Norm
AVG §39 Abs2Text
GZ: 2026-0.056.168 vom 26. Jänner 2026 (Verfahrenszahl: DSB-D124.2299/25)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerden von
[Aufzählung von 126 weiteren Beschwerdeführer/innen]
(beschwerdeführende Parteien), alle vertreten durch Dr. Walter B***, Rechtsanwalt in **** O***stadt, nach Verbindung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Behandlung unter der VZ: D124.2299/25, gegen die NN*** Telekom GmbH, vertreten durch D*** Rechtsanwälte & Co KG, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO wie folgt:(beschwerdeführende Parteien), alle vertreten durch Dr. Walter B***, Rechtsanwalt in **** O***stadt, nach Verbindung der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Behandlung unter der VZ: D124.2299/25, gegen die NN*** Telekom GmbH, vertreten durch D*** Rechtsanwälte & Co KG, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO wie folgt:
Rechtsgrundlagen: Art. 57 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 39 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 57, Absatz eins, Litera f und Absatz 4, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 39, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen und Sachverhalt
Die beschwerdeführenden Parteien, alle vertreten durch denselben Rechtsvertreter, haben im Juli 2025 die im Spruch genannten Datenschutzbeschwerden eingebracht. Diese Beschwerden wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Behandlung unter der VZ: D124.2299/25 verbunden.Die beschwerdeführenden Parteien, alle vertreten durch denselben Rechtsvertreter, haben im Juli 2025 die im Spruch genannten Datenschutzbeschwerden eingebracht. Diese Beschwerden wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Behandlung unter der VZ: D124.2299/25 verbunden.
Sämtlichen Beschwerden liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beschwerdeführenden Parteien haben Anfang 2025 jeweils einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO an die Beschwerdegegnerin gestellt. Dem Antrag wurden jeweils ein Lichtbildausweis sowie eine durch alle beschwerdeführenden Parteien unterschriebene Vollmacht (Abbildung 1) beigelegt, mit welcher die jeweilige beschwerdeführende Partei den Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ u.a. zur Geltendmachung ihrer Rechte nach der DSGVO ermächtigte.Die beschwerdeführenden Parteien haben Anfang 2025 jeweils einen Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO an die Beschwerdegegnerin gestellt. Dem Antrag wurden jeweils ein Lichtbildausweis sowie eine durch alle beschwerdeführenden Parteien unterschriebene Vollmacht (Abbildung 1) beigelegt, mit welcher die jeweilige beschwerdeführende Partei den Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ u.a. zur Geltendmachung ihrer Rechte nach der DSGVO ermächtigte.
Der Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ beauftragte wiederum den im Spruch genannten Rechtsvertreter (Anwaltskanzlei B***) im Namen der jeweils beschwerdeführenden Partei mit der Geltendmachung von Datenschutzrechten (Abbildung 2).
Die Beschwerdegegnerin reagierte teilweise auf die Anträge auf Auskunft und stellte gewisse Informationen zur Verfügung. Die Auskunft wurde diesfalls direkt an die beschwerdeführenden Parteien übermittelt.
Eine Kopie von Rechnungsdaten wurde jedoch keiner beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt. In Folge wurden die im Spruch genannten Datenschutzbeschwerden bei der Datenschutzbehörde eingebracht und eine Verletzung im Recht auf Auskunft behauptet.
Folgende Dokumente wurden jeweils an die Beschwerdegegnerin übermittelt:
Abbildung 1
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das an dieser Stelle im Original als Faksimile (grafische Datei) wiedergegebene Schreiben „Vollmacht und Auftrag „[Name einer englischen Sagengestalt]-Abo““ kann mit zumutbarem Aufwand nicht in ein Textdokument umgewandelt und pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Vollmacht und Auftrag werden dem oben angeführten Verein erteilt. Dieser enthält u.a. folgende Zusage:
„Der Verein sucht automatisch nach Datenschutzverletzungen, bringt mit Hilfe von Prozessfinanzierern die Klagen/Beschwerden ohne Risiko ein und zahlt 70% des Gewinns an Sie aus.“
Die Vollmacht enthält weiters detaillierte Regelungen zur Geltendmachung finanzieller Ansprüche (zur Vertretung vor Gericht, zum Abschluss von Vergleichen und zur Verhandlung von Nachlässen, Amtshaftung). Der Familienname des die beschwerdeführenden Parteien vertretenden Rechtsanwalts und der angegebene Familienname des Vereinsobmanns stimmen überein.]
