Norm
DSG 2000 §1 Abs1;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. HEISSENBERGER und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 25. Februar 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dr. med. Ernst W*** (Beschwerdeführer) aus S***, vom 12. August 2008 gegen die Ärztekammer für Oberösterreich (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten in Folge Veröffentlichung wird entschieden:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten dadurch verletzt hat,
dass sie seinen Namen und seinen Berufssitz zusammen mit der Angabe, dass er an dem von der Beschwerdegegnerin und der Österreichischen
Ärztekammer als Protesttag ausgerufenen 16. Juni 2008 seine Ordination geöffnet gehalten habe, in einem den Kammermitgliedern zugänglichen Bereich der Website der Beschwerdegegnerin veröffentlicht hat.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Z 12, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF iVm §§ 66 Abs. 2 und 5-8, 69 Abs. 1 und 95 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 4 Ziffer 12, 7, Absatz 3, 8, Absatz eins und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF in Verbindung mit Paragraphen 66, Absatz 2 und 5 -, 8, 69 Absatz eins und 95 Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 12. August 2008 (Posteingang Datenschutzkommission: 13. August 2008) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin ausgerufenen so genannten „Ärztestreik“ (Ordinationsschließungen als Protestmaßnahme gegen geplante Reformen im Gesundheits- und Sozialversicherungssystem) am 16. Juni 2008 sein Name als der eines „Streikbrechers“ auf der Homepage der Beschwerdegegnerin genannt worden sei.
Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2008 (samt Ergänzung vom 21. November 2008) entgegen, die Beschwerdegegnerin sei gemäß §§ 65 f des Ärztegesetzes 1998 berufen, den Ärztestand (auf Landesebene) zu vertreten und die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern. Die Ärzteschaft habe durch die von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen eine Vielzahl von negativen Folgen und Verschlechterungen in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu befürchten. Deshalb habe die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 7. Juni 2008 beschlossen, am 16. Juni 2008 als Protestmaßnahme die Ordinationen geschlossen zu halten. Dieser Beschluss sei auch von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte bei der Beschwerdegegnerin mitgetragen worden. Die Kurienversammlung habe weiters bereits am 29. Mai 2008 beschlossen, dass „Streikbrecher“, die die geplanten Protestmaßnahmen durch Öffnung ihrer Ordinationen und Abrechnung von Behandlungen unterliefen, veröffentlicht werden sollten. In zwei Rundschreiben vom 30. Mai und 9. Juni 2008 seien die niedergelassenen Ärzte in Oberösterreich von den geplanten Maßnahmen informiert worden. Der Beschwerdeführer, der sich an den beschlossenen Protestmaßnahmen nicht beteiligen wollte, sei auch in einem Telefongespräch „über die damit verbundenen Folgen im Detail aufgeklärt“ worden. Da der Beschwerdeführer sich dennoch unsolidarisch gezeigt habe, wurden sein Name und der Ort seiner Ordination vom 30. Juni bis zum 7. Juli 2008 im geschlossenen, nur für Mitglieder mit Passwort über das Internet zugänglichen Bereich der Homepage der Beschwerdegegnerin veröffentlicht. Danach wurden diese Daten, da die Protestmaßnahmen bereits als kleiner Erfolg zu werten waren, als nicht mehr für den Verarbeitungszweck erforderlich gelöscht. Rechtlich brachte die Beschwerdegegnerin vor, die verwendeten Daten seien nicht schutzwürdig, da der Beschwerdeführer die Kollegenschaft im Bezirk, seine Patienten und den Hauptverband der Sozialversicherungsträger von seiner Nichtteilnahme an den Protestmaßnahmen informiert habe. Die verwendeten Daten seien daher allgemein verfügbar gewesen. Weiters habe die Datenverwendung gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 den gesetzlichen Zuständigkeiten und rechtlichen Befugnissen der Beschwerdegegnerin entsprochen. Die Veröffentlichung, wie viele Ärzte sich an den Protestmaßnahmen beteiligen, sei für die Kammerangehörigen eine notwendige Information gewesen, um das mit der Schließung der Ordination verbundene wirtschaftliche Risiko abzuschätzen. Weiters sei die Verwendung der Daten des Beschwerdeführers auch als gelindestes Mittel unter den möglichen Sanktionsmaßnahmen zu werten, da als Alternative vorrangig die Verhängung einer Ordnungsstrafe bis zu Euro 1.450,-- wegen Nichtbeachtung eines Kurienbeschlusses in Frage gekommen wäre.Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2008 (samt Ergänzung vom 21. November 2008) entgegen, die Beschwerdegegnerin sei gemäß Paragraphen 65, f des Ärztegesetzes 1998 berufen, den Ärztestand (auf Landesebene) zu vertreten und die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern. Die Ärzteschaft habe durch die von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen eine Vielzahl von negativen Folgen und Verschlechterungen in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu befürchten. Deshalb habe die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 7. Juni 2008 beschlossen, am 16. Juni 2008 als Protestmaßnahme die Ordinationen geschlossen zu halten. Dieser Beschluss sei auch von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte bei der Beschwerdegegnerin mitgetragen worden. Die Kurienversammlung habe weiters bereits am 29. Mai 2008 beschlossen, dass „Streikbrecher“, die die geplanten Protestmaßnahmen durch Öffnung ihrer Ordinationen und Abrechnung von Behandlungen unterliefen, veröffentlicht werden sollten. In zwei Rundschreiben vom 30. Mai und 9. Juni 2008 seien die niedergelassenen Ärzte in Oberösterreich von den geplanten Maßnahmen informiert worden. Der Beschwerdeführer, der sich an den beschlossenen Protestmaßnahmen nicht beteiligen wollte, sei auch in einem Telefongespräch „über die damit verbundenen Folgen im Detail aufgeklärt“ worden. Da der Beschwerdeführer sich dennoch unsolidarisch gezeigt habe, wurden sein Name und der Ort seiner Ordination vom 30. Juni bis zum 7. Juli 2008 im geschlossenen, nur für Mitglieder mit Passwort über das Internet zugänglichen Bereich der Homepage der Beschwerdegegnerin veröffentlicht. Danach wurden diese Daten, da die Protestmaßnahmen bereits als kleiner Erfolg zu werten waren, als nicht mehr für den Verarbeitungszweck erforderlich gelöscht. Rechtlich brachte die Beschwerdegegnerin vor, die verwendeten Daten seien nicht schutzwürdig, da der Beschwerdeführer die Kollegenschaft im Bezirk, seine Patienten und den Hauptverband der Sozialversicherungsträger von seiner Nichtteilnahme an den Protestmaßnahmen informiert habe. Die verwendeten Daten seien daher allgemein verfügbar gewesen. Weiters habe die Datenverwendung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 den gesetzlichen Zuständigkeiten und rechtlichen Befugnissen der Beschwerdegegnerin entsprochen. Die Veröffentlichung, wie viele Ärzte sich an den Protestmaßnahmen beteiligen, sei für die Kammerangehörigen eine notwendige Information gewesen, um das mit der Schließung der Ordination verbundene wirtschaftliche Risiko abzuschätzen. Weiters sei die Verwendung der Daten des Beschwerdeführers auch als gelindestes Mittel unter den möglichen Sanktionsmaßnahmen zu werten, da als Alternative vorrangig die Verhängung einer Ordnungsstrafe bis zu Euro 1.450,-- wegen Nichtbeachtung eines Kurienbeschlusses in Frage gekommen wäre.
Der Beschwerdeführer hat zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine weitere Stellungnahme abgegeben.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Daten „Name“ und „Ordinationsort“ des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass er an den von der Beschwerdegegnerin ausgerufenen Protestmaßnahmen am 16. Juni 2008 nicht teilgenommen habe, vom 30. Juni bis zum 7. Juli 2008 in einem nur für Kammermitglieder zugänglichen Teil ihrer Homepage verlautbart hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Ärztekammerorganisation (Bundeskammer und Landeskammern) bereitete im Frühjahr 2008 Protestaktionen gegen von der Bundesregierung angekündigte Reformen im Sozialversicherungs- und Gesundheitswesen vor. Unter anderem sollte am 16. Juni 2008 ein landesweiter Protesttag abgehalten werden, an dem niedergelassene Ärzte ihre Ordinationen geschlossen halten sollten.
