Index
L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kompetenz der Länder zur Regelung des Bezugs von Pflegegeld hinsichtlich der Bezieher einer EWR-Rente gegeben, keine Ermächtigung des Bundesgesetzgebers zur Einbeziehung auch dieses Personenkreises in den Geltungsbereich des Bundespflegegeldgesetzes durch die kompetenzrechtliche Verfassungsbestimmung dieses Gesetzes; keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses der Bezieher von EWR-Renten vom Bezug des Pflegegeldes im oberösterreichischen PflegegeldgesetzSpruch
In §3 Abs2 Z2 des Oö. Pflegegeldgesetzes (Oö. PGG), LGBl. Nr. 64/1993, in der Fassung des Landesgesetzes, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz geändert wird (Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 2002), LGBl. Nr. 155/2001, wird die Wortfolge "oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig aufgehoben. In §3 Abs2 Z2 des Oö. Pflegegeldgesetzes (Oö. PGG), Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz geändert wird (Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 2002), Landesgesetzblatt Nr. 155 aus 2001,, wird die Wortfolge "oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Oberste Gerichtshof und das Oberlandesgericht Linz - als Revisions- bzw. Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen - begehren mit insgesamt vier, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen, in §3 Abs2 Z2 des Oö. Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 64/1993, in der Fassung der Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 2002, LGBl. Nr. 155/2001, die Wortfolge "oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Der Oberste Gerichtshof und das Oberlandesgericht Linz - als Revisions- bzw. Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen - begehren mit insgesamt vier, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen, in §3 Abs2 Z2 des Oö. Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1993,, in der Fassung der Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 2002, Landesgesetzblatt Nr. 155 aus 2001,, die Wortfolge "oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Klägerinnen in den bei den antragstellenden Gerichten anhängigen Verfahren sind (waren) österreichische Staatsbürgerinnen mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich; sie beziehen (bezogen) von deutschen Versorgungseinrichtungen bzw. Versicherungsanstalten einen Ruhegenuss.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wurde den Klägerinnen die Gewährung von Landespflegegeld mit der Begründung versagt, die Klägerinnen seien wegen des Bezugs eines Ruhe(Versorgungs)genusses einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gemäß §3 Abs2 Z2 des Oö. Pflegegeldgesetzes vom Anspruch auf Landespflegegeld ausgeschlossen. In den sodann an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht erhobenen Klagen begehrten die Klägerinnen die Zuerkennung von Landespflegegeld. Die antragstellenden Gerichte haben nunmehr über die in diesen Rechtsstreiten erhobenen Berufungen bzw. Revisionen der Klägerinnen (im Fall G21/05: des Erben der mittlerweile verstorbenen Klägerin) zu entscheiden.
Die antragstellenden Gerichte legen ihre Bedenken übereinstimmend dar wie folgt:
"Art I des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG) enthält folgende Verfassungsbestimmung: 'Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Bundespflegegeldgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die Angelegenheiten des Artikels II können im Sinne des Artikels 102 Abs2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.' "Art römisch eins des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG) enthält folgende Verfassungsbestimmung: 'Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei des Bundespflegegeldgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die Angelegenheiten des Artikels römisch zwei können im Sinne des Artikels 102 Abs2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.'
Mit dieser Kompetenzbestimmung, die in erster Linie eine Abgrenzung zwischen dem Kompetenzbereich des Bundes und jenem der Länder bewirkt wird, sollte vor allem vermieden werden, dass zumindest ein Teil des BPGG dem Tatbestand 'Sozialversicherungswesen' (Art10 Abs1 Z11 B-VG) zuzuordnen wäre (Pfeil, BPGG [1996] 30 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, 32). In Ermangelung einer speziellen Kompetenzgrundlage für die landesgesetzliche Normierung von pflegebezogenen Geldleistungen kommt hiefür Art15 Abs1 B-VG in Betracht (zu dieser - hauptsächlichen - Kompetenzgrundlage für die Erlassung der Landespflegegeldgesetze siehe etwa Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich [1994] 309 ff).
Die subsidiäre Regelungsbefugnis, damit aber auch die Verpflichtung der Länder nach Art1 Abs2 bzw Art2 Abs3 der gemäß Art15a B-VG abgeschlossenen 'Pflege-Vereinbarung' (BGBl 1993/866; OÖLGBl 1993/129) beginnt dort, wo die entsprechende Bundeskompetenz endet, sodass insgesamt ein 'geschlossenes Pflegegeldsystem' vorliegt (Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG [1994] §3 Rz 14, 20). Nach Art2 Abs3 der Pflege-Vereinbarung geht die Gewährung des Pflegegelds nach dem BPGG der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor; dem wird im OÖPGG dadurch Rechnung getragen, dass der Anspruch auf Landespflegegeld auf den Fall beschränkt wird, dass keine der in §3 BPGG angesprochenen Grundleistungen bezogen wird, die gegebenenfalls einen Anspruch auf Bundespflegegeld auslösen (§3 Abs1 Z4 und §3 Abs2 Z1 OÖPGG).
Nach ArtI BPGG bestimmt sich die Bundeskompetenz in personeller Hinsicht nach dem konkreten Geltungsbereich des BPGG, insbesondere also nach §3. Obwohl die Verfassungsbestimmung des ArtI BPGG eine Erweiterung des Personenkreises erlaubt hätte, sollten durch das BPGG nur jene Personen erfasst werden, die schon zuvor (potenziell) einen bundesgesetzlichen Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleistung gehabt hatten, sodass die Verfassungsbestimmung des ArtI BPGG keine Erweiterung der Kompetenz des Bundes bewirkt hat.
Unter den in §3 BPGG genannten Personenkreis fällt die Klägerin nicht, weil sie insbesondere keine in §3 Abs1 BPGG erwähnte Grundleistung bezieht, die einen Anspruch auf Bundespflegegeld rechtfertigen würde. 'EWR-Pensionisten' wurden bisher vom Bundesgesetzgeber nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BPGG einbezogen und sie gehören auch nicht zu der im §3 Abs3 und 4 BPGG umschriebenen Personengruppe, die in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann (vgl auch 10 ObS 321/00d und 10 ObS 286/02k). Unter den in §3 BPGG genannten Personenkreis fällt die Klägerin nicht, weil sie insbesondere keine in §3 Abs1 BPGG erwähnte Grundleistung bezieht, die einen Anspruch auf Bundespflegegeld rechtfertigen würde. 'EWR-Pensionisten' wurden bisher vom Bundesgesetzgeber nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BPGG einbezogen und sie gehören auch nicht zu der im §3 Abs3 und 4 BPGG umschriebenen Personengruppe, die in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann vergleiche auch 10 ObS 321/00d und 10 ObS 286/02k).
Nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung (und unter Bedachtnahme auf ihren Hauptwohnsitz und rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich) würde die Klägerin damit in die Anspruchsberechtigung nach dem oö Landespflegegeldgesetz fallen. Dieses Ergebnis wird dadurch erhärtet, dass dann, wenn man sich die von der Klägerin bezogene Leistung wegdenkt, ihr Anspruch auf Pflegegeld unzweifelhaft nach Landesrecht zu beurteilen wäre. Ansatzpunkt für einen Anspruch nach dem BPGG könnte demnach nur die bezogene 'EWR-Leistung' bilden, die jedoch - wie schon erwähnt - in §3 BPGG nicht genannt ist.
... Das Argument, im Hinblick auf den Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z11 B-VG, wonach 'Sozial- und Vertragsversicherungswesen' in Gesetzgebung und Vollziehung zum Bund ressortiere, sei das Land nicht zu Leistungen an die Klägerin verpflichtet (obwohl diese unstrittig ihren Wohnsitz und rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich hat und nicht dem Personenkreis des §3 BPGG angehört), würde in letzter Konsequenz darauf hinauslaufen, dass Art15 B-VG überhaupt keine Kompetenzgrundlage für das Landespflegegeld bilden könnte.
