Norm
DSG 2000 §12 Abs5;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 25. Februar 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
I.A Der R**** GmbH wird auf Grund ihres – mehrfach modifizierten - Antrags vom 18. Dezember 2007 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 die Genehmigung erteilt, aus der Datenanwendung "Internes Verfahren zur Meldung mutmaßlicher Missstände in den Bereichen Rechnungslegung, interne Rechnungslegungskontrollen, Fragen der Wirtschaftsprüfung, Bekämpfung von Korruption, Banken- und Finanzkriminalität" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) im Wege einer von der Empfängerin hiefür eigens eingerichteten Telefon-Hotline (im Folgenden als "Melde-Hotline" bezeichnet) an die R**** Inc., USA, die folgenden Daten zu übermitteln:römisch eins.A Der R**** GmbH wird auf Grund ihres – mehrfach modifizierten - Antrags vom 18. Dezember 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 die Genehmigung erteilt, aus der Datenanwendung "Internes Verfahren zur Meldung mutmaßlicher Missstände in den Bereichen Rechnungslegung, interne Rechnungslegungskontrollen, Fragen der Wirtschaftsprüfung, Bekämpfung von Korruption, Banken- und Finanzkriminalität" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) im Wege einer von der Empfängerin hiefür eigens eingerichteten Telefon-Hotline (im Folgenden als "Melde-Hotline" bezeichnet) an die R**** Inc., USA, die folgenden Daten zu übermitteln:
1) über Entscheidungsträger der Antragstellerin, die eines maßgeblichen Verstoßes (oder der Teilnahme daran) gegen die konzernintern verbindlichen Regelungen ("Code of Ethical Standards") betreffend Rechnungslegung, interne Rechnungslegungskontrollen, Fragen der Wirtschaftsprüfung, Bekämpfung von Korruption, Banken- und Finanzkriminalität - unter Benutzung der Melde-Hotline - bezichtigt werden
2) über Mitarbeiter der Antragstellerin, die eine Meldung im Wege der Melde -Hotline erstattet haben und hiebei ihre Identität offengelegt haben:
3) über Mitarbeiter der Antragstellerin oder anderer Konzernfirmen des R****-Konzerns, die in der vorstehend bezeichneten Meldung als Zeugen oder Auskunftspersonen über den gemeldeten Vorgang benannt wurden
B. Die Genehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass im internen Verfahren für die Behandlung von Missbrauchsmeldungen folgende Maßnahmen garantiert sind:
C. Die Genehmigung wird weiters unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass
II. Im Übrigen wird der vorliegende Antrag auf Genehmigung der Übermittlung von Daten an R**** Inc, USA, mangels Vorliegens eines überwiegendes berechtigten Interesses an der Übermittlung gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 5 DSG 2000 abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der vorliegende Antrag auf Genehmigung der Übermittlung von Daten an R**** Inc, USA, mangels Vorliegens eines überwiegendes berechtigten Interesses an der Übermittlung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 abgewiesen.
III. Der Antrag auf Genehmigung der Überlassung von personenbezogenen Daten an das Safe-Harbour-zertifizierte Unternehmen T**** Inc., USA, wird gemäß § 12 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 7 DSG 2000 wegen Genehmigungsfreiheit zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Genehmigung der Überlassung von personenbezogenen Daten an das Safe-Harbour-zertifizierte Unternehmen T**** Inc., USA, wird gemäß Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, DSG 2000 wegen Genehmigungsfreiheit zurückgewiesen.
IV. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch vier. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2002, (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
B e g r ü n d u n g
1. Sachverhalt:
Die R**** GmbH. (in weiterer Folge "Antragstellerin") hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 eine Genehmigung zur Datenübermittlung an die Konzernmutter in die USA bzw. eine Datenüberlassung an T**** Inc. in den USA im Rahmen eines "internen Verfahrens zur Meldung mutmaßlicher Missstände in den Bereichen Rechnungslegung, interne Rechnungslegungskontrolle, Wirtschaftsprüfung, Bekämpfung von Korruption, Banken- und Finanzkriminalität" beantragt. Die Übermittlungen an die Konzernmutter sollen im Wege einer von "T**** Inc." betriebenen Melde-Hotline erfolgen.
