RS Vwgh 2004/7/20 2002/05/0759

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art133 Z1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0204 B 17. Mai 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Bei dem bestimmt zu bezeichnenden subjektiven Recht iSd § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG handelt es sich (unter Berücksichtigung der Kompetenzbestimmung des Art. 133 Z. 1 B-VG) immer um ein einfachgesetzlich geregeltes Recht. Wird nur behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (wie hier im Recht auf Freiheit des Eigentums) verletzt zu sein, dann ist dem § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht entsprochen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050759.X01

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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