Norm
DSG 2000 §10;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG , Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 19. Juli 2013 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
I. Der L**** GmbH wird aufgrund ihres Antrages vom 30. April 2013 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten an die L**** Limited India (Republik Indien) zu den genannten Zwecken zu überlassen:römisch eins. Der L**** GmbH wird aufgrund ihres Antrages vom 30. April 2013 gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, die folgenden Daten an die L**** Limited India (Republik Indien) zu den genannten Zwecken zu überlassen:
Ia) Von Mitarbeitern der Antragstellerin, einschließlich allfälliger Leiharbeiter, geringfügig beschäftigten Mitarbeitern, freien Dienstnehmern und früheren Mitarbeitern (soweit erforderlich) dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" zum Zweck der Lohnverrechnung, zur Erfassung besonderer Qualifikationen und Planung bzw. Verwaltung diesbezüglicher Ausbildungsmaßnahmen und zur Erstellung von Statistiken für die Antragstellerin, folgende Daten überlassen werden:römisch eins a) Von Mitarbeitern der Antragstellerin, einschließlich allfälliger Leiharbeiter, geringfügig beschäftigten Mitarbeitern, freien Dienstnehmern und früheren Mitarbeitern (soweit erforderlich) dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" zum Zweck der Lohnverrechnung, zur Erfassung besonderer Qualifikationen und Planung bzw. Verwaltung diesbezüglicher Ausbildungsmaßnahmen und zur Erstellung von Statistiken für die Antragstellerin, folgende Daten überlassen werden:
01 Personalnummer
02 Name
04 Geburtsdatum
05 Geburtsort
06 Geschlecht
07 Personenstand
08 Kinder und sonstige Familienangehörige, im Zusammenhang mit
Leistungen, die in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis des Betroffenen erbracht werden (insbesondere Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)
10 Staatsbürgerschaft
11 Bankverbindung
12 Organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn
und Ende
13 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben
15 Private Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung
erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben
14 Wohnadresse
17 Sozialversicherungsnummer
20 Dienstnehmer-Sozialversicherungsdaten
21 Eintrittsdatum
22 Vordienstzeiten
23 Austrittsdatum, Kündigungsfrist
24 Art der Beendigung des Dienstverhältnisses
26 Daten der Beschäftigungsbewilligung
31 Lichtbild des Betroffenen (für Ausweiskarten)
33 Arbeitszeiterfassung
45 Beschäftigungsrelevante Daten gemäß
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 idgF., Bazillenausscheidergesetz, BGBl. Nr. 153/1945 idgF., Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968 idgF. undArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF., Bazillenausscheidergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1945, idgF., Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, idgF. und
ähnlichen Rechtsvorschriften
48 Brutto- und Nettoentgelt (Daten des Gehaltszettels)
51 Sachbezüge
52 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren)
52 Aufwandsentschädigungen (wie Reisegebühren)
59 Daten des Lohnzettels (L - 16 Formular)
62 Daten zur Pensionskasse (insbesondere Ein- und Austritt,
Beitragsdaten und Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung im Zeitraum der Beschäftigung)
64 Besondere Qualifikationen (z.B. Gewerbeschein, besondere Ausbildung)
Ib) Von Bewerbern dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" zum Zweck der Abwicklung von Stellenausschreibungen einschließlich des Management des Bewerbungsprozesses folgende Daten überlassen werden:römisch eins b) Von Bewerbern dürfen aus der Standardanwendung SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" zum Zweck der Abwicklung von Stellenausschreibungen einschließlich des Management des Bewerbungsprozesses folgende Daten überlassen werden:
110 Ordnungszahl(en)
111 Name (wenn vom Betroffenen angegeben)
112 Geburtsdatum (wenn vom Betroffenen angegeben)
113 Staatsbürgerschaft (wenn vom Betroffenen angegeben)
114 Geschlecht (wenn vom Betroffenen angegeben)
115 Anschrift (wenn vom Betroffenen angegeben)
116 Telefonnummer (wenn vom Betroffenen angegeben)
117 E-Mail-Adresse (wenn vom Betroffenen angegeben)
118 Lichtbild (wenn vom Betroffenen angegeben)
119 Ausbildungsdaten (wenn vom Betroffenen angegeben) 120 Berufserfahrung und Lebenslauf (wenn vom Betroffenen angegeben) 121 Angestrebte Beschäftigung (wenn vom Betroffenen angegeben) 122 Beginn der angestrebten Beschäftigung (wenn vom Betroffenen angegeben)
123 Sprachkenntnisse
Ic) Die Daten aus der Standardanwendung SA033-"A. Konzernweite Kontakt- und Termindatenbank" dürfen überlassen werden, um die Kontakt- und Termindatenbank konzernweit zur Verfügung zu stellen.römisch eins c) Die Daten aus der Standardanwendung SA033-"A. Konzernweite Kontakt- und Termindatenbank" dürfen überlassen werden, um die Kontakt- und Termindatenbank konzernweit zur Verfügung zu stellen.
