RS Lvwg 2014/11/21 LVwG 30.10-1284, 1285/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.11.2014

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG 1909) sind nach den Erläuterungen zu § 1 TSG 1909 auch auf ein Tierheim, somit auch auf einen Gnadenhof oder ein Tierasyl, grundsätzlich anzuwenden. Aufgrund der Bestimmungen des § 8, 8a und 8b TSG 1909 wurde die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO 2009) erlassen. Daher gilt für einen Gnadenhof auch die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 25 TKZVO, wonach als Tierhalter jede natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die für einen Betrieb gemäß Z 4 (wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten werden) verantwortlich ist. Die Beschwerdeführerin war für das gegenständliche Tierheim eines Vereins gemäß § 3 Abs 1 Tierheimverordnung verantwortlich, indem sie das Tierheim leitete und den Verein als Präsidentin nach außen vertrat. Zusätzlich führte sie pflegerische Arbeiten direkt mit den Tieren durch. Aus diesen Gründen war die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 25  TKZVO 2009 als Halterin der im Gnadenhof betreuten Tiere anzusehen.Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG 1909) sind nach den Erläuterungen zu Paragraph eins, TSG 1909 auch auf ein Tierheim, somit auch auf einen Gnadenhof oder ein Tierasyl, grundsätzlich anzuwenden. Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 8, 8 a und 8 b TSG 1909 wurde die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO 2009) erlassen. Daher gilt für einen Gnadenhof auch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, TKZVO, wonach als Tierhalter jede natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die für einen Betrieb gemäß Ziffer 4, (wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten werden) verantwortlich ist. Die Beschwerdeführerin war für das gegenständliche Tierheim eines Vereins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Tierheimverordnung verantwortlich, indem sie das Tierheim leitete und den Verein als Präsidentin nach außen vertrat. Zusätzlich führte sie pflegerische Arbeiten direkt mit den Tieren durch. Aus diesen Gründen war die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,  TKZVO 2009 als Halterin der im Gnadenhof betreuten Tiere anzusehen.

Schlagworte

Tierhalter, Begriff, Tierheim, Gnadenhof, Leitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.10.1284..1285.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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