RS Vwgh 2004/7/20 2002/03/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
MEG 1950 §13 Abs2 Z2 idF 1992/213;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer eingehaltenen Geschwindigkeiten wurden durch Nachfahren mit dem zivilen Dienstfahrzeug des Meldungslegers im gleichbleibenden Abstand über einige Kilometer und Ablesen des nicht geeichten Tachometers festgestellt, was nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0162) insoweit grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel darstellt, wobei wegen des hier gegebenen hohen Ausmaßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen (ca. 60 km/h bzw. ca. 80 km/h) dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Feststellen der GeschwindigkeitBesondere Rechtsgebiete StVOBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030195.X05

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten