RS Lvwg 2014/3/21 LVwG 52.28-1956/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.03.2014

Norm

ForstG §1a Abs3
ForstG §13 Abs1
  1. ForstG § 1a heute
  2. ForstG § 1a gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023
  3. ForstG § 1a gültig von 21.06.2013 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
  4. ForstG § 1a gültig von 01.06.2002 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  1. ForstG § 13 heute
  2. ForstG § 13 gültig ab 01.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  3. ForstG § 13 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Rechtssatz

Gemäß § 1a Abs 3 ForstG gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen). Die Fahrbahn einer Forststraße ist demnach rechtlich Wald, obwohl sie aufgrund ihres Verwendungszweckes unbestockt bleiben muss. Ein unbestockter Zustand ist jedoch bei den Böschungen einer Forststraße nicht erforderlich, weil deren Bestockung ihren Verwendungszweck als Böschung nicht ausschließt. Der Beschwerdeführerin gelang es nicht aufzuzeigen, dass forstlicher Bewuchs der Böschungen deren Pflege unverhältnismäßig erschweren würde, sowie dass die Beschattung und Vereisungsgefahr im Winter so riskant wäre, dass bestockte Böschungen die Nutzung als Forststraße unzumutbar beeinträchtigen würden. Der Wiederbewaldungsauftrag der Forstbehörde erging demnach (auch hinsichtlich der Böschungen) zu Recht, weil durch das Entfernen des Bewuchses und der Wurzelstöcke als auch durch den Eingriff in den Bodenwasserhaushalt die forstrechtlichen Vorschriften zur Walderhaltung (§ 13 ForstG) außer Acht gelassen wurden.Gemäß Paragraph eins a, Absatz 3, ForstG gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen). Die Fahrbahn einer Forststraße ist demnach rechtlich Wald, obwohl sie aufgrund ihres Verwendungszweckes unbestockt bleiben muss. Ein unbestockter Zustand ist jedoch bei den Böschungen einer Forststraße nicht erforderlich, weil deren Bestockung ihren Verwendungszweck als Böschung nicht ausschließt. Der Beschwerdeführerin gelang es nicht aufzuzeigen, dass forstlicher Bewuchs der Böschungen deren Pflege unverhältnismäßig erschweren würde, sowie dass die Beschattung und Vereisungsgefahr im Winter so riskant wäre, dass bestockte Böschungen die Nutzung als Forststraße unzumutbar beeinträchtigen würden. Der Wiederbewaldungsauftrag der Forstbehörde erging demnach (auch hinsichtlich der Böschungen) zu Recht, weil durch das Entfernen des Bewuchses und der Wurzelstöcke als auch durch den Eingriff in den Bodenwasserhaushalt die forstrechtlichen Vorschriften zur Walderhaltung (Paragraph 13, ForstG) außer Acht gelassen wurden.

Schlagworte

Wiederbewaldung, Forststraße, Böschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.52.28.1956.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten