RS Lvwg 2014/2/11 LVwG 30.25-1547/2014

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Veröffentlicht am 11.02.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.02.2014

Rechtssatz

Gemäß § 47a Eisenbahngesetz (EisbG) dürfen nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten benützt werden. Ein öffentlicher Eisenbahnübergang liegt vor, wenn der Eisenbahnübergang im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs 1 StVO angelegt wurde. Dies lässt sich aus den §§ 1 Abs 1 und 2 Z 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV) entnehmen. Danach gilt diese Verordnung für einen schienengleichen Eisenbahnübergang, der im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs 1 StVO angelegt wurde, unabhängig davon, ob die Eisenbahn hierbei die Straße überschneidet oder in sie einmündet. Im Umkehrschluss ist aus dieser Verordnungsbestimmung für öffentliche Eisenbahnübergänge abzuleiten, dass der nicht-öffentliche Eisenbahnübergang an einer Straße angelegt ist, auf der kein öffentlicher Verkehr (gemäß § 1 Abs 1 StVO) stattfindet. Daran vermag mangels gegenteiliger Vorschriften auch die Aufstellung einer Tafel mit dem Wortlaut „Nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang. Benutzung nur für Berechtigte“ nichts zu ändern. So besteht in positiv-rechtlicher Hinsicht keine Norm, nach der solche Hinweistafeln, die seitens des Eisenbahnunternehmens aufgestellt werden, den Charakter einer Straße mit öffentlichem Verkehr aufheben. (Vgl § 47 Abs 5 EisbG, wonach die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 über Einschränkungen der Erlaubnis, Eisenbahnanlagen zu betreten, nicht anzuwenden sind, wenn Eisenbahnanlagen im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen).Gemäß Paragraph 47 a, Eisenbahngesetz (EisbG) dürfen nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten benützt werden. Ein öffentlicher Eisenbahnübergang liegt vor, wenn der Eisenbahnübergang im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO angelegt wurde. Dies lässt sich aus den Paragraphen eins, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV) entnehmen. Danach gilt diese Verordnung für einen schienengleichen Eisenbahnübergang, der im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO angelegt wurde, unabhängig davon, ob die Eisenbahn hierbei die Straße überschneidet oder in sie einmündet. Im Umkehrschluss ist aus dieser Verordnungsbestimmung für öffentliche Eisenbahnübergänge abzuleiten, dass der nicht-öffentliche Eisenbahnübergang an einer Straße angelegt ist, auf der kein öffentlicher Verkehr (gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO) stattfindet. Daran vermag mangels gegenteiliger Vorschriften auch die Aufstellung einer Tafel mit dem Wortlaut „Nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang. Benutzung nur für Berechtigte“ nichts zu ändern. So besteht in positiv-rechtlicher Hinsicht keine Norm, nach der solche Hinweistafeln, die seitens des Eisenbahnunternehmens aufgestellt werden, den Charakter einer Straße mit öffentlichem Verkehr aufheben. (Vgl Paragraph 47, Absatz 5, EisbG, wonach die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 über Einschränkungen der Erlaubnis, Eisenbahnanlagen zu betreten, nicht anzuwenden sind, wenn Eisenbahnanlagen im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen).

Schlagworte

Eisenbahnübergang, Benützungsverbot, Straße mit öffentlichem Verkehr, nicht-öffentlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.25.1547.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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