Abbildung 2
[Anmerkung Bearbeiter/in: Das im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format PNG dargestellte Dokument wurde in ein Textdokument umgewandelt und wird hier (unter Weglassung unwesentlicher Elemente) pseudonymisiert wiedergegeben.]
„VOLLMACHTSBESTÄTIGUNG
Der Verein Aktion Gerechtigkeit****, vertreten durch Michael B***, BEd, bestätigt hiermit schriftlich, dass Rechtsanwalt Dr. Walter B*** beauftragt und bevollmächtigt wurde, hinsichtlich aller Abo-Teilnehmer „[Name einer englischen Sagengestalt]-Abo" von allen möglichen Mobilfunkanbietern eine Datenschutzauskunft abzufragen. Das Einschreiten erfolgt dabei direkt als Rechtsvertreter des entsprechenden Teilnehmers.
Dr. Walter B*** ist daher zur Stellung jedwelcher Datenschutzauskünfte berechtigt.
O***stadt, am 03.02.2025
Unterschrift [Anmerkung Bearbeiter/in: im Original geschwärzt]“
Die Beschwerdegegnerin hat am 10. November 2025 eine Stellungnahme abgegeben und die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Die beschwerdeführenden Parteien haben am 28. November 2025 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben.
Am 11. Dezember 2025 fand eine mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten der Datenschutzbehörde statt. Die Niederschrift ist im Verwaltungsakt enthalten.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und sind unstrittig.
Der Vereinsregisterauszug des Vereins „Aktion Gerechtigkeit****“ lautet auszugsweise wie folgt:
Abbildung 3
[Anmerkung Bearbeiter/in: Der im Original an dieser Stelle als Faksimile im grafischen Format PNG dargestellte Vereinsregisterauszug zum Stichtag 26.01.2026 konnte mit zumutbarem Aufwand nicht in ein Textdokument umgewandelt werden und wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Aus ihm geht u.a. hervor, dass Obmann und Obmann-Stellvertreterin des Vereins denselben Familiennamen tragen wie der als Vertreter der Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt.]
Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf einer amtswegigen Recherche unter https://www.aktiongerechtigkeit****.at/ (zuletzt abgefragt am 26. Jänner 2026) sowie auf dem Vereinsregisterauszug zur ZVR-Zl. *6*7*99**3.
Bei der Datenschutzbehörde wurden über 1.000 Beschwerden eingebracht, die auf der oben dargestellten Konstellation beruhen (Vollmachtserteilung über ein „[Name einer englischen Sagengestalt]-Abo“ und der darauf folgenden Bevollmächtigung der Kanzlei B***).
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Eingaben, die im Jahr 2025 und 2026 bei der Datenschutzbehörde eingebracht wurden und die im Elektronischen Akt (ELAK) der Behörde protokolliert wurden.
B. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand ist eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Behandlung der Datenschutzbeschwerden (siehe Spruch) gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO abzulehnen sind.Zu prüfen ist zunächst, ob die Behandlung der Datenschutzbeschwerden (siehe Spruch) gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abzulehnen sind.