Eine Darstellung der beantragten Übermittlungen/Überlassungen ist in Annex B-1 des dem Antrag zum Nachweis des adäquaten Datenschutzniveaus beim Empfänger beigelegten "Data Transfer Agreements" enthalten. Aus Annex B-1 ergibt sich, dass
1) der US Sarbanes-Oxley Act of 2002 (Pub. L. No. 107-204, 116 Stat. 745) als Grund für die gegenständliche Datenermittlung genannt wird,
2) die Bereiche, in welchen Missstände zu Meldungen führen sollen, werden wie folgt beschrieben:
3) die Meldungen sollen von "Angestellten und Managern" des Datenexporteurs erstattet werden,
4) sie sollen Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und andere Vertragspartner betreffen, sofern sie in (den Verdacht von) Missstände(n) involviert sind,
5) unter "additional useful information" werden im Annex B-1 besondere Maßnahmen aufgezählt, die eine datenschutzkonforme Behandlung von Meldungen über die Hotline garantieren sollen; dies sind insbesondere:
In ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin vom 1. April 2008 wird geltend gemacht, dass an Übermittlungen mit den Zielsetzungen des Sarbanes Oxley Acts ein überwiegendes berechtigtes Interesse bestünde, da die Muttergesellschaft R**** ein an der New Yorker Börse notierendes Unternehmen sei und daher der rechtlichen Verpflichtung zur Einrichtung der antragsgegenständlichen Hotline unterliege. Die datenschutzrechtlichen Interessen der Betroffenen seien durch die Ausgestaltung des Meldeverfahrens gewahrt – im Schreiben vom 1. April 2008 werden Rechte der Betroffenen erwähnt, die über die Ausführungen im Annex B-1 hinausgehen.
Die Hotline besteht neben den auch bisher üblichen Kanälen zur Meldung von Verfehlungen im Unternehmen.
Über besondere Aufforderung hat die Antragstellerin im Verfahren weiters am 16. Februar 2009 eine ausdrückliche Erklärung vorgelegt, wonach der für den R****-Konzern geltende "Code of Ethical Standards" die Verpflichtung enthalte, mutmaßliche Missstände in den Bereichen Rechnungslegung, interne Rechnungslegungskontrollen, Fragen der Wirtschaftsprüfung, Bekämpfung der Korruption und Banken- und Finanzkriminalität zu melden. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Code werde den Mitarbeitern in der Weise überbunden werden, dass sie - sobald die Hotline implementiert sei – nach entsprechender Schulung "den Code ausgehändigt erhalten und angewiesen werden, diesen in Zukunft zu befolgen."
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:
"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12
genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
3. Rechtlich war zu erwägen:
3.1 Zur Genehmigungsfreiheit:
Der Antrag auf Überlassung von Daten an T**** Inc. war wegen Genehmigungsfreiheit zurückzuweisen, weil dieses Unternehmen sich den sog. "Safe Harbor" Regeln unterworfen hat, wodurch der Datenverkehr mit diesem Empfänger entsprechend der Entscheidung der Kommission 2000/520/EG vom 26. Juli 2000 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" gewährleisteten Schutzes, ohne Genehmigung zulässig ist.
Die beantragte Übermittlung von Daten an die Konzernmutter R**** Inc. ist hingegen gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, genehmigungspflichtig, da die Empfängerin R**** Inc. nicht in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des § 12 Abs. 2 DSG 2000 ansässig ist und auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Übermittlung von Daten an die Konzernmutter R**** Inc. ist hingegen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genehmigungspflichtig, da die Empfängerin R**** Inc. nicht in einem Staat mit angemessenem Datenschutzniveau im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 ansässig ist und auch kein Fall eines gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.
3.2 Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung der antragsgegenständlichen Übermittlung:
Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.
