Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.02.2014Rechtssatz
Ein Antrag auf mobile sozialpsychiatrische Betreuung gemäß §§ 5 und 45 Abs 2 lit b Stmk BehindertenG kann nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil die Antragstellerin zwei Ladungen zur Erstellung eines Gutachtens, welche ausschließlich durch den Sachverständigendienst erfolgt waren, nicht entsprochen hatte. Die Rechtsbelehrungspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG erfordert es in einem solchen Fall, dass die Behörde selbst mit der Antragstellerin in Kontakt tritt, ihr eine angemessene Frist zur Mitwirkung am Verfahren einräumt und auf die Wichtigkeit des Begutachtungstermins sowie die Rechtsfolgen eines (erneuten) Fernbleibens der Antragstellerin hinweist.Ein Antrag auf mobile sozialpsychiatrische Betreuung gemäß Paragraphen 5 und 45 Absatz 2, Litera b, Stmk BehindertenG kann nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil die Antragstellerin zwei Ladungen zur Erstellung eines Gutachtens, welche ausschließlich durch den Sachverständigendienst erfolgt waren, nicht entsprochen hatte. Die Rechtsbelehrungspflicht der Behörde gemäß Paragraph 13 a, AVG erfordert es in einem solchen Fall, dass die Behörde selbst mit der Antragstellerin in Kontakt tritt, ihr eine angemessene Frist zur Mitwirkung am Verfahren einräumt und auf die Wichtigkeit des Begutachtungstermins sowie die Rechtsfolgen eines (erneuten) Fernbleibens der Antragstellerin hinweist.
Schlagworte
Manduktionspflicht, Rechtsbelehrungspflicht, LadungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.31.1574.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014