C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Allgemeines zum Ablehnungsrecht
Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde trägt die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde trägt die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
Der EuGH hat klargestellt, dass unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde iSd Art. 77 DSGVO zu verstehen ist. Des Weiteren hat er klargestellt, dass eine Häufung von Beschwerden alleine nicht ausreicht, um vom Vorliegen der Exzessivität auszugehen, sondern dass eine Missbrauchsabsicht seitens der anfragenden Person vorliegen muss, was die Aufsichtsbehörde nachzuweisen hat (vgl. EuGH 9. Jänner 2025, C-416/23).Der EuGH hat klargestellt, dass unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde iSd Artikel 77, DSGVO zu verstehen ist. Des Weiteren hat er klargestellt, dass eine Häufung von Beschwerden alleine nicht ausreicht, um vom Vorliegen der Exzessivität auszugehen, sondern dass eine Missbrauchsabsicht seitens der anfragenden Person vorliegen muss, was die Aufsichtsbehörde nachzuweisen hat vergleiche , EuGH 9. Jänner 2025, C-416/23).
Für das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht ist nicht allein auf die Anzahl der Anträge (oder Beschwerden) abzustellen. Unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls kann bereits ein einzelner Antrag rechtsmissbräuchlich sein (vgl. EuGH GA 18. September 2025, C?526/24 Rz 55).Für das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht ist nicht allein auf die Anzahl der Anträge (oder Beschwerden) abzustellen. Unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls kann bereits ein einzelner Antrag rechtsmissbräuchlich sein vergleiche EuGH GA 18. September 2025, C?526/24 Rz 55).
Über die Weigerung, unter Heranziehung dieser Bestimmung inhaltlich tätig zu werden, hat die Behörde immer in Bescheidform abzusprechen, um auch in diesen Fällen einen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ein bloßes Ignorieren der Anfrage (Beschwerde) ist nicht erlaubt (vgl. VwGH 29. Jänner 2025, Ra 2022/04/0049; Zavadil in Knyrim, DatKomm Art. 57 Rz 27 [Stand 1.7.2024, rdb.at]).Über die Weigerung, unter Heranziehung dieser Bestimmung inhaltlich tätig zu werden, hat die Behörde immer in Bescheidform abzusprechen, um auch in diesen Fällen einen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ein bloßes Ignorieren der Anfrage (Beschwerde) ist nicht erlaubt vergleiche VwGH 29. Jänner 2025, Ra 2022/04/0049; Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, Rz 27 [Stand 1.7.2024, rdb.at]).
Der VwGH geht in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO davon aus, dass von einer Missbrauchsabsicht dann auszugehen ist, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis vom 29. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002, sowie darauf verweisend Ra 2020/04/0084, Ro 2022/04/0016, Ro 2022/04/0022 und Ro 2023/04/0018, alle ebenso vom 29. Jänner 2025).Der VwGH geht in nunmehr gefestigter Rechtsprechung zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO davon aus, dass von einer Missbrauchsabsicht dann auszugehen ist, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis vom 29. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002, sowie darauf verweisend Ra 2020/04/0084, Ro 2022/04/0016, Ro 2022/04/0022 und Ro 2023/04/0018, alle ebenso vom 29. Jänner 2025).
Von einer Missbrauchsabsicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks erhebt (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt (vgl. VwGH 29. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018).Von einer Missbrauchsabsicht ist vor allem dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks erhebt (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt vergleiche VwGH 29. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018).
Überwiegen datenschutzfremde Motive, so ist von einer exzessiven und somit missbräuchlichen Inanspruchnahme des Beschwerderechts auszugehen (vgl. LGZRS 14. April 2025, 57 Cg 29/23p).Überwiegen datenschutzfremde Motive, so ist von einer exzessiven und somit missbräuchlichen Inanspruchnahme des Beschwerderechts auszugehen vergleiche LGZRS 14. April 2025, 57 Cg 29/23p).