3.2.1 Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind, d.h. im Wesentlichen dass die Daten im Inland – vor ihrem Transfer ins Ausland - zulässigerweise verarbeitet wurden und dass die Übermittlung im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre.3.2.1 Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 erfüllt sind, d.h. im Wesentlichen dass die Daten im Inland – vor ihrem Transfer ins Ausland - zulässigerweise verarbeitet wurden und dass die Übermittlung im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre.
a) Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Diesbezüglich liegt eine registrierungsfähige Meldung der Antragstellerin für die Datenanwendung "Internes Verfahren zur Meldung mutmaßlicher Missstände in den Bereichen Rechnungslegung, interne Rechnungslegungskontrollen, Fragen der Wirtschaftsprüfung, Bekämpfung von Korruption, Banken- und Finanzkriminalität" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) beim Datenverarbeitungsregister vor.
b) Zur Zulässigkeit der Übermittlungen im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000:b) Zur Zulässigkeit der Übermittlungen im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000:
aa) Die vom Antrag umfassten Datenflüsse werden wie folgt gewertet:
Es erfolgt eine Ermittlung von Daten durch die Antragstellerin, wenn ihre Mitarbeiter wahrgenommene Missstände in Verfolgung einer generellen Weisung ihres Arbeitgebers melden und diese Meldungen - sei es von der Antragstellerin selbst oder auch in ihrem Auftrag von einem Dienstleister - elektronisch aufgezeichnet werden.
Dass eine solche Weisung zweifelsfrei vorliegen muss, wird durch eine ausdrückliche aufschiebende Bedingung für die Erteilung der Genehmigung klargestellt.
Da die Mitarbeiter bei derartigen weisungsgemäßen Meldungen letztlich in Erfüllung der für sie verpflichtenden unternehmensinternen Verhaltensregeln tätig werden, sind ihnen derartige Meldungen nicht als Privatperson sondern als Organ des Unternehmens zuzurechnen, sodass datenschutzrechtlich handelndes Rechtssubjekt das Unternehmen ist. Der Antragstellerin ist daher die Eigenschaft eines Auftraggebers für die Verwendung von gemeldeten Missbrauchsdaten zuzuerkennen – die (elektronischen) Aufzeichnungen stellen eine Datenanwendung der Antragstellerin dar, die im Übrigen von ihr auch beim Datenverarbeitungsregister zur Registrierung gemeldet wurde.
Wenn nun Missbrauchsdaten im Wege der hiefür eigens eingerichteten Hotline ermittelt werden, geschieht auch dies nach dem vorstehend dargestellten Verständnis des Sachverhalts "für die Antragstellerin", da ihre Mitarbeiter als ihre Organe handeln. Die Aufzeichnung und – teilweise – Weiterleitung der Meldungen durch den Hotline-Betreiber ist daher als Dienstleistung für die Antragstellerin zu begreifen. Dementsprechend bedarf es besonderer Vereinbarungen, wie der Dienstleister mit den für die Antragstellerin ermittelten Daten zu verfahren hat. Die Verpflichtung zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung mit einem vorgegebenen Inhalt ist im Bescheidspruch als aufschiebende Bedingung der Genehmigungserteilung für die Übermittlung von Missbrauchsdaten an die Muttergesellschaft enthalten – erst wenn die Behandlung der mit Hilfe der Hotline ermittelten Daten durch den als Dienstleister der Antragstellerin fungierenden Hotline-Betreiber vertraglich entsprechend klargestellt ist, darf von der vorliegenden Genehmigung zur Übermittlung von Daten an die R**** Inc. Gebrauch gemacht werden.
bb) Zur Rechtsgrundlage der beantragten Übermittlungen:
1) Wie im Sachverhalt ausgeführt, sind Maßstab für den zu meldenden "Missbrauch" die konzerninternen Verhaltensregeln ("Code of Ethical Standards"), die in ihrem bilanz- und finanzrelevanten Teil den Verpflichtungen des Sarbanes-Oxley Act nachgebildet sind. Für die Mitarbeiter der Antragstellerin erhalten diese Regeln dadurch rechtliche Relevanz, dass sie durch generelle Weisung (nach entsprechender Schulung) zur Einhaltung der konzerninternen Verhaltensregeln verpflichtet werden. Verstöße gegen diese Verhaltensregeln können unter Umständen auch arbeitsrechtlich relevant sein, sodass dem Arbeitgeber – das ist die Antragstellerin – ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Kenntnis von solchen Verstößen grundsätzlich zuzubilligen ist, wobei jedoch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten sein wird.
