Norm
DSG 2000 §1 Abs3 Z1;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 05. Juni 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Mag. Arthur H*** (Beschwerdeführer) aus T*** im G***tal vom 15. Dezember 2008 gegen die K**** Mobilfunk Ges.m.b.H. (Beschwerdegegnerin) aus Wien wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten in Folge Erteilung einer inhaltlich mangelhaften (unvollständigen) Auskunft mit Schreiben vom 3. November 2008 wird entschieden:
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 bis 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 92 Abs. 1 Z 4 und 100 Abs. 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins bis 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 92, Absatz eins, Ziffer 4 und 100 Absatz eins und 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
In diesem Beschwerdeverfahren, das an das mit Einstellung in Folge impliziter Zurückziehung beendete Beschwerdeverfahren Zl. K121.450 der Datenschutzkommission (Parteien gleich, Sachgegenstand: Nichterteilung einer Auskunft) anschließt, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 (die als neue Beschwerde gewertet worden ist) eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin ihn betreffende Daten zu einer Reihe von Datenarten („etwa in Billing-, CRM-, Support- und ähnlichen DV-Systemen“) verarbeite, die nicht in der erteilten Auskunft aufscheinen würden. Schon auf Grund der Verspätung der erteilten Auskunft, jedenfalls aber in Folge Unvollständigkeit der Auskunft sei er in seinem Recht auf Auskunft verletzt.
Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 16. Jänner 2009 vor, die Auskunftserteilung sei nunmehr nochmals überprüft und für vollständig befunden worden. Es seien keine Datensätze gefunden worden, „welche dem Kunden nicht schon vorher übermittelt wurden.“ Der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin (Hintergrund u.a. dafür sei ein von der Beschwerdegegnerin bescheinigter Rechtsstreit um eine Vertragskündigung, in dem ein Schlichtungsverfahren vor der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-Ges.m.b.H. [kurz: RTR] stattgefunden hat) sei nicht nochmals beauskunftet worden, da es sinngemäß keinen Sinn mache, dem Beschwerdeführer seine eigenen Schreiben und die von der Beschwerdegegnerin gesendeten Antworten nochmals vorzulegen. Es würden CRM-Daten (Anmerkung: CRM = Customer Relations Management, etwa: Kundenbetreuung) verarbeitet, diese umfassten jedoch „lediglich“ das Faktum, dass der Beschwerdeführer seine letzte Bestellung im Onlineshop abgegeben habe. Weiters gäbe es ein so genanntes „Datawarehouse“, in welchem alle Verkehrsdaten enthalten seien, allerdings ohne Verknüpfung mit anderen personenbezogenen Daten wie Stammdaten. Grundsätzlich dürften diese Daten nicht gespeichert werden, eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme sei jedoch die Entgeltverrechnung. Dem Kunden dürfe aus den Verkehrsdaten im Nachhinein nur ein Einzelentgeltnachweis gemäß § 100 Abs. 3 TKG 2003 mit verkürzt dargestellten Rufnummern erstellt und übermittelt werden. Eine „Bekanntgabe der Billingdaten, also sämtlicher Verbindungsdaten“, wäre eine Umgehung der fernmelderechtlichen Beschränkungen der §§ 92 ff TKG 2003. Die auf Grundlage dieser Daten erstellten Rechnungen seien, ähnlich wie im Fall der E-Mails, nicht nochmals übermittelt worden, da sie dem Beschwerdeführer bereits in Folge der Übermittlung bekannt seien. Weiters gebe es zwei Akten betreffend datenschutzrechtliche und RTR-Verfahren zwischen den Parteien. Zuletzt sei gespeichert, dass nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens bei der RTR ein Betrag von 22 Euro aus einer Rechnung vom 29. August 2008 wieder fällig sei.Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 16. Jänner 2009 vor, die Auskunftserteilung sei nunmehr nochmals überprüft und für vollständig befunden worden. Es seien keine Datensätze gefunden worden, „welche dem Kunden nicht schon vorher übermittelt wurden.