Daran anknüpfend hat das BVwG ausgesprochen, dass eine Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft u.a. abgelehnt werden kann, wenn hervorgeht, dass Ausgangspunkt der Verfahrensführung ein Aktivismus zum Zweck der Erzeugung von Rechtsprechung im Bereich des Datenschutzrechts ist (vgl. BVwG 3. September 2025, GZ: W292 2248134-1/24E; eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/04/0027-6 mangels Vorliegens einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen).Daran anknüpfend hat das BVwG ausgesprochen, dass eine Beschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft u.a. abgelehnt werden kann, wenn hervorgeht, dass Ausgangspunkt der Verfahrensführung ein Aktivismus zum Zweck der Erzeugung von Rechtsprechung im Bereich des Datenschutzrechts ist vergleiche BVwG 3. September 2025, GZ: W292 2248134-1/24E; eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/04/0027-6 mangels Vorliegens einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen).
D.2. Zum vorliegenden Fall
Ausgehend von diesen Überlegungen ist für den vorliegenden Fall wie folgt festzuhalten:
Wie festgestellt, haben alle im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien den Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ damit beauftragt („[Name einer englischen Sagengestalt]-Abo“), automatisch nach Datenschutzverletzungen zu suchen und mit Hilfe von Prozessfinanzierern Klagen bzw. Beschwerden einzubringen. Es wird in Aussicht gestellt, dass 70% des (möglichen) Gewinns an die beschwerdeführenden Parteien ausbezahlt werden, während 30% den Prozessfinanzierern zugutekommt. In der Vollmacht wird darauf hingewiesen, dass das Abo (gemeint die Beauftragung durch die betroffene Person) „bares Geld ohne Risiko bringt“. Der Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ hat wiederum den im Spruch genannten Rechtsvertreter mit der Vertretung der beschwerdeführenden Parteien beauftragt. In Folge kam es zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerden.
Im Lichte der oben angeführten Judikatur werden daher keine genuinen Datenschutzinteressen verfolgt:
Zweck der erteilten Vollmacht an den Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ bzw. den im Spruch genannten Rechtsvertreter ist es vielmehr, automatisch und losgelöst von einem konkreten Fall nach Datenschutzverletzungen zu suchen und das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO als Instrument einzusetzen, um in Folge von Beschwerdeverfahren systematisch gerichtliche Verfahren einzuleiten.Zweck der erteilten Vollmacht an den Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ bzw. den im Spruch genannten Rechtsvertreter ist es vielmehr, automatisch und losgelöst von einem konkreten Fall nach Datenschutzverletzungen zu suchen und das Beschwerderecht nach Artikel 77, DSGVO als Instrument einzusetzen, um in Folge von Beschwerdeverfahren systematisch gerichtliche Verfahren einzuleiten.
Insbesondere erteilen die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien eine Pauschalvollmacht („[Name einer englischen Sagengestalt]-Abo“) und überlassen es damit Dritten, in ihrem Namen beliebige Ansprüche geltend zu machen. Das ergibt sich neben dem Wortlaut der Vollmacht auch daraus, dass die Vollmacht detaillierte Regelungen zur Geltendmachung finanzieller Ansprüche enthält (zur Vertretung vor Gericht, zum Abschluss von Vergleichen und zur Verhandlung von Nachlässen, Amtshaftung), jedoch - bis auf die Nennung des Auskunftsrechts - keine näheren Bestimmungen zur Ausübung von Betroffenenrechten (Kapitel III DSGVO) vorsieht.Insbesondere erteilen die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien eine Pauschalvollmacht („[Name einer englischen Sagengestalt]-Abo“) und überlassen es damit Dritten, in ihrem Namen beliebige Ansprüche geltend zu machen. Das ergibt sich neben dem Wortlaut der Vollmacht auch daraus, dass die Vollmacht detaillierte Regelungen zur Geltendmachung finanzieller Ansprüche enthält (zur Vertretung vor Gericht, zum Abschluss von Vergleichen und zur Verhandlung von Nachlässen, Amtshaftung), jedoch - bis auf die Nennung des Auskunftsrechts - keine näheren Bestimmungen zur Ausübung von Betroffenenrechten (Kapitel römisch drei DSGVO) vorsieht.
