Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.10.2014Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs3Rechtssatz
Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben gemäß § 18 Abs 3 StVO die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird. Der Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer „trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges nicht vor einer bestimmten Kreuzung angehalten“ habe, „wodurch der Querverkehr behindert wurde“, umschreibt eine Übertretung dieser Bestimmung nicht ausreichend im Sinne des § 44a Z 1 VStG. So ist diesem Tatvorhalt nicht zu entnehmen, dass die Lenker der (im Rückstau) hintereinanderfahrenden Fahrzeuge anhalten mussten, dass die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zur tatörtlichen Querstraße zurückreichte und dass der Beschwerdeführer auf demselben Fahrstreifen nachgekommen war.Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben gemäß Paragraph 18, Absatz 3, StVO die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird. Der Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer „trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges nicht vor einer bestimmten Kreuzung angehalten“ habe, „wodurch der Querverkehr behindert wurde“, umschreibt eine Übertretung dieser Bestimmung nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. So ist diesem Tatvorhalt nicht zu entnehmen, dass die Lenker der (im Rückstau) hintereinanderfahrenden Fahrzeuge anhalten mussten, dass die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zur tatörtlichen Querstraße zurückreichte und dass der Beschwerdeführer auf demselben Fahrstreifen nachgekommen war.
Schlagworte
Hintereinanderfahren, anhalten, Rückstau, Fahrstreifen, QuerstraßeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.33.4599.2014Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014