Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.06.2014Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §8 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 1 Z 10 StVO ist unter einem Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen. Die Bewilligung eines Marktes nach § 286 GewO, welche die bauliche Beschaffenheit dieses Straßenteiles und seine Bestimmung für den Fußgängerverkehr bestehen lässt, nimmt dieser Verkehrsfläche grundsätzlich nicht den Charakter als Gehsteig. Das Verbot gemäß § 8 Abs 4 StVO, Gehsteige mit Fahrzeugen zu benützen, ist somit auch in diesem Fall zu beachten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO ist unter einem Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen. Die Bewilligung eines Marktes nach Paragraph 286, GewO, welche die bauliche Beschaffenheit dieses Straßenteiles und seine Bestimmung für den Fußgängerverkehr bestehen lässt, nimmt dieser Verkehrsfläche grundsätzlich nicht den Charakter als Gehsteig. Das Verbot gemäß Paragraph 8, Absatz 4, StVO, Gehsteige mit Fahrzeugen zu benützen, ist somit auch in diesem Fall zu beachten.
Schlagworte
Gehsteig, Benützungsverbot, Markt, FußgängerverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.10.464.2014Zuletzt aktualisiert am
29.07.2014