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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs2;Rechtssatz
Die Festlegung von Bedingungen für die Zusammenschaltung durch die Regulierungsbehörde ist subsidiär gegenüber einer privatautonomen Vereinbarung zwischen den Zusammenschaltungspartnern und würde eine solche die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde gemäß § 41 Abs. 2 TKG ausschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030285.X01Im RIS seit
18.08.2004