Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.10.2014Index
E3R E15204000Norm
LMG 1975 §10 Abs4Rechtssatz
Gemäß Art 14 Abs 1 a) ii) Verordnung 834/2007/EG können nichtökologisch/nicht-biologisch aufgezogene Tiere unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten nach Einhaltung eines Umstellungszeitraums von sechs Monaten gemäß Art 38 Verordnung 889/2008/EG als ökologisch/biologisch. Umstellungsfähig sind bei der Erneuerung eines Bestandes oder einer Herde nur nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere, sofern gewisse Grenzen iSd Art 9 Abs 3 Verordnung 889/2008/EG eingehalten werden. Es ist daher nicht möglich, eine primipare Kuh aus einem nichtökologischen/ nichtbiologischen Betrieb zuzukaufen und deren Milch trotz Einhaltung einer Umstellungsphase von sechs Monaten als ökologisches/biologisches Produkt zu verkaufen, da eine Umstellung nur für nullipare Kühe vorgesehen ist.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, a) ii) Verordnung 834/2007/EG können nichtökologisch/nicht-biologisch aufgezogene Tiere unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten nach Einhaltung eines Umstellungszeitraums von sechs Monaten gemäß Artikel 38, Verordnung 889/2008/EG als ökologisch/biologisch. Umstellungsfähig sind bei der Erneuerung eines Bestandes oder einer Herde nur nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere, sofern gewisse Grenzen iSd Artikel 9, Absatz 3, Verordnung 889/2008/EG eingehalten werden. Es ist daher nicht möglich, eine primipare Kuh aus einem nichtökologischen/ nichtbiologischen Betrieb zuzukaufen und deren Milch trotz Einhaltung einer Umstellungsphase von sechs Monaten als ökologisches/biologisches Produkt zu verkaufen, da eine Umstellung nur für nullipare Kühe vorgesehen ist.
Schlagworte
nichtökologische, nichtbiologische, nullipare Tiere, Umstellungszeitraum, Erneuerung eines Bestandes, ökologisches Produkt, biologisches ProduktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.30.2352.2014Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015