Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.07.2014Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 101 Abs. 4 KFG 1967 (präzisiert durch § 59 KDV 1967) müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein, wenn die Ladung um mehr als 1 Meter über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen und Anhänger des letzten Anhängers, hinaus ragt. Im konkreten Fall waren die hintersten Ladegüter (zwei auf zwei Ebenen übereinander geladene PKW) auf ausziehbaren Ladeflächen des Anhängers abgestellt, die einen integrierenden Bestandteil desselben bildeten. Aus § 101 Abs. 4 KFG 1967 iVm § 59 KDV 1967 kann nicht abgeleitet werden, dass im Falle solcher ausziehbaren Ladeflächen als hinterster Punkt des Kraftfahrzeuges bzw. des letzten Anhängers bereits das Ende des fixen Teiles der Ladeflächen und nicht das Ende der ausziehbaren Ladeflächen anzusehen ist.Gemäß Paragraph 101, Absatz 4, KFG 1967 (präzisiert durch Paragraph 59, KDV 1967) müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein, wenn die Ladung um mehr als 1 Meter über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen und Anhänger des letzten Anhängers, hinaus ragt. Im konkreten Fall waren die hintersten Ladegüter (zwei auf zwei Ebenen übereinander geladene PKW) auf ausziehbaren Ladeflächen des Anhängers abgestellt, die einen integrierenden Bestandteil desselben bildeten. Aus Paragraph 101, Absatz 4, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 59, KDV 1967 kann nicht abgeleitet werden, dass im Falle solcher ausziehbaren Ladeflächen als hinterster Punkt des Kraftfahrzeuges bzw. des letzten Anhängers bereits das Ende des fixen Teiles der Ladeflächen und nicht das Ende der ausziehbaren Ladeflächen anzusehen ist.
Schlagworte
Ladung, Ladefläche, ausziehbar, hinterster PunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.24.1844.2014Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014