Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.02.2014Norm
ASVG §42 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs 1 Z 1 ASVG haben die Dienstgeber auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Das Schreiben der Gebietskrankenkasse an einen Arbeitgeber, die von ihm erstattete Mindestangaben-Anmeldung gemäß § 33 Abs 1a ASVG unverzüglich durch eine vollständige Anmeldung des Dienstnehmers zu ergänzen bzw. schriftlich jene Gründe darzulegen, welche einer entsprechenden Erledigung entgegenstehen, ist kein Verlangen nach Auskunft über Umstände, die für das Versicherungsverhältnis (des betreffenden Dienstnehmers) maßgebend sind. Daher stellte die Nichtentsprechung dieser Aufforderung keine Übertretung nach § 42 Abs 1 ASVG dar.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG haben die Dienstgeber auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Das Schreiben der Gebietskrankenkasse an einen Arbeitgeber, die von ihm erstattete Mindestangaben-Anmeldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG unverzüglich durch eine vollständige Anmeldung des Dienstnehmers zu ergänzen bzw. schriftlich jene Gründe darzulegen, welche einer entsprechenden Erledigung entgegenstehen, ist kein Verlangen nach Auskunft über Umstände, die für das Versicherungsverhältnis (des betreffenden Dienstnehmers) maßgebend sind. Daher stellte die Nichtentsprechung dieser Aufforderung keine Übertretung nach Paragraph 42, Absatz eins, ASVG dar.
Schlagworte
Sozialversicherung, Auskunftspflicht, Mindestangaben, Anmeldung, UnterlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.13.1428.2014Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014