Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2014Norm
ForstG §1a Abs3Rechtssatz
Gemäß § 1a Abs 3 ForstG gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen). Die Fahrbahn einer Forststraße ist demnach rechtlich Wald, obwohl sie aufgrund ihres Verwendungszweckes unbestockt bleiben muss. Ein unbestockter Zustand ist jedoch bei den Böschungen einer Forststraße nicht erforderlich, weil deren Bestockung ihren Verwendungszweck als Böschung nicht ausschließt. Der Beschwerdeführerin gelang es nicht aufzuzeigen, dass forstlicher Bewuchs der Böschungen deren Pflege unverhältnismäßig erschweren würde, sowie dass die Beschattung und Vereisungsgefahr im Winter so riskant wäre, dass bestockte Böschungen die Nutzung als Forststraße unzumutbar beeinträchtigen würden. Der Wiederbewaldungsauftrag der Forstbehörde erging demnach (auch hinsichtlich der Böschungen) zu Recht, weil durch das Entfernen des Bewuchses und der Wurzelstöcke als auch durch den Eingriff in den Bodenwasserhaushalt die forstrechtlichen Vorschriften zur Walderhaltung (§ 13 ForstG) außer Acht gelassen wurden.Gemäß Paragraph eins a, Absatz 3, ForstG gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen). Die Fahrbahn einer Forststraße ist demnach rechtlich Wald, obwohl sie aufgrund ihres Verwendungszweckes unbestockt bleiben muss. Ein unbestockter Zustand ist jedoch bei den Böschungen einer Forststraße nicht erforderlich, weil deren Bestockung ihren Verwendungszweck als Böschung nicht ausschließt. Der Beschwerdeführerin gelang es nicht aufzuzeigen, dass forstlicher Bewuchs der Böschungen deren Pflege unverhältnismäßig erschweren würde, sowie dass die Beschattung und Vereisungsgefahr im Winter so riskant wäre, dass bestockte Böschungen die Nutzung als Forststraße unzumutbar beeinträchtigen würden. Der Wiederbewaldungsauftrag der Forstbehörde erging demnach (auch hinsichtlich der Böschungen) zu Recht, weil durch das Entfernen des Bewuchses und der Wurzelstöcke als auch durch den Eingriff in den Bodenwasserhaushalt die forstrechtlichen Vorschriften zur Walderhaltung (Paragraph 13, ForstG) außer Acht gelassen wurden.
Schlagworte
Wiederbewaldung, Forststraße, BöschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.52.28.1956.2014Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014