RS Lvwg 2014/3/27 LVwG 30.25-2762/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.03.2014

Norm

VStG §43 Abs1
VStG §44 Abs1
  1. VStG § 44 heute
  2. VStG § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 44 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 44 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. VStG § 44 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 44 Abs 1 VStG legt unter anderem fest, dass die Niederschrift die Angabe der Behörde zu enthalten hat. Jedoch enthielt die gegenständliche Strafverhandlungsschrift mit der Beurkundung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses nicht die Bezeichnung der Behörde „Landespolizeidirektion St.“, sondern nur die Angabe „Polizeikommissariat L.“ Ein Polizeikommissariat ist eine innerbehördliche Organisationseinheit der Landespolizeidirektion und somit keine eigene Behörde. § 43 Abs 1 VStG gibt nur der erkennenden Behörde die Möglichkeit, das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen und allenfalls sogleich ein Straferkenntnis zu erlassen (vgl VwGH 26.04.1991, 91/18/0007). Daher lag ein rechtswirksam verkündetes Straferkenntnis mangels Bezeichnung der verkündenden Behörde nicht vor.Paragraph 44, Absatz eins, VStG legt unter anderem fest, dass die Niederschrift die Angabe der Behörde zu enthalten hat. Jedoch enthielt die gegenständliche Strafverhandlungsschrift mit der Beurkundung des mündlich verkündeten Straferkenntnisses nicht die Bezeichnung der Behörde „Landespolizeidirektion St.“, sondern nur die Angabe „Polizeikommissariat L.“ Ein Polizeikommissariat ist eine innerbehördliche Organisationseinheit der Landespolizeidirektion und somit keine eigene Behörde. Paragraph 43, Absatz eins, VStG gibt nur der erkennenden Behörde die Möglichkeit, das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen und allenfalls sogleich ein Straferkenntnis zu erlassen vergleiche VwGH 26.04.1991, 91/18/0007). Daher lag ein rechtswirksam verkündetes Straferkenntnis mangels Bezeichnung der verkündenden Behörde nicht vor.

Schlagworte

Behördenbezeichnung, Strafverhandlungsschrift, mündliche Bescheidverkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.25.2762.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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