Bereits am 29. Mai 2008 fasste die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte bei der Ärztekammer für Oberösterreich unter Punkt II.) 1.) folgenden Beschluss:Bereits am 29. Mai 2008 fasste die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte bei der Ärztekammer für Oberösterreich unter Punkt römisch zwei.) 1.) folgenden Beschluss:
“Hinsichtlich "Streikbrecher" sollen die Ärzte informiert werden, dass Ärzte mit offenen Ordinationen veröffentlicht werden, bzw. überprüft wird, ob es an diesen Tagen Abrechnungen gegeben hat.“
Am 7. Juni 2008 fasste die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer den Beschluss, den Protesttag am 16. Juni 2008 durchzuführen.
Am 9. Juni 2008 rief die Beschwerdegegnerin in einem Rundschreiben an alle niedergelassenen Ärzte im Land Oberösterreich zur Teilnahme an den Protestmaßnahmen auf (neben den Ordinationsschließungen am 16. Juni waren noch weitere Aktionen am 26. und 27. Juni sowie vom 7. bis 9. Juli 2008 geplant). Dem Schreiben angeschlossen war (neben Flugblättern und Aufklebern zur Information der Patienten) ein Faxformular, mit Hilfe dessen jedes Kammermitglied seine Solidarität und Unterstützung bestätigen sollte. Der Brief enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen bestimmten Kurienbeschluss der niedergelassenen Ärzte, eine rechtlich bindende Teilnahmepflicht oder mögliche disziplinäre Folgen (Ordnungsstrafen), dafür jedoch folgende Mitteilung (Unterstreichung durch die Datenschutzkommission, Fettdruck im Original):
„Wir ersuchen Sie, Ihre Solidarität zu zeigen und uns mittels des beiliegenden Antwortfax bekannt zu geben! Wir weisen darauf hin, dass wir eine
Liste mit den Namen jener Kolleginnen und Kollegen, die Ihre Ordinationen trotz Beschlusses ihrer Standesvertretung geöffnet haben, in unserem Magazin „OÖ-Ärzte“ und auf unserer Homepage veröffentlichen.“
Der Beschwerdeführer beteiligte sich nicht an den Protestmaßnahmen und hielt seine Ordination als Arzt für Allgemeinmedizin in S*** am 16. Juni 2008 geöffnet (nach seinen eigenen Angaben wurden an diesem Tag 157 Patienten betreut).
Die Beschwerdegegnerin veröffentlichte (speicherte und hielt zum Abruf bereit) darauf hin am 30. Juni 2008 folgende Daten auf ihrer Homepage in dem nur Mitgliedern mit einem Passwort zugänglichen Bereich (Einstiegsadresse: http://www.aekooe.or.at/arzt/protected):
„Folgende KollegInnen haben an den von der Ärztekammer beschlossenen Ordinationsschließtagen PatientInnen betreut:
16. Juni:
Dr. Ernst W***, S***“
Am 7. Juli 2008 wurden diese Daten auf Grund eines Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers (E-Mail vom 3. Juli 2008) gelöscht.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem - sachverhaltsmäßig unbestrittenen – Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm als Beilagen zur Beschwerde vorgelegten Beweismitteln (Urkundenkopien, Ausdrucke von E-Mails und Screenshots) sowie – hinsichtlich der Gründe des „Ärztestreiks“ – auf allgemein und öffentlich bekannten Tatsachen. Die Feststellungen zum Inhalt des Kurienbeschlusses vom 29. Mai 2008 stützen sich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin (ergänzende Stellungnahme vom 21. November 2008). Das Bestehen eines geschützten Bereichs auf der Website der Beschwerdegegnerin und die Einstiegsadresse (URL) dazu, wurden durch Probeabfragen der Datenschutzkommission am 8. Jänner 2009 bestätigt.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 4 Z 12 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „DefinitionenParagraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen
„§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
[…]
12. "Übermitteln von Daten": die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;“
§ 7 Abs. 3 DSG 2000 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 lautet:
§ 8 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:Paragraph 8, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:
„§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn „§ 8. (1) Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
§ 66 ÄrzteG 1998 lautet:Paragraph 66, ÄrzteG 1998 lautet:
„Wirkungskreis
§ 66. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte, einschließlich Berufsgruppen von Ärzten und von Gruppenpraxen (§ 52a) wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen. Paragraph 66, (1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte, einschließlich Berufsgruppen von Ärzten und von Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,) wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen.
§ 69 ÄrzteG 1998 lautet:Paragraph 69, ÄrzteG 1998 lautet:
„Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten. Paragraph 69, (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
§ 95 ÄrzteG 1998 lautet:Paragraph 95, ÄrzteG 1998 lautet:
„Ordnungsstrafen
§ 95. (1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (§ 69), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß § 94, oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 1 450 Euro verhängen. Paragraph 95, (1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (Paragraph 69,), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß Paragraph 94,, oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 1 450 Euro verhängen.
