Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.10.2014Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §31 Abs1Rechtssatz
Eine Übertretung nach § 31 Abs 1 StVO 1960, wonach Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unter anderem nicht in ihrer Lage verändert werden dürfen, wird nicht begangen, wenn ein zur Absperrung einer Straße schräg gestelltes Feuerwehrfahrzeug zur Seite geschoben wurde. Gemäß § 2 Abs 1 Z 28 KFG 1967 ist ein Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind. Demnach ist ein Feuerwehrfahrzeug sowohl nach seinem Verwendungszweck als auch nach seinem Erscheinungsbild als schräg gestelltes Fahrzeug keine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs 1 StVO 1960. Da der Tatvorwurf das eigenmächtige Entfernen eines Straßenverkehrszeichens bzw. das Entfernen von Absperrbändern nicht mitumfasste, war in diesem Punkt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.Eine Übertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960, wonach Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unter anderem nicht in ihrer Lage verändert werden dürfen, wird nicht begangen, wenn ein zur Absperrung einer Straße schräg gestelltes Feuerwehrfahrzeug zur Seite geschoben wurde. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist ein Feuerwehrfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind. Demnach ist ein Feuerwehrfahrzeug sowohl nach seinem Verwendungszweck als auch nach seinem Erscheinungsbild als schräg gestelltes Fahrzeug keine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960. Da der Tatvorwurf das eigenmächtige Entfernen eines Straßenverkehrszeichens bzw. das Entfernen von Absperrbändern nicht mitumfasste, war in diesem Punkt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.
Schlagworte
Feuerwehrfahrzeug, Straßensperre, VerkehrsleiteinrichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.32.1830.2014Zuletzt aktualisiert am
29.12.2014