Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.03.2014Norm
VStG §43 Abs1Rechtssatz
§ 44 Abs 1 VStG legt unter anderem fest, dass die Niederschrift die Angabe der Behörde zu enthalten hat. Jedoch enthielt die gegenständliche Strafverhandlungsschrift mit der Beurkundung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses nicht die Bezeichnung der Behörde „Landespolizeidirektion St.“, sondern nur die Angabe „Polizeikommissariat L.“ Ein Polizeikommissariat ist eine innerbehördliche Organisationseinheit der Landespolizeidirektion und somit keine eigene Behörde. § 43 Abs 1 VStG gibt nur der erkennenden Behörde die Möglichkeit, das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen und allenfalls sogleich ein Straferkenntnis zu erlassen (vgl VwGH 26.04.1991, 91/18/0007). Daher lag ein rechtswirksam verkündetes Straferkenntnis mangels Bezeichnung der verkündenden Behörde nicht vor.Paragraph 44, Absatz eins, VStG legt unter anderem fest, dass die Niederschrift die Angabe der Behörde zu enthalten hat. Jedoch enthielt die gegenständliche Strafverhandlungsschrift mit der Beurkundung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses nicht die Bezeichnung der Behörde „Landespolizeidirektion St.“, sondern nur die Angabe „Polizeikommissariat L.“ Ein Polizeikommissariat ist eine innerbehördliche Organisationseinheit der Landespolizeidirektion und somit keine eigene Behörde. Paragraph 43, Absatz eins, VStG gibt nur der erkennenden Behörde die Möglichkeit, das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen und allenfalls sogleich ein Straferkenntnis zu erlassen vergleiche VwGH 26.04.1991, 91/18/0007). Daher lag ein rechtswirksam verkündetes Straferkenntnis mangels Bezeichnung der verkündenden Behörde nicht vor.
Schlagworte
Behördenbezeichnung, Strafverhandlungsschrift, mündliche BescheidverkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.25.2762.2014Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014