2. rechtliche Schlussfolgerungen:
a) Schutzwürdigkeit der Daten des Beschwerdeführers
Die Beschwerdegegnerin hat eingewendet, dass die Daten des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 „allgemein verfügbar“ gewesen seien und damit keinem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse zugänglich wären.Die Beschwerdegegnerin hat eingewendet, dass die Daten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 „allgemein verfügbar“ gewesen seien und damit keinem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse zugänglich wären.
Vom Schutz des Grundrechts infolge „allgemeiner Verfügbarkeit“ können personenbezogene Daten nur dann ausgeschlossen sein, wenn sie in gleichem oder weiterem Umfang als durch die in Beschwerde gezogene Verwendung bereits allgemein verfügbar waren. Durch Äußerungen im Kollegenkreis, lokale Ankündigungen oder Schreiben an Sozialversicherungsträger oder den Umstand, dass am Ort der Ordination am Tag des Offen-Haltens die Öffentlichkeit sich von der Öffnung der Ordination überzeugen konnte, werden Daten nicht „allgemein verfügbar“, da sie jedenfalls im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Verwendung (30. Juni bis 7. Juli 2008) nicht für jedermann auffindbar waren.
b) Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz
Zunächst ist festzuhalten, dass die Darstellung von personenbezogenen Daten auf einer Website als Übermittlung an die Besucher der Website gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 zu werten ist. Eine solche Übermittlung ist ein Datenverwendungsvorgang, der typischerweise in das (Grund-)Recht auf Geheimhaltung eingreift. Dass der Abruf der Daten hier nur für einen beschränkten Personenkreis möglich war, ändert nichts am Tatbestand der Übermittlung.Zunächst ist festzuhalten, dass die Darstellung von personenbezogenen Daten auf einer Website als Übermittlung an die Besucher der Website gemäß Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 zu werten ist. Eine solche Übermittlung ist ein Datenverwendungsvorgang, der typischerweise in das (Grund-)Recht auf Geheimhaltung eingreift. Dass der Abruf der Daten hier nur für einen beschränkten Personenkreis möglich war, ändert nichts am Tatbestand der Übermittlung.
c) Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen
Im vorliegenden Fall findet die – nur für Kammermitglieder zugängliche - Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers auf der Homepage der Beschwerdegegnerin weder in ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften noch im nichttaxativen Aufgabenkatalog gemäß § 66 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Abs. 5 bis 8 leg. cit. eine erkennbare Deckung.Im vorliegenden Fall findet die – nur für Kammermitglieder zugängliche - Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers auf der Homepage der Beschwerdegegnerin weder in ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften noch im nichttaxativen Aufgabenkatalog gemäß Paragraph 66, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Absatz 5 bis 8 leg. cit. eine erkennbare Deckung.
Da jedenfalls keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (§ 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) für die gegenständliche Übermittlung besteht, ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich am Zweck der Datenverwendung zu orientieren hat.Da jedenfalls keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000) für die gegenständliche Übermittlung besteht, ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich am Zweck der Datenverwendung zu orientieren hat.
Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass die Veröffentlichung den Kammerangehörigen bloß eine wirtschaftliche Risikoabschätzung ermöglichen sollte (etwa hinsichtlich des bei Teilnahme zu erwartenden Einkommensverlustes), so ist dem entgegen zu halten, dass die Eignung der Vorgangsweise für den im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführten Zweck nicht gegeben erscheint: Die Beurteilung des wirtschaftlichen Risikos, das ein Arzt auf sich genommen hätte, wenn er seine Ordination am 16. Juni 2008 geschlossen gehalten hätte, hätte von ihm vor dem „Streiktag“ erfolgen müssen; dazu konnte die beschwerdegegenständliche Veröffentlichung jedoch nichts beitragen, da sie erst post festum erfolgte, nämlich am 30. Juni 2008. Ex-post konnte nur eine generelle Information über die Befolgung des Streikaufrufs von Interesse sein – hiefür hätte die Veröffentlichung statistischer Daten vollauf genügt, weshalb sie im Sinne von § 7 Abs. 3 DSG 2000 als das „gelindere Mittel“ auch geboten gewesen wäre.Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass die Veröffentlichung den Kammerangehörigen bloß eine wirtschaftliche Risikoabschätzung ermöglichen sollte (etwa hinsichtlich des bei Teilnahme zu erwartenden Einkommensverlustes), so ist dem entgegen zu halten, dass die Eignung der Vorgangsweise für den im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführten Zweck nicht gegeben erscheint: Die Beurteilung des wirtschaftlichen Risikos, das ein Arzt auf sich genommen hätte, wenn er seine Ordination am 16. Juni 2008 geschlossen gehalten hätte, hätte von ihm vor dem „Streiktag“ erfolgen müssen; dazu konnte die beschwerdegegenständliche Veröffentlichung jedoch nichts beitragen, da sie erst post festum erfolgte, nämlich am 30. Juni 2008. Ex-post konnte nur eine generelle Information über die Befolgung des Streikaufrufs von Interesse sein – hiefür hätte die Veröffentlichung statistischer Daten vollauf genügt, weshalb sie im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 als das „gelindere Mittel“ auch geboten gewesen wäre.