Id) Die Daten aus der Standardanwendung SA033-"C. Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen" eines Konzerns dürfen überlassen werden, um die Anwendung zu verwalten.römisch eins d) Die Daten aus der Standardanwendung SA033-"C. Verwaltung von Bonus- und Beteiligungsprogrammen" eines Konzerns dürfen überlassen werden, um die Anwendung zu verwalten.
Jede Weiterverwendung der überlassenen Daten bei den Empfängern für Zwecke, die in dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten, von der Antragstellerin und den Empfängern unterzeichneten Dienstleistungsvertrag nicht angeführt sind, insbesondere die Verwendung für eigene Zwecke der Empfänger, ist untersagt.
II. Der Antrag auf Überlassung von Daten aus der Standardanwendung SA033-"D. Technische Unterstützung zum Zwecke der Führung von Helpdesk- und Wartungsdiensten" wird gemäß § 12 Abs. 3 Z 8 DSG 2000 zurückgewiesen, weil die Formulierung der Standardanwendung SA033-D bereits die Heranziehung eines Dienstleisters mitumfasst und daher die Überlassung genehmigungsfrei ist.römisch zwei. Der Antrag auf Überlassung von Daten aus der Standardanwendung SA033-"D. Technische Unterstützung zum Zwecke der Führung von Helpdesk- und Wartungsdiensten" wird gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 8, DSG 2000 zurückgewiesen, weil die Formulierung der Standardanwendung SA033-D bereits die Heranziehung eines Dienstleisters mitumfasst und daher die Überlassung genehmigungsfrei ist.
III. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
B e g r ü n d u n g
1. Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 hat die L**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an einen Dienstleister in Indien gestellt.Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 hat die L**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an einen Dienstleister in Indien gestellt.
Die Überlassung betrifft die im Spruch genannten Datenarten aus den Standardanwendungen SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" sowie SA033 "Datenübermittlung im Konzern".
Der Dienstleister soll für die Antragstellerin unterstützende Tätigkeiten erbringen, die im Spruch bei jeder Anwendung beschrieben sind.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 10 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen":Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen":
"§ 10. (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen."
§ 11 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Pflichten des Dienstleisters":Paragraph 11, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Pflichten des Dienstleisters":
"§ 11. (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen
haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:
§ 12 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland":Paragraph 12, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland":
"§ 12. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen."§ 12. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen Beschränkungen im Sinne des Paragraph 13, unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt . Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.(2) Keiner Genehmigung gemäß Paragraph 13, bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des Paragraph 55, Ziffer eins, durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt . Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
(3) Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn
[ . . . ]
(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß Paragraph 7, Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an
den inländischen Auftraggeber oder in den Fällen des § 13 Abs. 5den inländischen Auftraggeber oder in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5
an den inländischen Dienstleister vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind."an den inländischen Dienstleister vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind."