Der oberösterreichische Landesgesetzgeber ist bei Schaffung des in §3 Abs2 Z2 letzter Fall OÖPGG enthaltenen Ausschlusstatbestandes von einer anderen Prämisse ausgegangen. In den Gesetzesmaterialien (Blg 1175/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtags, XXV. GP) wird die Ansicht vertreten, für 'EWR-Pensionisten' bestehe nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung eine Zuständigkeit des Bundes. Dabei wird vor allem auf die nicht näher belegte Tatsache hingewiesen, dass sich der Bund bislang 'auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung im BPGG innerstaatlich für die Bezieher von EWR-Renten für zuständig erachtet' habe (vgl auch Talir, SozSi 2003, 252 [255]), und auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5.11.1996, 10 ObS 2189/96a, verwiesen. Nach dieser Entscheidung haben Hinterbliebene von Selbständigen, die weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG (nach dessen §3 Abs2) einbezogen waren, weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld. Der Entscheidung liegt jedoch zugrunde, dass für eine gesetzliche Regelung des Pflegegeldanspruchs für pflegebedürftige Freiberufler bzw deren Hinterbliebene der Bund zuständig wäre, was auch in der Möglichkeit der Einbeziehung von Freiberuflern in §3 Abs3 BPGG zum Ausdruck kommt (Pfeil, Neuregelung 315). Der oberösterreichische Landesgesetzgeber ist bei Schaffung des in §3 Abs2 Z2 letzter Fall OÖPGG enthaltenen Ausschlusstatbestandes von einer anderen Prämisse ausgegangen. In den Gesetzesmaterialien (Blg 1175/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtags, römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wird die Ansicht vertreten, für 'EWR-Pensionisten' bestehe nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung eine Zuständigkeit des Bundes. Dabei wird vor allem auf die nicht näher belegte Tatsache hingewiesen, dass sich der Bund bislang 'auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung im BPGG innerstaatlich für die Bezieher von EWR-Renten für zuständig erachtet' habe vergleiche auch Talir, SozSi 2003, 252 [255]), und auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5.11.1996, 10 ObS 2189/96a, verwiesen. Nach dieser Entscheidung haben Hinterbliebene von Selbständigen, die weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG (nach dessen §3 Abs2) einbezogen waren, weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld. Der Entscheidung liegt jedoch zugrunde, dass für eine gesetzliche Regelung des Pflegegeldanspruchs für pflegebedürftige Freiberufler bzw deren Hinterbliebene der Bund zuständig wäre, was auch in der Möglichkeit der Einbeziehung von Freiberuflern in §3 Abs3 BPGG zum Ausdruck kommt (Pfeil, Neuregelung 315).
