Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.06.2014Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §7 Abs6 Z1Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs 6 Z 1 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es offensichtlich, dass Beschäftigungsbewilligungen dann erlöschen sollen, wenn sie auf Grund der Beendigung der Tätigkeit nicht mehr benötigt werden. Daher kann § 7 Abs 6 Z 1 AuslBG nicht so ausgelegt werden, dass bereits ein Überschreiten des bewilligten Beschäftigungsausmaßes, zum Beispiel bei einer Beschäftigungsbewilligung für geringfügig beschäftigte Reinigungskräfte durch vorübergehendes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, die nachfolgenden bewilligungskonformen Beschäftigungszeiten zu illegalen Handlungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG machen würde.Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es offensichtlich, dass Beschäftigungsbewilligungen dann erlöschen sollen, wenn sie auf Grund der Beendigung der Tätigkeit nicht mehr benötigt werden. Daher kann Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG nicht so ausgelegt werden, dass bereits ein Überschreiten des bewilligten Beschäftigungsausmaßes, zum Beispiel bei einer Beschäftigungsbewilligung für geringfügig beschäftigte Reinigungskräfte durch vorübergehendes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, die nachfolgenden bewilligungskonformen Beschäftigungszeiten zu illegalen Handlungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG machen würde.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, Überschreitung, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.33.15.2832.2014Zuletzt aktualisiert am
10.09.2014