Im Allgemeinen ist zwar festzuhalten, dass die massenhafte Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vor den (ordentlichen) Gerichten, etwa im Wege von Sammelklagen, nicht verpönt ist. Ebenso ist es freilich nicht verpönt, dass sich eine Person zur Durchsetzung gewisser Einrichtungen oder einer rechtsfreundlichen Vertretung bedient.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob das datenschutzrechtliche Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO als Instrument genutzt werden kann, um eine (in über 1.000 Fällen) massenhafte Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf Grundlage einer solchen Pauschallvollmacht („bares Geld ohne Risiko“) vorzubereiten.Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob das datenschutzrechtliche Beschwerderecht nach Artikel 77, DSGVO als Instrument genutzt werden kann, um eine (in über 1.000 Fällen) massenhafte Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auf Grundlage einer solchen Pauschallvollmacht („bares Geld ohne Risiko“) vorzubereiten.
Diese Frage ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen. Die Vollmacht wird vielmehr erteilt, um proaktiv nach Datenschutzverletzungen zu suchen und es wird ein finanzieller Vorteil in Aussicht gestellt, ohne dass feststeht, um welche Art von Datenschutzverstoß es sich künftig überhaupt handeln könnte.
Diese datenschutzfremden Motive ergeben sich zudem auch aus der Aussage des Parteienvertreters der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2025 (VZ: D124.2299/25), der ausgeführt hat: „Selbstverständlich geht es hier um die Servicepauschale. Warum überweisen sie diese nicht?“.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck des Art. 57 Abs. 4 DSGVO u.a. in der Ressourcenschonung der Aufsichtsbehörden liegt (vgl. BVwG 26. August 2025, GZ: BVwG W252 2307842-1).Ferner ist zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO u.a. in der Ressourcenschonung der Aufsichtsbehörden liegt vergleiche BVwG 26. August 2025, GZ: BVwG W252 2307842-1).
Würde man die gegenständliche Beschwerde ebenso wie die weiteren über 1000 Beschwerden, die auf der „[Name einer englischen Sagengestalt]-Vollmacht“ beruhen, jeweils in merito behandeln, würde dies offenkundig zu einer erheblichen Belastung der Ressourcen der Behörde führen und damit zulasten jener Betroffenen gehen, die mit ihren Datenschutzbeschwerden tatsächlich genuine Datenschutzinteressen verfolgen.
An diesen Überlegungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Auskunftsrecht grundsätzlich ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden kann (vgl. ErwGr 63 DSGVO). An diesen Überlegungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Auskunftsrecht grundsätzlich ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden kann vergleiche ErwGr 63 DSGVO).
Wie das BVwG im oben genannten Erkenntnis bereits ausgesprochen hat, kann ein Verhalten, das auf Aktivismus im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Auskunftsanträgen nach Art. 15 DSGVO gerichtet ist (hier: Pauschalvollmacht zum Zweck der automatischen Suche nach Datenschutzverletzungen und Erlangung finanzieller Vorteile) eine Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO rechtfertigen.Wie das BVwG im oben genannten Erkenntnis bereits ausgesprochen hat, kann ein Verhalten, das auf Aktivismus im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Auskunftsanträgen nach Artikel 15, DSGVO gerichtet ist (hier: Pauschalvollmacht zum Zweck der automatischen Suche nach Datenschutzverletzungen und Erlangung finanzieller Vorteile) eine Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO rechtfertigen.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die gegenständlichen Datenschutzbeschwerden ohne sachfremde Motive - namentlich den in Aussicht gestellten finanziellen Vorteil im Rahmen der pauschalen Vollmacht zur Vertretung in Datenschutzsachen und die automatische Suche nach Datenschutzverletzungen - jedenfalls nicht eingebracht worden wären.
Wie sich aus den obigen Überlegungen des EuGH und des Generalanwalts ergibt, kann auch bereits ein einzelner Antrag bzw. eine einzelne Beschwerde rechtsmissbräuchlich sein.
