RS Lvwg 2014/1/20 LVwG 33.12-554/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.01.2014

Norm

AVRAG §7d Abs1
  1. AVRAG § 7d gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
  2. AVRAG § 7d gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011

Rechtssatz

Aufgrund des § 7d Abs 1 AVRAG haben (unter anderem) Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich (§ 7 AVRAG) und Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR als Österreich (§7b Abs. 1 AVRAG) für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. In der Vertragsurkunde, die den mit dem Ausländer geschlossenen Anstellvertrag zum Gegenstand hat, ist nicht die K. GmbH mit ihrem Sitz in Österreich als Arbeitgeberin des Ausländers genannt, sondern deren Betriebsstätte in F, Deutschland. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen haben weder nach österreichischem noch nach deutschem Recht eine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger – und damit Partei eines Arbeitsvertrages – ist die Handelsgesellschaft selbst (OGH 9 Ob A43/09 b vom 02.06.2009; Koppensteiner/Rüffler GmbH-Gesetz³ [2007], Rn 20 zu den §§ 107, 112 bis 114). Die K GmbH war aufgrund ihrer beiden für den Standort Graz bestehenden Gewerbeberechtigungen Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, nämlich der Wirtschaftskammer. Sie war aber zufolge ihres Sitzes in Österreich nicht Arbeitgeberin im Sinne der §§ 7 und 7b Abs 1 AVRAG und trotz des Umstands, dass sie eine Betriebsstätte (und eine Zweigniederlassung) in Deutschland hatte, nicht verpflichtet, nach § 7d AVRAG die Lohnunterlagen für den Ausländer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.Aufgrund des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben (unter anderem) Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich (Paragraph 7, AVRAG) und Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR als Österreich (§7b Absatz eins, AVRAG) für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. In der Vertragsurkunde, die den mit dem Ausländer geschlossenen Anstellvertrag zum Gegenstand hat, ist nicht die K. GmbH mit ihrem Sitz in Österreich als Arbeitgeberin des Ausländers genannt, sondern deren Betriebsstätte in F, Deutschland. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen haben weder nach österreichischem noch nach deutschem Recht eine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger – und damit Partei eines Arbeitsvertrages – ist die Handelsgesellschaft selbst (OGH 9 Ob A43/09 b vom 02.06.2009; Koppensteiner/Rüffler GmbH-Gesetz³ [2007], Rn 20 zu den Paragraphen 107, 112 bis 114). Die K GmbH war aufgrund ihrer beiden für den Standort Graz bestehenden Gewerbeberechtigungen Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, nämlich der Wirtschaftskammer. Sie war aber zufolge ihres Sitzes in Österreich nicht Arbeitgeberin im Sinne der Paragraphen 7 und 7 b Absatz eins, AVRAG und trotz des Umstands, dass sie eine Betriebsstätte (und eine Zweigniederlassung) in Deutschland hatte, nicht verpflichtet, nach Paragraph 7 d, AVRAG die Lohnunterlagen für den Ausländer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.

Schlagworte

Arbeitgeber, Sitz, Betriebsstätte, Zweigniederlassung, Lohnunterlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.33.12.554.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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