“ Der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin (Hintergrund u.a. dafür sei ein von der Beschwerdegegnerin bescheinigter Rechtsstreit um eine Vertragskündigung, in dem ein Schlichtungsverfahren vor der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-Ges.m.b.H. [kurz: RTR] stattgefunden hat) sei nicht nochmals beauskunftet worden, da es sinngemäß keinen Sinn mache, dem Beschwerdeführer seine eigenen Schreiben und die von der Beschwerdegegnerin gesendeten Antworten nochmals vorzulegen. Es würden CRM-Daten (Anmerkung: CRM = Customer Relations Management, etwa: Kundenbetreuung) verarbeitet, diese umfassten jedoch „lediglich“ das Faktum, dass der Beschwerdeführer seine letzte Bestellung im Onlineshop abgegeben habe. Weiters gäbe es ein so genanntes „Datawarehouse“, in welchem alle Verkehrsdaten enthalten seien, allerdings ohne Verknüpfung mit anderen personenbezogenen Daten wie Stammdaten. Grundsätzlich dürften diese Daten nicht gespeichert werden, eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme sei jedoch die Entgeltverrechnung. Dem Kunden dürfe aus den Verkehrsdaten im Nachhinein nur ein Einzelentgeltnachweis gemäß Paragraph 100, Absatz 3, TKG 2003 mit verkürzt dargestellten Rufnummern erstellt und übermittelt werden. Eine „Bekanntgabe der Billingdaten, also sämtlicher Verbindungsdaten“, wäre eine Umgehung der fernmelderechtlichen Beschränkungen der Paragraphen 92, ff TKG 2003. Die auf Grundlage dieser Daten erstellten Rechnungen seien, ähnlich wie im Fall der E-Mails, nicht nochmals übermittelt worden, da sie dem Beschwerdeführer bereits in Folge der Übermittlung bekannt seien. Weiters gebe es zwei Akten betreffend datenschutzrechtliche und RTR-Verfahren zwischen den Parteien. Zuletzt sei gespeichert, dass nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens bei der RTR ein Betrag von 22 Euro aus einer Rechnung vom 29. August 2008 wieder fällig sei.
Der Beschwerdeführer hat nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine weitere Stellungnahme abgegeben.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 3. November 2009 dem Beschwerdeführer gesetzmäßig nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 Auskunft über dessen eigene Daten erteilt hat.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 3. November 2009 dem Beschwerdeführer gesetzmäßig nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 Auskunft über dessen eigene Daten erteilt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Am 10. August 2009 richtete der Beschwerdeführer (per E-Mail) ein Auskunftsbegehren mit folgendem Inhalt an die Beschwerdegegnerin:
„Betreff: Re: Änderung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen [Fallnummer: C13***453]
[…]
Im uebrigen begehre ich von Ihnen Auskunft nach § 26 DSG zu allen meine Person betreffenden Daten welche Sie unter DVR 093**32 verarbeiten.“Im uebrigen begehre ich von Ihnen Auskunft nach Paragraph 26, DSG zu allen meine Person betreffenden Daten welche Sie unter DVR 093**32 verarbeiten.“
Auf dieses Auskunftsbegehren hin erhielt der Beschwerdeführer zunächst keine Antwort, sodass er am 8. Oktober 2008 (Posteingang 9. Oktober 2008) eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 an die Datenschutzkommission richtete (Verfahren Zl. K121.450).Auf dieses Auskunftsbegehren hin erhielt der Beschwerdeführer zunächst keine Antwort, sodass er am 8. Oktober 2008 (Posteingang 9. Oktober 2008) eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 an die Datenschutzkommission richtete (Verfahren Zl. K121.450).
Am 3. November 2008 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Einschreibbrief eine datenschutzrechtliche Auskunft. Nach längeren Ausführungen zur Frage der Identitätsprüfung und zu den Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung werden folgende Angaben zum Dateninhalt gemacht:
„Zu Ihrer Person sind folgende Daten gespeichert:
Vertragsname: Mag. Arthur H***
Geburtsdatum: 1*.0*.197*
Vertragsanschrift: Am **** *3, *22* T***, G***tal
Vertragsart: Privatkunde
Kundennummer: 78***32**
Rufnummer: 0***/*340*32
Erste Aktivierung: 13.0*.200*
Tarif: *** Bonus 1 Plus
Status: aktiv“
Als Herkunft der Daten wird „Bekanntgabe bei Vertragsabschluss“ angegeben, als Zweck der Datenverwendung die „Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen“. Rechtsgrundlagen seien diverse Gewerbeberechtigungen. Stammdaten würden an die A*** Telekom AG als Dienstleister zwecks Führung eines Teilnehmerverzeichnisses weitergeleitet (überlassen). Stammdaten im Sinne des TKG 2003 würden längstens sieben Jahre nach Abwicklung der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gelöscht, Verkehrsdaten sechs Monate nach Rechnungslegung. Letztendlich wurde die DVR-Nummer der Beschwerdegegnerin (DVR: 093**32) bekanntgegeben.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakten der Datenschutzkommission zur Zl. K121.450, insbesondere dem Inhalt der zitierten Urkunden, vorrangig des Auskunftsschreibens der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2008 (einliegend auch als Kopie bei den Beilagen zu GZ: K121.488/0001-DSK/2008).
