RS Lvwg 2014/10/16 LVwG 49.35-5060/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 14 VwGVG kann die belangte Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von diesem Recht keinen Gebrauch machen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten vorzulegen. Ob die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sobald sie jedoch dem Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt hat, erlischt ihr Recht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage ist nur mehr das Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren zuständig.Gemäß Paragraph 14, VwGVG kann die belangte Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von diesem Recht keinen Gebrauch machen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten vorzulegen. Ob die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sobald sie jedoch dem Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt hat, erlischt ihr Recht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage ist nur mehr das Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren zuständig.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag, Beschwerdevorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.49.35.5060.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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