen sind, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner diese nicht beauskunfteten 12 Wartemonate in Wahrheit zum Beschwerdeführer verarbeite, sind in diesem Verfahren jedenfalls nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.Sofern der Beschwerdeführer die nunmehr erteilte Auskunft insofern als mangelhaft erachtet, weil ihm zu Unrecht 12 reale Wartemonate vom Beschwerdegegner nicht anerkannt worden seien, verkennt er, dass die Beurteilung, welche Monate ihm als reale Wartemonate gemäß Paragraph 203 k, BDG anzurechnen sind, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner diese nicht beauskunfteten 12 Wartemonate in Wahrheit zum Beschwerdeführer verarbeite, sind in diesem Verfahren jedenfalls nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer sohin auf sein Begehren vom 3. Juni 2008 vollständig Auskunft erteilt, weshalb eine Verletzung im Recht auf Auskunft schon allein aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann. Daher konnte auch eine nähere Auseinandersetzung damit, ob die anerkannten und letztendlich mitgeteilten realen Wartemonate des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner automationsunterstützt oder in einer manuellen Datei verarbeitet werden und damit eine Auskunft dieser Daten vom Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 überhaupt umfasst wäre, unterbleiben (siehe dazu zuletzt den Bescheid der Datenschutzkommission vom 22. Oktober 2008, K121.387/0018-DSK/2008).Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer sohin auf sein Begehren vom 3. Juni 2008 vollständig Auskunft erteilt, weshalb eine Verletzung im Recht auf Auskunft schon allein aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann. Daher konnte auch eine nähere Auseinandersetzung damit, ob die anerkannten und letztendlich mitgeteilten realen Wartemonate des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner automationsunterstützt oder in einer manuellen Datei verarbeitet werden und damit eine Auskunft dieser Daten vom Auskunftsrecht nach Paragraph 26, DSG 2000 überhaupt umfasst wäre, unterbleiben (siehe dazu zuletzt den Bescheid der Datenschutzkommission vom 22. Oktober 2008, K121.387/0018-DSK/2008).
Die Beschwerde erweist sich aus obigen Erwägungen im hier relevanten Zeitpunkt als nicht (mehr) berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Auskunft, Inhaltsmängel, Nachholung der Auskunftserteilung, Schulbehörde, Wartezeit für Aufnahme in den BundesdienstZuletzt aktualisiert am
22.01.2009