Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.07.2014Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Abnahme einer Digitalkamera durch Sicherheitsbeamte gegen den Willen einer Person stellt die Ausübung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar (ähnlich z.B. VfSlg. 12104/1989). Die daraufhin erfolgte Löschung der Daten auf der Kamera ist einer Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG zugänglich. Da die Amtshandlung anlässlich des Einschreitens der Polizei im Rahmen einer Versammlungsangelegenheit stattfand, war sie der Besorgung der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 Abs 2 SPG zuzuordnen. Durch die Abnahme der Kamera und Löschung der darauf befindlichen Daten, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage gegeben war - eine solche bestand insbesondere nach dem Versammlungsgesetz nicht -, wurde gravierend in das Grundrecht gemäß Art 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers eingegriffen.Die Abnahme einer Digitalkamera durch Sicherheitsbeamte gegen den Willen einer Person stellt die Ausübung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar (ähnlich z.B. VfSlg. 12104 aus 1989,). Die daraufhin erfolgte Löschung der Daten auf der Kamera ist einer Beschwerde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG zugänglich. Da die Amtshandlung anlässlich des Einschreitens der Polizei im Rahmen einer Versammlungsangelegenheit stattfand, war sie der Besorgung der Sicherheitsverwaltung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, SPG zuzuordnen. Durch die Abnahme der Kamera und Löschung der darauf befindlichen Daten, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage gegeben war - eine solche bestand insbesondere nach dem Versammlungsgesetz nicht -, wurde gravierend in das Grundrecht gemäß Artikel 8, EMRK auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers eingegriffen.
Schlagworte
Kamera, Abnahme, Zwangsgewalt, Sicherheitsverwaltung, Grundrechte, PrivatlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.20.3.2931.2014Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014