Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §14Rechtssatz
Gemäß § 14 VwGVG kann die belangte Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von diesem Recht keinen Gebrauch machen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten vorzulegen. Ob die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sobald sie jedoch dem Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt hat, erlischt ihr Recht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage ist nur mehr das Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren zuständig.Gemäß Paragraph 14, VwGVG kann die belangte Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von diesem Recht keinen Gebrauch machen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten vorzulegen. Ob die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sobald sie jedoch dem Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt hat, erlischt ihr Recht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage ist nur mehr das Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren zuständig.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag, BeschwerdevorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.49.35.5060.2014Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015