RS Vwgh 2004/7/20 2002/03/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §7 idF 2001/I/106;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0391 B 18. März 2004 RS 1 Hier: Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Jänner 2002 richtete sich auf "Verlängerung" bzw. "Neuerteilung" von 16 Genehmigungen nach § 7 GütbefG "bis einschließlich 31.06.2002".

Stammrechtssatz

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 1999 richtete sich auf "Verlängerung" bzw. "Neuerteilung" von 16 Genehmigungen gemäß § 7 Güterbeförderungsgesetz "für den Zeitraum ab 1. Juli bis einschließlich 31.12.1999". Da dieser Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides schon verstrichen war, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch eine Aufhebung dieses Bescheides nicht ändern, weil auch in einem -

nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren die beantragten Genehmigungen für diesen Zeitraum nicht mehr erteilt werden könnten (vgl. etwa auch den hg. Beschluss vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030249.X01

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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