RS Vwgh 2004/7/20 2004/05/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
beobachten
merken

Index

L85002 Straßen Kärnten
10/10 Grundrechte

Norm

LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §36 Abs1;
LStG Krnt 1991 §9 Abs6;
StGG Art5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/05/0090 E 7. September 2004

Rechtssatz

Aus § 11 des Kärntner Straßengesetzes 1991 lassen sich keine subjektiv öffentlichen Rechte ableiten; in § 9 Abs. 6 leg. cit. heißt es nämlich ausdrücklich, dass durch die Absätze 1 bis 4 dieser Bestimmung subjektive Rechte nicht begründet werden. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Enteignete sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung seine Einwendungen im Enteignungsverfahren geltend machen. Dass § 36 Abs. 1 leg. cit. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, dass eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0195, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0139, mwN). Hier: Mit dem Vorbringen, die "Verhandlungsunterlagen" seien unvollständig und unrichtig gewesen, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Entwässerung, die geplante Entwässerung durch Versickerung mache eine Neigung der Fahrbahn erforderlich, welche in den Planungsunterlagen nicht ausreichend dargestellt sei, und es seien Beeinträchtigungen des Grundwassers zu befürchten, macht die Beschwerdeführerin (Enteignete) keine Fragen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenführung geltend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050100.X01

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten