RS Lvwg 2014/10/7 LVwG 41.30-2352/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.10.2014

Index

E3R E15204000

Norm

LMG 1975 §10 Abs4
32007R0834 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art 14 Abs1
32007R0834 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art 30 Abs1
2008R0889 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art 9 Abs3
2008R0889 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art 38
  1. LMG 1975 § 10 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 10 gültig von 17.11.2004 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004
  3. LMG 1975 § 10 gültig von 29.09.2004 bis 16.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2004
  4. LMG 1975 § 10 gültig von 15.08.2003 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  5. LMG 1975 § 10 gültig von 14.04.2001 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2001
  6. LMG 1975 § 10 gültig von 06.05.2000 bis 13.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2000
  7. LMG 1975 § 10 gültig von 21.10.1998 bis 05.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/1998
  8. LMG 1975 § 10 gültig von 01.05.1998 bis 20.10.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  9. LMG 1975 § 10 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998

Rechtssatz

Gemäß Art 14 Abs 1 a) ii) Verordnung 834/2007/EG können nichtökologisch/nicht-biologisch aufgezogene Tiere unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten nach Einhaltung eines Umstellungszeitraums von sechs Monaten gemäß Art 38 Verordnung 889/2008/EG als ökologisch/biologisch. Umstellungsfähig sind bei der Erneuerung eines Bestandes oder einer Herde nur nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere, sofern gewisse Grenzen iSd Art 9 Abs 3 Verordnung 889/2008/EG eingehalten werden. Es ist daher nicht möglich, eine primipare Kuh aus einem nichtökologischen/ nichtbiologischen Betrieb zuzukaufen und deren Milch trotz Einhaltung einer Umstellungsphase von sechs Monaten als ökologisches/biologisches Produkt zu verkaufen, da eine Umstellung nur für nullipare Kühe vorgesehen ist.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, a) ii) Verordnung 834/2007/EG können nichtökologisch/nicht-biologisch aufgezogene Tiere unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten nach Einhaltung eines Umstellungszeitraums von sechs Monaten gemäß Artikel 38, Verordnung 889/2008/EG als ökologisch/biologisch. Umstellungsfähig sind bei der Erneuerung eines Bestandes oder einer Herde nur nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere, sofern gewisse Grenzen iSd Artikel 9, Absatz 3, Verordnung 889/2008/EG eingehalten werden. Es ist daher nicht möglich, eine primipare Kuh aus einem nichtökologischen/ nichtbiologischen Betrieb zuzukaufen und deren Milch trotz Einhaltung einer Umstellungsphase von sechs Monaten als ökologisches/biologisches Produkt zu verkaufen, da eine Umstellung nur für nullipare Kühe vorgesehen ist.

Schlagworte

nichtökologische, nichtbiologische, nullipare Tiere, Umstellungszeitraum, Erneuerung eines Bestandes, ökologisches Produkt, biologisches Produkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.30.2352.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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