Die Sachverhaltsfeststellungen lassen jedoch schon angesichts der vor dem 16. Juni 2008 gemachten Ankündigungen der Beschwerdegegnerin, dass Namen der Ärzte veröffentlicht werden sollten, die trotz Beschlusses der Standesvertretung ihre Ordinationen geöffnet halten, keinen anderen Schluss zu, als dass die in Beschwerde gezogene Datenveröffentlichung den Zweck einer Sanktion erfüllen und somit dem Interesse der Beschwerdegegnerin dienen sollte, den Beschlüssen ihrer Organe Geltung zu verschaffen. Eine diesbezügliche Interessenabwägung kann nicht zugunsten der Beschwerdegegnerin ausfallen. Der Beschwerdegegnerin stehen für die Ahndung von Pflichtverletzungen durch Kammermitglieder andere, rechtlich eindeutig vorgezeichnete Mittel zur Verfügung. Das Gesetz (§ 95 Abs. 1 ÄrzteG 1998) sieht als Sanktion der Vernachlässigung einer den Beschwerdeführer treffenden Pflicht (etwa:Die Sachverhaltsfeststellungen lassen jedoch schon angesichts der vor dem 16. Juni 2008 gemachten Ankündigungen der Beschwerdegegnerin, dass Namen der Ärzte veröffentlicht werden sollten, die trotz Beschlusses der Standesvertretung ihre Ordinationen geöffnet halten, keinen anderen Schluss zu, als dass die in Beschwerde gezogene Datenveröffentlichung den Zweck einer Sanktion erfüllen und somit dem Interesse der Beschwerdegegnerin dienen sollte, den Beschlüssen ihrer Organe Geltung zu verschaffen. Eine diesbezügliche Interessenabwägung kann nicht zugunsten der Beschwerdegegnerin ausfallen. Der Beschwerdegegnerin stehen für die Ahndung von Pflichtverletzungen durch Kammermitglieder andere, rechtlich eindeutig vorgezeichnete Mittel zur Verfügung. Das Gesetz (Paragraph 95, Absatz eins, ÄrzteG 1998) sieht als Sanktion der Vernachlässigung einer den Beschwerdeführer treffenden Pflicht (etwa:
Missachtung eines Kammerbeschlusses entgegen § 69 Abs. 1 ÄrzteG 1998) aber nicht die Veröffentlichung personenbezogener Daten (Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz), sondern die Verhängung einer Ordnungsstrafe vor.Missachtung eines Kammerbeschlusses entgegen Paragraph 69, Absatz eins, ÄrzteG 1998) aber nicht die Veröffentlichung personenbezogener Daten (Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz), sondern die Verhängung einer Ordnungsstrafe vor.
Dazu besteht auch ein eigenes Verfahren, das dem Betroffenen das Recht einräumt, sich vor Verhängung einer Ordnungsstrafe zu rechtfertigen. Die hier verhängte „Sanktion“ ist also so weder ihrer Art nach vorgesehen noch wurde das entsprechende Verfahren eingehalten.
Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben.
Schlagworte
Geheimhaltung, Übermittlung, Veröffentlichung, Schutzwürdigkeit, Ärztekammer, Internet, im Gesetz nicht vorgesehene Sanktion, Liste der Nichtunterstützer einer ProtestaktionZuletzt aktualisiert am
28.07.2010