RS Vwgh 2004/7/20 2002/03/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
AVG §45 Abs2;
GGBG 1998 §1 Abs1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z4;
GGBG 1998 §3 Z6;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs8;
VStG §44a;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0216 2002/03/0215

Rechtssatz

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft m. b.H. in ihrer Eigenschaft als "Belader" bestraft, weil die Gesellschaft ein näher angeführtes gefährliches Gut zur Beförderung übergeben habe, wobei die näher angeführten Verstöße gegen das GGBG i.V.m. dem ADR festgestellt wurden. Die Verwirklichung derartiger Übertretungen des Verladers, die davon ausgehen, dass der Verlader dem Beförderer gefährliche Güter übergibt, ist jedoch nur denkbar, wenn der Verlader und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit sind. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der im Spruch des von der belangten Behörde im zweitangefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als "Belader" - an sich selbst als Beförderer - gefährliche Güter übergeben, wobei die Beförderungseinheit nicht dem ADR entsprechend ausgestattet gewesen sei, ist somit nicht schlüssig.

Schlagworte

Mängel im Spruch freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030214.X02

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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