RS Vwgh 2004/7/20 2003/03/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

E1E
E3L E06202000
E3L E08500000
E3L E13206000
E3L E13309900
E6J
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E082 EG Art82;
11997E086 EG Art86 Abs1;
31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art3a idF 31996L0002;
31996L0002 Nov-31990L0388 Art1 Z3;
31996L0002 Nov-31990L0388 Art2 Abs3;
31996L0002 Nov-31990L0388 Art2 Abs4;
31996L0002 Nov-31990L0388 Erwägungsgrund11;
31996L0002 Nov-31990L0388 Erwägungsgrund14;
31996L0002 Nov-31990L0388 Erwägungsgrund15;
31996L0002 Nov-31990L0388 Erwägungsgrund8;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art9 Abs2;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art9 Abs3;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
TKG 1997 §125 Abs3;
TKG 1997 §22;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0212 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Angesichts der Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 22.5.2003, Rs C-462/99, womit er die zweite Frage des VwGH in seinem Ersuchen um Vorabentscheidung vom 24.11.1999, 99/03/0071, beantwortet, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem angefochtenen Bescheid stünden Art. 9 der Richtlinie 97/13/EG bzw. die Richtlinie 96/2/EG (wobei sie sich diesbezüglich auf Art 1 Z. 3 sowie weiters auf deren Erwägungsgründe 8, 11, 14 und 15 stützt) entgegen, als nicht zielführend. Der EuGH erachtete die mit § 125 Abs. 3 TKG geschaffene Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 9 Abs. 2 der erstgenannten Richtlinie, die bei der Erteilung von Einzelgenehmigungen die Beachtung der dort festgelegten Regelungen verlangt, für vereinbar. Von daher lässt sich für die Beschwerdeführerin mit dem von ihr ins Treffen geführten Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie, der (an Abs. 2 anschließend) vorsieht, dass das Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Einzelgenehmigung hat, nichts gewinnen. Da der EuGH unter den genannten Voraussetzungen § 125 Abs. 3 TKG auch mit Art. 2 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG vereinbar erachtete, geht ihr Hinweis auf den in dem mit Art. 1 Z. 3 dieser Richtlinie in die Richtlinie 90/388/EWG eingefügten Art. 3a enthaltenen Satz: "Soweit Frequenzen verfügbar sind, müssen die Mitgliedstaaten Genehmigungen auf der Grundlage von offenen, nicht diskriminierenden und transparenten Verfahren erteilen", fehl; Gleiches gilt in Ansehung der angesprochenen Erwägungsgründe.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030104.X02

Im RIS seit

20.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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