Im Einklang mit der oben dargestellten Judikatur waren die Beschwerden gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen Exzessivität abzulehnen.Im Einklang mit der oben dargestellten Judikatur waren die Beschwerden gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO wegen Exzessivität abzulehnen.
Soweit es die Frage betrifft, ob die Datenschutzbehörde anstelle der Ablehnung der Behandlung eine Gebühr vorzuschreiben hätte, ist festzuhalten, dass der Aufsichtsbehörde diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit zukommt, diese aber anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen ist (vgl. EuGH 09. Jänner 2025, C-416/23; VwGH 29. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018).Soweit es die Frage betrifft, ob die Datenschutzbehörde anstelle der Ablehnung der Behandlung eine Gebühr vorzuschreiben hätte, ist festzuhalten, dass der Aufsichtsbehörde diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit zukommt, diese aber anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen ist vergleiche , EuGH 09. Jänner 2025, C-416/23; VwGH 29. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018).
Im vorliegenden Fall geht die Datenschutzbehörde davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien sich von der Vorschreibung einer Gebühr nicht davon abhalten lassen, weitere Beschwerden einzubringen bzw. auch bereit sind, eine Gebühr für die Behandlung dieser Beschwerde zu begleichen.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerden in engem Zusammenhang mit einem Prozessfinanzierer bzw. dem Verein „Aktion Gerechtigkeit****“ stehen, der sich für den Fall eines (gerichtlichen) Erfolgs einen prozentuellen Anteil an einem allfällig erzielten Streitgewinn vorbehält.
Die Vorschreibung einer Gebühr erweist sich folglich als untaugliche Handlungsalternative.
Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO liegen somit vor.Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO liegen somit vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
D.3. Zur Verfahrensverbindung
Die im Spruch angeführten Verfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG unter der VZ: D124.2299/25 zur gemeinsamen Behandlung verbunden.Die im Spruch angeführten Verfahren wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter der VZ: D124.2299/25 zur gemeinsamen Behandlung verbunden.
Grundlage aller Beschwerden ist derselbe Sachverhalt und derselbe Streitgegenstand; zudem erfolgt die Vertretung der beschwerdeführenden Parteien durch dieselbe Parteienvertretung und alle Beschwerden richten sich gegen dieselbe Beschwerdegegnerin. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG sind daher erfüllt.Grundlage aller Beschwerden ist derselbe Sachverhalt und derselbe Streitgegenstand; zudem erfolgt die Vertretung der beschwerdeführenden Parteien durch dieselbe Parteienvertretung und alle Beschwerden richten sich gegen dieselbe Beschwerdegegnerin. Die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG sind daher erfüllt.
D.4. Zur mündlichen Verhandlung
Eine zweite mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da der Sachverhalt - nach erneuter Durchsicht des Verwaltungsakts - nach Auffassung der Datenschutzbehörde hinreichend geklärt ist.
Insbesondere wurden alle Beschwerden überprüft und es ergibt sich, dass jede beschwerdeführende Partei die gegenständliche „[Name einer englischen Sagengestalt]-Vollmacht“ - aus welcher sich die Missbrauchsabsicht ergibt – unterzeichnet hat.
Ergeht an: [Anmerkung Bearbeiter/in: Zustellverteiler nicht wiedergegeben, 127 Personen, siehe Spruch]
Schlagworte
Auskunft, Ablehnung der Behandlung, Verbindung von Verfahren, Exzessivität, Missbrauchsabsicht, Rechtsanwalt, Rechtsschutzverein, Rechtsschutz-Abo, hohe Zahl von Beschwerdeführern, automatische Suche nach Datenschutzverletzungen, keine genuinen Datenschutzinteressen, in Aussicht gestellter finanzieller VorteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2026:2026.0.056.168Zuletzt aktualisiert am
19.08.2026