§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:
"§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden."§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
3. Rechtlich war zu erwägen:
3.1. Zur Genehmigungspflicht:
Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Indien ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger seinen Sitz in einem Staat hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), BGBl. II Nr. 521/1999 idgF. besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Indien ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger seinen Sitz in einem Staat hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999, idgF. besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.
Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.
3.2. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:3.2. Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000:
Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von den Standardanwendungen SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" und SA033 "Datenübermittlung im Konzern" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, abgedeckt ist.Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, deren Umfang von den Standardanwendungen SA002 "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" und SA033 "Datenübermittlung im Konzern" der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, abgedeckt ist.
Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist gemäß § 10 DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor.Die Überlassung von Daten an einen Dienstleister ist gemäß Paragraph 10, DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor.
Die Antragstellerin hat auch den von § 10 Abs. 1 DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag (vgl. Appendix 1 "processing operations") gedeckt.Die Antragstellerin hat auch den von Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag vergleiche Appendix 1 "processing operations") gedeckt.
3.3 Zurückweisung der Überlassung aus der Standardanwendung SA033-"D. Technische Unterstützung zum Zwecke der Führung von Helpdesk- und Wartungsdiensten"
Die nach der Standard- und Muster-Verordnung 2004 zulässigen Datentransfers in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz können Übermittlungen und Überlassungen sein. Dies steht in der Einleitung zu Anlage 1 der Verordnung: "Bei den in der Anlage enthaltenen Empfängerkreisen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, ist die Übermittlung und Überlassung auch in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (§ 12 Abs. 2 DSG 2000) zulässig. […]"Die nach der Standard- und Muster-Verordnung 2004 zulässigen Datentransfers in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz können Übermittlungen und Überlassungen sein. Dies steht in der Einleitung zu Anlage 1 der Verordnung: "Bei den in der Anlage enthaltenen Empfängerkreisen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, ist die Übermittlung und Überlassung auch in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000) zulässig. […]"
Der Empfängerkreis 1 der Standardanwendung SA033-"D. Technische Unterstützung zum Zwecke der Führung von Helpdesk- und Wartungsdiensten" trägt einen Stern (*) und lautet: "1* Andere Konzernunternehmen oder externe Unternehmen, die mit der Erbringung von Helpdesk-Diensten betraut sind;"
Diese Formulierung kann auch Überlassungen an Dienstleister für Helpdesk-Dienste umfassen, und die Überlassung fällt damit unter die in § 12 Abs. 3 Z 8 DSG 2000 enthaltene Genehmigungsfreiheit. Andere Empfängerkreise hingegen sind nur auf Übermittlungen zugeschnitten wie der Empfängerkreis 3 ("3* Externe Unternehmen, die mit der Lieferung, Reparatur oder Wartung von technischer Ausstattung betraut sind.")Diese Formulierung kann auch Überlassungen an Dienstleister für Helpdesk-Dienste umfassen, und die Überlassung fällt damit unter die in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 8, DSG 2000 enthaltene Genehmigungsfreiheit. Andere Empfängerkreise hingegen sind nur auf Übermittlungen zugeschnitten wie der Empfängerkreis 3 ("3* Externe Unternehmen, die mit der Lieferung, Reparatur oder Wartung von technischer Ausstattung betraut sind.")
Es war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.4. Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes
Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: "Dienstleister") in Drittländern (2010/87/EG) entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben die Antragsstellerin und die Empfänger jeweils einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: "Überlassung") personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: "Dienstleister") in Drittländern (2010/87/EG) entspricht. Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000.
3.5. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.5. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.
Schlagworte
IDVK, Indien, Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit, Teilzurückweisung, Datenverwendung im Konzern, Überlassung, Standardvertragsklauseln, Erfassung besonderer Qualifikationen, Planung bzw. Verwaltung von Ausbildungsmaßnahmen, Statistiken, Abwicklung von Stellenausschreibungen, konzernweite Kontakt- und Termindatenbank, Verwaltung von Bonus- und BeteiligungsprogrammenZuletzt aktualisiert am
11.12.2013