RS Lvwg 2014/10/2 LVwG 30.33-4599/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.10.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs3
  1. StVO 1960 § 18 heute
  2. StVO 1960 § 18 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 18 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben gemäß § 18 Abs 3 StVO die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird. Der Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer „trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges nicht vor einer bestimmten Kreuzung angehalten“ habe, „wodurch der Querverkehr behindert wurde“, umschreibt eine Übertretung dieser Bestimmung nicht ausreichend im Sinne des § 44a Z 1 VStG. So ist diesem Tatvorhalt nicht zu entnehmen, dass die Lenker der (im Rückstau) hintereinanderfahrenden Fahrzeuge anhalten mussten, dass die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zur tatörtlichen Querstraße zurückreichte und dass der Beschwerdeführer auf demselben Fahrstreifen nachgekommen war.Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben gemäß Paragraph 18, Absatz 3, StVO die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird. Der Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer „trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges nicht vor einer bestimmten Kreuzung angehalten“ habe, „wodurch der Querverkehr behindert wurde“, umschreibt eine Übertretung dieser Bestimmung nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. So ist diesem Tatvorhalt nicht zu entnehmen, dass die Lenker der (im Rückstau) hintereinanderfahrenden Fahrzeuge anhalten mussten, dass die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zur tatörtlichen Querstraße zurückreichte und dass der Beschwerdeführer auf demselben Fahrstreifen nachgekommen war.

Schlagworte

Hintereinanderfahren, anhalten, Rückstau, Fahrstreifen, Querstraße

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.33.4599.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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