Weiters verarbeitet die Beschwerdegegnerin Daten zur Kundenbeziehung mit dem Beschwerdeführer (zumindest zu Online-Bestellungen von Waren und Dienstleistungen), zu fälligen und offenen Rechnungen. In einem als „Datawarehouse“ bezeichneten Speichersystem werden Verkehrsdaten (von und zu einer Rufnummer hergestellte Sprachtelefonie- und sonstige Datenverbindungen) zumindest sechs Monate gespeichert.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem eigenen und glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 16. Jänner 2009.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„§ 1. (1) [...]
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“
§ 26 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:Paragraph 26, Absatz eins, 2, 3, 4, 6 und 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:
„§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
§ 92 Abs. 1 TKG 2003 lautet unter der Überschrift „Allgemeines“:Paragraph 92, Absatz eins, TKG 2003 lautet unter der Überschrift „Allgemeines“:
„§ 92. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden. „§ 92. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, anzuwenden.
[...]
§ 96 TKG 2003 lautet unter der Überschrift „Datenschutz – Allgemeines“:Paragraph 96, TKG 2003 lautet unter der Überschrift „Datenschutz – Allgemeines“:
„§ 96. (1) Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.
Die §§ 99 und 100 TKG 2003 lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 99 und 100 TKG 2003 lauten samt Überschriften:
„Verkehrsdaten
§ 99. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den gesetzlich geregelten Fällen nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Paragraph 99, (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den gesetzlich geregelten Fällen nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
Entgeltnachweis
§ 100. (1) Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Teilnehmer dem nicht widerspricht. Dem Teilnehmer ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, den Einzelentgeltnachweis auf Verlangen entgeltfrei in Papierform zu erhalten. Der Entgeltnachweis hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem den Entgeltnachweis versendenden Betreiber zu enthalten. Paragraph 100, (1) Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Teilnehmer dem nicht widerspricht. Dem Teilnehmer ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, den Einzelentgeltnachweis auf Verlangen entgeltfrei in Papierform zu erhalten. Der Entgeltnachweis hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem den Entgeltnachweis versendenden Betreiber zu enthalten.
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) Allgemeines
Zunächst ist die Fragestellung nach zwei Punkten zu unterteilen: Zum einen in die Frage der Verkehrs- bzw. Verbindungsdaten („Billing“-Daten, Inhalt des „Datawarehouse“ der Beschwerdegegnerin) und die Frage, ob aus diesem Datenbestand, soweit ein Personenbezug herstellbar ist, dem Betroffenen Auskunft zu erteilen ist, oder ob fernmelderechtliche Spezialbestimmungen dem entgegenstehen. Zum anderen in die Frage sonstiger Datenspeicherungen wie E-Mail-Inhalts-, Kundenbetreuungs- und Forderungsdaten.
b) den Beschwerdeführer betreffende Verkehrsdaten
Die Beschwerdegegnerin wendet hier mit Recht ein, dass das Fernmelderecht gemäß §§ 92 Abs. 1 iVm 100 Abs. 1 TKG 2003 dem Betroffenen nur ein auf den Erhalt eines Einzelentgeltnachweises eingeschränktes Recht einräumt, über gespeicherte Verkehrsdaten Auskunft zu erhalten. Im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften geht diese Beschränkung als Spezialvorschrift (lex specialis) dem allgemeinen Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 vor. Der Sinn dieser Rechtsvorschrift besteht darin, dass es dem Betreiber (als datenschutzrechtlichem Auftraggeber) insbesondere im Nachhinein mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, festzustellen, ob die Daten einer bestimmten Verbindung sich auf den Teilnehmer oder etwaige Mitbenutzer des Anschlusses beziehen (vgl. § 100 Abs. 3 TKG 2003).Die Beschwerdegegnerin wendet hier mit Recht ein, dass das Fernmelderecht gemäß Paragraphen 92, Absatz eins, in Verbindung mit 100 Absatz eins, TKG 2003 dem Betroffenen nur ein auf den Erhalt eines Einzelentgeltnachweises eingeschränktes Recht einräumt, über gespeicherte Verkehrsdaten Auskunft zu erhalten. Im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften geht diese Beschränkung als Spezialvorschrift (lex specialis) dem allgemeinen Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, DSG 2000 vor. Der Sinn dieser Rechtsvorschrift besteht darin, dass es dem Betreiber (als datenschutzrechtlichem Auftraggeber) insbesondere im Nachhinein mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, festzustellen, ob die Daten einer bestimmten Verbindung sich auf den Teilnehmer oder etwaige Mitbenutzer des Anschlusses beziehen vergleiche Paragraph 100, Absatz 3, TKG 2003).
Durch die im Beschwerdeverfahren bekräftigte Weigerung der Beschwerdegegnerin, Auskunft über Verkehrsdaten zu erteilen, ist der Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden.
c) sonstige Daten
Die Auskunftserteilung vom 3. November 2008 war auf Auskunft über den Inhalt der Stammdaten des Beschwerdeführers gemäß § 92 Abs. 3 Z 3 TKG 2003 beschränkt. Das Auskunftsbegehren selbst war jedoch viel weiter gefasst, wobei auf andere als Verkehrsdaten im engeren Sinne des TKG 2003 keine spezifisch fernmelderechtlichen Auskunftsbeschränkungen Anwendung finden.Die Auskunftserteilung vom 3. November 2008 war auf Auskunft über den Inhalt der Stammdaten des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, TKG 2003 beschränkt. Das Auskunftsbegehren selbst war jedoch viel weiter gefasst, wobei auf andere als Verkehrsdaten im engeren Sinne des TKG 2003 keine spezifisch fernmelderechtlichen Auskunftsbeschränkungen Anwendung finden.
Die Beschwerdegegnerin hat im Ermittlungsverfahren selbst zugestanden, E-Mails mit Bezug auf den Beschwerdeführer, Forderungsdaten und so genannte CRM-Daten zu speichern, allerdings letztere mit der Einschränkung, es werde „lediglich“ gespeichert, „dass der Betroffene seine letzte Bestellung im Onlineshop abgegeben hat.“ Was auch immer in diesem Zusammenhang als „CRM-Daten“ gespeichert wird, ist personenbezogen und wäre gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzmäßig zu beauskunften gewesen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Daten zu Zahlungsrückständen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der E-Mails ist zu sagen, dass diese dem Beschwerdeführer zwar in seiner Eigenschaft als Teilnehmer der entsprechenden wechselseitigen Korrespondenz bekannt sein dürften, es sich aber dennoch um automationsunterstützt verarbeitete Daten mit Bezug auf den Beschwerdeführer handelt, die nach dem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht vom Auskunftsrecht ausgenommen sind (anders etwa eine Korrespondenz für rein persönliche oder familiäre Zwecke, vgl. dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom 24. Oktober 2007, GZ: K121.273/0016- DSK/2007, RIS).Die Beschwerdegegnerin hat im Ermittlungsverfahren selbst zugestanden, E-Mails mit Bezug auf den Beschwerdeführer, Forderungsdaten und so genannte CRM-Daten zu speichern, allerdings letztere mit der Einschränkung, es werde „lediglich“ gespeichert, „dass der Betroffene seine letzte Bestellung im Onlineshop abgegeben hat.“ Was auch immer in diesem Zusammenhang als „CRM-Daten“ gespeichert wird, ist personenbezogen und wäre gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzmäßig zu beauskunften gewesen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Daten zu Zahlungsrückständen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der E-Mails ist zu sagen, dass diese dem Beschwerdeführer zwar in seiner Eigenschaft als Teilnehmer der entsprechenden wechselseitigen Korrespondenz bekannt sein dürften, es sich aber dennoch um automationsunterstützt verarbeitete Daten mit Bezug auf den Beschwerdeführer handelt, die nach dem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht vom Auskunftsrecht ausgenommen sind (anders etwa eine Korrespondenz für rein persönliche oder familiäre Zwecke, vergleiche dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom 24. Oktober 2007, GZ: K121.273/0016- DSK/2007, RIS).
Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch, dass sie ihm keine vollständige Auskunft im Sinne des § 26 Abs. 1 DSG 2000 erteilt hat, in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Es war daher spruchgemäß ein vollstreckbarer Leistungsauftrag unter Setzung einer angemessenen Frist (§ 59 Abs. 2 AVG) zu erlassen.Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch, dass sie ihm keine vollständige Auskunft im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erteilt hat, in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Es war daher spruchgemäß ein vollstreckbarer Leistungsauftrag unter Setzung einer angemessenen Frist (Paragraph 59, Absatz 2, AVG) zu erlassen.
Schlagworte
Auskunft, Inhaltsmängel, Nachholung der Auskunftserteilung, Umfang des Auskunftsrechts, Telekom-Unternehmen, Stammdaten, Verkehrsdaten, CRM, E-MailsZuletzt aktualisiert am
25.09.2009