RS Vwgh 2004/7/20 2000/03/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs2;

Rechtssatz

Die Festlegung von Bedingungen für die Zusammenschaltung durch die Regulierungsbehörde ist subsidiär gegenüber einer privatautonomen Vereinbarung zwischen den Zusammenschaltungspartnern und würde eine solche die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde gemäß § 41 Abs. 2 TKG ausschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030285.X01

Im RIS seit

18.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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