Mit der Gruppe der Freiberufler ist aber aus der Sicht der innerstaatlichen Kompetenzverteilung die Gruppe von Pflegebedürftigen mit EWR-Bezug nicht vergleichbar. Es wurde schon erwähnt, dass in vergleichbaren Fällen Pflegebedürftigen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und österreichischem Wohnsitz, die weder eine Grundleistung nach §3 BPGG noch eine Leistung aus einem anderen EWR-Staat beziehen, Landespflegegeld gebührt. Eine Bundeskompetenz für die inkonsistente Gruppe von Pflegebedürftigen mit EWR-Bezug müsste also allein darauf beruhen, dass eine den in §3 Abs1 BPGG aufgezählten Grundleistungen vergleichbare Leistung aus dem EWR-Ausland bezogen wird. Dass dieser Umstand die kompetenzmäßige Zuordnung vom Land zum Bund verändern würde ist dem Kompetenzkatalog der Verfassung (B-VG, ArtI BPGG) aber nicht zu entnehmen. Auch das Urteil des EuGH in der Rs C-215/99, Jauch hat an der innerstaatlichen Kompetenzverteilung nichts geändert, aber offensichtlich auf Seiten des Bundes ein anderes Verständnis ausgelöst (vgl Talir, SozSi 2003, 252 [255]). Mit der Gruppe der Freiberufler ist aber aus der Sicht der innerstaatlichen Kompetenzverteilung die Gruppe von Pflegebedürftigen mit EWR-Bezug nicht vergleichbar. Es wurde schon erwähnt, dass in vergleichbaren Fällen Pflegebedürftigen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und österreichischem Wohnsitz, die weder eine Grundleistung nach §3 BPGG noch eine Leistung aus einem anderen EWR-Staat beziehen, Landespflegegeld gebührt. Eine Bundeskompetenz für die inkonsistente Gruppe von Pflegebedürftigen mit EWR-Bezug müsste also allein darauf beruhen, dass eine den in §3 Abs1 BPGG aufgezählten Grundleistungen vergleichbare Leistung aus dem EWR-Ausland bezogen wird. Dass dieser Umstand die kompetenzmäßige Zuordnung vom Land zum Bund verändern würde ist dem Kompetenzkatalog der Verfassung (B-VG, ArtI BPGG) aber nicht zu entnehmen. Auch das Urteil des EuGH in der Rs C-215/99, Jauch hat an der innerstaatlichen Kompetenzverteilung nichts geändert, aber offensichtlich auf Seiten des Bundes ein anderes Verständnis ausgelöst vergleiche Talir, SozSi 2003, 252 [255]).
Der Pflegegeldanspruch der Klägerin kann sich daher nur gegen das Land richten und ist nach dem OÖPGG zu beurteilen, das jedoch in §3 Abs2 Z2 für den Fall des Anspruchs auf eine Pension oder eine gleichartige Leistung aufgrund von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens einen Ausschluss vorsieht. Da diese Bestimmung auf die Klägerin anzuwenden ist, liegt die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Präjudizialität vor.
Im Rechtsmittelverfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf eine deutsche Rente hat, allerdings nicht auf Pflegegeld aus der deutschen Pflegeversicherung. Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Da sie keinen Anspruch auf Bundespflegegeld hat (vgl §3 BPGG), wird sie durch den genannten Ausschlusstatbestand in §3 Abs2 Z2 ÖOPGG Im Rechtsmittelverfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf eine deutsche Rente hat, allerdings nicht auf Pflegegeld aus der deutschen Pflegeversicherung. Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Da sie keinen Anspruch auf Bundespflegegeld hat vergleiche §3 BPGG), wird sie durch den genannten Ausschlusstatbestand in §3 Abs2 Z2 ÖOPGG
in unsachlicher Weise ungleich behandelt, sodass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegt.
...
Aus diesem Grund wird beantragt, in §3 Abs2 Z2 des OÖ Pflegegeldgesetzes, LGBl Nr 64/1993, in der Fassung des Landesgesetzes, mit dem das OÖ Pflegegeldgesetz geändert wird (OÖ Pflegegeldgesetz-Novelle 2002), LGBl Nr 155/2001, die Wortfolge 'oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens' als verfassungswidrig aufzuheben." Aus diesem Grund wird beantragt, in §3 Abs2 Z2 des OÖ Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes, mit dem das OÖ Pflegegeldgesetz geändert wird (OÖ Pflegegeldgesetz-Novelle 2002), Landesgesetzblatt Nr 155 aus 2001,, die Wortfolge 'oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens' als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Die Oö. Landesregierung erstattete eine schriftliche Äußerung, in der sie die angefochtene Bestimmung verteidigt und die Abweisung der Anträge beantragt.
