Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.03.2014Norm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Da sich die schriftliche Vertretungsvollmacht nach § 10 Abs 1 AVG ausdrücklich nur auf die Angelegenheit „Aufforderung zur Rechtfertigung, GZ: S …“ beschränkte und keine Anhaltspunkte für die Vertretung durch eine amtsbekannte Angehörige des Beschuldigten im Sinn des § 10 Abs 4 AVG vorlagen, war nicht von einer (General)Vollmacht auszugehen, die auch die mündliche Verkündung von Straferkenntnissen umfasste. Somit entfaltete die mündliche Verkündigung des Straferkenntnisses, die im Rahmen der Strafverhandlung mit der nur zur Rechtfertigung bevollmächtigten Person erfolgte, gegenüber dem Vollmachtgeber und Beschuldigten nicht die Wirkung der Zustellung.Da sich die schriftliche Vertretungsvollmacht nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG ausdrücklich nur auf die Angelegenheit „Aufforderung zur Rechtfertigung, GZ: S …“ beschränkte und keine Anhaltspunkte für die Vertretung durch eine amtsbekannte Angehörige des Beschuldigten im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, AVG vorlagen, war nicht von einer (General)Vollmacht auszugehen, die auch die mündliche Verkündung von Straferkenntnissen umfasste. Somit entfaltete die mündliche Verkündigung des Straferkenntnisses, die im Rahmen der Strafverhandlung mit der nur zur Rechtfertigung bevollmächtigten Person erfolgte, gegenüber dem Vollmachtgeber und Beschuldigten nicht die Wirkung der Zustellung.
Schlagworte
Vertretungsvollmacht, Straferkenntnis, Beschränkung, mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.25.2762.2014Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014