Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.11.2014Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinRechtssatz
Tierhalter im Sinne des Tierseuchengesetzes (TSG 1909) und der darauf beruhenden Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO 2009) haben gemäß § 19 Abs. 1 TKZVO 2009 ein Bestandsregister zu führen. Welche Eintragungen innerhalb von sieben Tagen darin vorzunehmen sind, ist im Abs. 4 abschließend aufgezählt. Unter anderem findet sich unter Z 3 d der individuelle Kenncode jedes Tieres, das ab 01.01.2010 geboren wurde und unter Z 4 die Ohrmarkennummer, die am Betrieb eingezogen wurde und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres, gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder die Anbringung elektronischer Kennzeichen sowie Fesselbänder. Da die Beschwerdeführerin ein Bestandsregister in Form einer Loseblattsammlung der bei Eintritt ins Tierheim ausgefüllten Aufnahmeblätter führte, wobei die Aufnahmeblätter nicht alle gemäß § 19 Abs. 4 TKZVO 2009 geforderten Eintragungen (wie zum Beispiel Kennzahl und Ohrmarkennummer) enthielten, hätte sich der Tatvorhalt auf das Fehlen dieser Eintragungen konzentrieren müssen. Der Vorhalt, kein Bestandsregister geführt zu haben, entsprach somit nicht den Tatsachen. Auch sehen die gesetzlichen Grundlagen keine bestimmte Form oder einen bestimmten Vordruck für das Führen eines Bestandsregister vor.Tierhalter im Sinne des Tierseuchengesetzes (TSG 1909) und der darauf beruhenden Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO 2009) haben gemäß Paragraph 19, Absatz eins, TKZVO 2009 ein Bestandsregister zu führen. Welche Eintragungen innerhalb von sieben Tagen darin vorzunehmen sind, ist im Absatz 4, abschließend aufgezählt. Unter anderem findet sich unter Ziffer 3, d der individuelle Kenncode jedes Tieres, das ab 01.01.2010 geboren wurde und unter Ziffer 4, die Ohrmarkennummer, die am Betrieb eingezogen wurde und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres, gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder die Anbringung elektronischer Kennzeichen sowie Fesselbänder. Da die Beschwerdeführerin ein Bestandsregister in Form einer Loseblattsammlung der bei Eintritt ins Tierheim ausgefüllten Aufnahmeblätter führte, wobei die Aufnahmeblätter nicht alle gemäß Paragraph 19, Absatz 4, TKZVO 2009 geforderten Eintragungen (wie zum Beispiel Kennzahl und Ohrmarkennummer) enthielten, hätte sich der Tatvorhalt auf das Fehlen dieser Eintragungen konzentrieren müssen. Der Vorhalt, kein Bestandsregister geführt zu haben, entsprach somit nicht den Tatsachen. Auch sehen die gesetzlichen Grundlagen keine bestimmte Form oder einen bestimmten Vordruck für das Führen eines Bestandsregister vor.
Schlagworte
Tierheim, Gnadenhof, Bestandsregister, FormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.10.1284..1285.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015