RS Lvwg 2014/11/6 LVwG 33.15-4896/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.11.2014

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AVRAG 1993 §7b Abs3
VStG 1991 §44a Z1
AÜG §17 Abs2
  1. AÜG § 17 heute
  2. AÜG § 17 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  3. AÜG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AÜG § 17 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  5. AÜG § 17 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  6. AÜG § 17 gültig von 01.09.2005 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  7. AÜG § 17 gültig von 01.08.2002 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. AÜG § 17 gültig von 01.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  9. AÜG § 17 gültig von 01.10.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  10. AÜG § 17 gültig von 01.07.1994 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AÜG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994

Rechtssatz

Die Unterlassung einer Meldung nach § 7 b Abs 3 AVRAG 1993, wonach Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 die Beschäftigung von nach Österreich zur fortgesetzten Arbeitsleistung entsandten Arbeitnehmer der ZKO zu melden haben, ist ein anderer Tatvorwurf als die Unterlassung einer Meldung nach § 17 Abs 2 AÜG, wonach der Überlasser eine grenzüberschreitende bewilligungsfreie Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich der ZKO melden muss. Daher hat die Tatumschreibung bei einer Übertretung nach § 17 Abs 2 AÜG ersichtlich zu machen, dass es sich um eine grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften handelt, und dass der Beschuldigte (ein Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat) nicht als Beschäftiger, sondern als Überlasser belangt wird.Die Unterlassung einer Meldung nach Paragraph 7, b Absatz 3, AVRAG 1993, wonach Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, die Beschäftigung von nach Österreich zur fortgesetzten Arbeitsleistung entsandten Arbeitnehmer der ZKO zu melden haben, ist ein anderer Tatvorwurf als die Unterlassung einer Meldung nach Paragraph 17, Absatz 2, AÜG, wonach der Überlasser eine grenzüberschreitende bewilligungsfreie Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich der ZKO melden muss. Daher hat die Tatumschreibung bei einer Übertretung nach Paragraph 17, Absatz 2, AÜG ersichtlich zu machen, dass es sich um eine grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften handelt, und dass der Beschuldigte (ein Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat) nicht als Beschäftiger, sondern als Überlasser belangt wird.

Schlagworte

Meldepflicht, Entsendung, Überlassung, grenzüberschreitend, Tatbestandsmerkmal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.33.15.4896.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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