Ein überwiegendes berechtigtes Interesse der ausländischen Konzernspitze an der Kenntnis von allen Verstößen gegen die konzerninternen Verhaltensregeln wird demgegenüber nicht anzunehmen sein, da dies unverhältnismäßig wäre. Das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung der Konzernmutter nach US-Recht zur Beschaffung der Daten kann für sich allein noch keine ausreichende Rechtsgrundlage nach österreichischem Recht für die Übermittlung von personenbezogenen Daten sein. Nur im Umfang der Meldung von maßgeblichen Verstößen, die leitenden Mitarbeitern der Antragstellerin angelastet werden, anerkennt die Datenschutzkommission das Bestehen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Übermittlung der Meldungsdaten an die Konzernspitze, da nur auf diese Weise mit hinlänglicher Sicherheit eine objektive Aufklärung der erhobenen Vorwürfe zu erwarten ist. Im Spruch war daher die Genehmigung für die Übermittlung von Daten über Meldungen über solche Verdachtsfälle zu erteilen. Die Genehmigung der Meldung von Vorfällen, die keine leitenden Mitarbeiter ("Entscheidungsträger") betreffen, war hingegen aus dem Grunde der speziellen Verhältnismäßigkeit abzuweisen, soweit solche Vorfälle nicht von schwerwiegender Bedeutung für den Gesamtkonzern sind: Bei Fällen, welchen eine solche besondere Bedeutung für den Gesamtkonzern mangelt, wird die Antragstellerin selbst ohne Hilfe der Konzernmutter - aber allenfalls unter Inanspruchnahme der österreichischen Rechtsverfolgungsbehörden - in der Lage sein, nach Aufklärung des Falles die notwendigen Folgemaßnahmen zu ergreifen.
2) Die Zulässigkeit der Übermittlung von Missbrauchsdaten bedarf angesichts ihres hohen Schadenspotentials für den Beschuldigten besonderer Begleitmaßnahmen, um eine Verletzung von Datenschutzrechten hintanzuhalten. Die Antragstellerin hat organisatorische Begleitmaßnahmen im Antrag bzw. in der Ergänzung vom 1. April 2008 beschrieben, die im antragsgegenständlichen internen Verfahren zum Schutz von Betroffenenrechten vorgesehen sind. Da Begleitmaßnahmen im Sinne jener besonderen Garantien, die in der Äußerung WP 117 der Art. 29 Gruppe für eine datenschutzkompatible Führung einer "whistle blowing hotline" verlangt werden, wesentlich sind für die Zulässigkeit der Datenanwendung, war ihre Umsetzung im Falle von Übermittlungen in Form von Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen. Dass sie auch tatsächlich erfüllt werden, darf aufgrund der vorstehend erwähnten Ausführungen der Antragstellerin selbst erwartet werden.2) Die Zulässigkeit der Übermittlung von Missbrauchsdaten bedarf angesichts ihres hohen Schadenspotentials für den Beschuldigten besonderer Begleitmaßnahmen, um eine Verletzung von Datenschutzrechten hintanzuhalten. Die Antragstellerin hat organisatorische Begleitmaßnahmen im Antrag bzw. in der Ergänzung vom 1. April 2008 beschrieben, die im antragsgegenständlichen internen Verfahren zum Schutz von Betroffenenrechten vorgesehen sind. Da Begleitmaßnahmen im Sinne jener besonderen Garantien, die in der Äußerung WP 117 der Artikel 29, Gruppe für eine datenschutzkompatible Führung einer "whistle blowing hotline" verlangt werden, wesentlich sind für die Zulässigkeit der Datenanwendung, war ihre Umsetzung im Falle von Übermittlungen in Form von Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen. Dass sie auch tatsächlich erfüllt werden, darf aufgrund der vorstehend erwähnten Ausführungen der Antragstellerin selbst erwartet werden.
3.2.2. Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Übermittlungsempfänger im Ausland:
Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragstellerin als "Exporteur" von Daten und R**** Inc. als "Importeur" einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragstellerin als "Exporteur" von Daten und R**** Inc. als "Importeur" einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entsprechen. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000.
3.3 Verwaltungsabgaben:
Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
Schlagworte
IDVK, USA, Genehmigungspflicht, Teilzurückweisung, Teilabweisung, Datenverwendung im Konzern, Übermittlung, Überlassung,Safe-Harbor-Zertifizierung, Standardvertragsklauseln, Mitarbeiterdaten, Zeugen und Auskunftspersonen, Meldung mutmaßlicher Missstände, Whistle-Blowing, Whistle-Blower HotlineZuletzt aktualisiert am
30.07.2009