Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.05.2014Index
90/01 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §4 Abs7aRechtssatz
Drei kumulativ strafbare Übertretungen liegen vor, wenn bei einem LKW-Zug sowohl eine Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger von 44.000 kg (§ 4 Abs 7a KFG 1967), als auch eine Überschreitung des Gesamtgewichtes des gelenkten Lastkraftwagens mit mehr als zwei Achsen von 26.000 kg (§ 4 Abs 7 Z 3 KFG) und eine Überschreitung des Gesamtgewichtes des gezogenen Anhängers mit mehr als zwei Achsen von 24.000 kg (§ 4 Abs 7 Z 7 KFG) vorgenommen wird. (So ist die Summe der Gesamtgewichte von 44.000 kg nicht die rechnerische Summe der Gesamtgewichte der einzelnen Fahrzeuge von 26.000 kg und 24.000 kg, sondern eine andere und somit eine zusätzlich einzuhaltende Gewichtsbeschränkung)Drei kumulativ strafbare Übertretungen liegen vor, wenn bei einem LKW-Zug sowohl eine Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger von 44.000 kg (Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967), als auch eine Überschreitung des Gesamtgewichtes des gelenkten Lastkraftwagens mit mehr als zwei Achsen von 26.000 kg (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, KFG) und eine Überschreitung des Gesamtgewichtes des gezogenen Anhängers mit mehr als zwei Achsen von 24.000 kg (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 7, KFG) vorgenommen wird. (So ist die Summe der Gesamtgewichte von 44.000 kg nicht die rechnerische Summe der Gesamtgewichte der einzelnen Fahrzeuge von 26.000 kg und 24.000 kg, sondern eine andere und somit eine zusätzlich einzuhaltende Gewichtsbeschränkung)
Schlagworte
Gesamtgewichte, Überschreitung, Lastkraftwagen, Anhänger, KumulationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.13.602.2014Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014