RS Lvwg 2014/3/27 LVwG 30.25-2762/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.03.2014

Norm

AVG §10 Abs1
VStG §43 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Da sich die schriftliche Vertretungsvollmacht nach § 10 Abs 1 AVG ausdrücklich nur auf die Angelegenheit „Aufforderung zur Rechtfertigung, GZ: S …“ beschränkte und keine Anhaltspunkte für die Vertretung durch eine amtsbekannte Angehörige des Beschuldigten im Sinn des § 10 Abs 4 AVG vorlagen, war nicht von einer (General)Vollmacht auszugehen, die auch die mündliche Verkündung von Straferkenntnissen umfasste. Somit entfaltete die mündliche Verkündigung des Straferkenntnisses, die im Rahmen der Strafverhandlung mit der nur zur Rechtfertigung bevollmächtigten Person erfolgte, gegenüber dem Vollmachtgeber und Beschuldigten nicht die Wirkung der Zustellung.Da sich die schriftliche Vertretungsvollmacht nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG ausdrücklich nur auf die Angelegenheit „Aufforderung zur Rechtfertigung, GZ: S …“ beschränkte und keine Anhaltspunkte für die Vertretung durch eine amtsbekannte Angehörige des Beschuldigten im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, AVG vorlagen, war nicht von einer (General)Vollmacht auszugehen, die auch die mündliche Verkündung von Straferkenntnissen umfasste. Somit entfaltete die mündliche Verkündigung des Straferkenntnisses, die im Rahmen der Strafverhandlung mit der nur zur Rechtfertigung bevollmächtigten Person erfolgte, gegenüber dem Vollmachtgeber und Beschuldigten nicht die Wirkung der Zustellung.

Schlagworte

Vertretungsvollmacht, Straferkenntnis, Beschränkung, mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.25.2762.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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