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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GütbefG 1995 §7 idF 2001/I/106;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0391 B 18. März 2004 RS 1 Hier: Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Jänner 2002 richtete sich auf "Verlängerung" bzw. "Neuerteilung" von 16 Genehmigungen nach § 7 GütbefG "bis einschließlich 31.06.2002".Stammrechtssatz
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 1999 richtete sich auf "Verlängerung" bzw. "Neuerteilung" von 16 Genehmigungen gemäß § 7 Güterbeförderungsgesetz "für den Zeitraum ab 1. Juli bis einschließlich 31.12.1999". Da dieser Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides schon verstrichen war, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch eine Aufhebung dieses Bescheides nicht ändern, weil auch in einem -
nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren die beantragten Genehmigungen für diesen Zeitraum nicht mehr erteilt werden könnten (vgl. etwa auch den hg. Beschluss vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030249.X01Im RIS seit
22.10.2004