3. Auch die klagenden Parteien der Anlassverfahren erstatteten schriftliche Äußerungen zum Gegenstand.
4. Der Verfassungsgerichtshof stellte es der Bundesregierung sowie den Regierungen der an der Bund-Länder-Vereinbarung BGBl. Nr. 866/1993 beteiligten Länder frei, zum Gegenstand der Gesetzesprüfungsverfahren schriftlich Stellung zu nehmen; von dieser Möglichkeit machten die Bundesregierung sowie alle Landesregierungen (mit Ausnahme jener Kärntens und Tirols) Gebrauch. 4. Der Verfassungsgerichtshof stellte es der Bundesregierung sowie den Regierungen der an der Bund-Länder-Vereinbarung Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993, beteiligten Länder frei, zum Gegenstand der Gesetzesprüfungsverfahren schriftlich Stellung zu nehmen; von dieser Möglichkeit machten die Bundesregierung sowie alle Landesregierungen (mit Ausnahme jener Kärntens und Tirols) Gebrauch.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die gemäß §404 Abs2 iVm §187 ZPO (§35 Abs1 VfGG) zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die gemäß §404 Abs2 in Verbindung mit §187 ZPO (§35 Abs1 VfGG) zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
A. Zur Zulässigkeit der Verfahren:
Gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes ua. auf Antrag des Obersten Gerichtshofes oder eines zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes. Diese Gerichte sind gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG verpflichtet, einen solchen Prüfungsantrag zu stellen, wenn sie gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegen.
Im vorliegenden Fall ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstelle zweifeln ließe. Da auch sonst keine Verfahrenshindernisse ersichtlich sind, erweisen sich die Anträge daher als zulässig.
B. In der Sache:
1. Die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
1.1. ArtI des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, enthält folgende Verfassungsbestimmung: 1.1. ArtI des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, enthält folgende Verfassungsbestimmung:
"Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Bundespflegegeldgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die Angelegenheiten des Artikels II können im Sinne des Artikels 102 Abs2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden." "Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei des Bundespflegegeldgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die Angelegenheiten des Artikels römisch zwei können im Sinne des Artikels 102 Abs2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."
Gemäß §1 BPGG dient das (Bundes-)Pflegegeld dem Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern.
Die Bestimmung des §3 BPGG legt fest, welche Personen - bei Vorliegen eines Pflegebedarfs (siehe dazu §4 BPGG) - Anspruch auf Bundespflegegeld haben:
"§3. (1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht für nachstehende Personen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben:
1. Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch den Arbeits(Dienst)unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, oder einer Pension (ausgenommen die Knappschaftspension) nach dem
a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955; a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,,
c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978; c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,;
d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978; d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,;
e) Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66; e) Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), Bundesgesetzblatt Nr. 66;
f) Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967; f) Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,;
g) §80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969; g) §80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,;
2. die nach §8 Abs1 Z3 lith und i ASVG teilversicherten Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluß der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;
3. Personen, deren Rente nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgefunden worden ist, wenn deren Pflegebedarf durch den Arbeits(Dienst)unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde;
4. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach
a) dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340; a) dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340;
b) dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302; b) dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302;
c) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296; c) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 296;
d) dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972; d) dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,;
e) dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85; e) dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), Bundesgesetzblatt Nr. 85;
f) dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979; f) dem Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,;
g) dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958; g) dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,;
h) dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186; h) dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186;
i) Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden;
j) der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313; j) der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 313;
k) Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach §163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung; k) Artikel römisch fünf des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, und nach §163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung;
l) dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 95/2000; l) dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,;
5. Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem
a) Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152; a) Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 152;
b) Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964; b) Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,;
c) Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. Nr. 183/1947; c) Opferfürsorgegesetz (OFG), Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,;
d) Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973; d) Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,;
6. Personen, deren Rente gemäß
a) §56 KOVG 1957;
b) §61 HVG;
c) §2 OFG
umgewandelt wurde;
7. Bezieher eines Sonderruhegeldes nach ArtX des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981; 7. Bezieher eines Sonderruhegeldes nach ArtX des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,;
8. Bezieher einer Hilfeleistung nach §2 Z1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach §14a VOG. 8. Bezieher einer Hilfeleistung nach §2 Z1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, oder von gleichartigen Ausgleichen nach §14a VOG.