RS Lvwg 2014/11/25 LVwG 443.20-5334/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §254 Abs4
BVG 2006 §269 Abs1 Z5
  1. BVergG 2006 § 254 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Zwar gilt nach den erläuternden Bemerkungen zu § 255 bzw. § 106 BVergG 2006 der Grundsatz, wonach sich der Bieter bei der Erstellung des Angebotes strikt an die Ausschreibungsunterlagen zu halten hat, im Verhandlungsverfahren nicht. Im Verhandlungsverfahren darf der Auftraggeber mit den Bietern  über den gesamten  Leistungsinhalt verhandeln, weshalb auch die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen verändert werden können. Jedoch konnte sich der Sektorenauftraggeber gemäß § 254 Abs 4 BVergG 2006 in den bestandsfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er bei einem Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebots führt, also mit den übrigen Bietern nur dann verhandelt,  wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebots nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Daher durfte die Antragstellerin nicht von vornherein davon ausgehen, dass es für sie eine Verhandlungsrunde geben werde und somit auch nicht annehmen, zunächst ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot legen zu dürfen, um den Widerspruch in späteren Verhandlungen zu bereinigen. Die Antragstellerin hätte somit von Anfang an ein ausschreibungskonformes Angebot legen müssen. Da ihr Angebot jedoch die in der Ausschreibung festgelegte Gewährleistungsfrist um zwei Jahre verkürzte, was einen nicht behebbaren Widerspruch zu den Ausschreibungsbestimmungen  darstellt, wurde es zu Recht gemäß § 269 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 ausgeschieden.Zwar gilt nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 255, bzw. Paragraph 106, BVergG 2006 der Grundsatz, wonach sich der Bieter bei der Erstellung des Angebotes strikt an die Ausschreibungsunterlagen zu halten hat, im Verhandlungsverfahren nicht. Im Verhandlungsverfahren darf der Auftraggeber mit den Bietern  über den gesamten  Leistungsinhalt verhandeln, weshalb auch die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen verändert werden können. Jedoch konnte sich der Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 254, Absatz 4, BVergG 2006 in den bestandsfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er bei einem Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebots führt, also mit den übrigen Bietern nur dann verhandelt,  wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebots nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Daher durfte die Antragstellerin nicht von vornherein davon ausgehen, dass es für sie eine Verhandlungsrunde geben werde und somit auch nicht annehmen, zunächst ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot legen zu dürfen, um den Widerspruch in späteren Verhandlungen zu bereinigen. Die Antragstellerin hätte somit von Anfang an ein ausschreibungskonformes Angebot legen müssen. Da ihr Angebot jedoch die in der Ausschreibung festgelegte Gewährleistungsfrist um zwei Jahre verkürzte, was einen nicht behebbaren Widerspruch zu den Ausschreibungsbestimmungen  darstellt, wurde es zu Recht gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 ausgeschieden.

Schlagworte

Sektorenauftraggeber, Verhandlungsverfahren, Verhandlungspflicht, Angebotsmängel, Ausschreibungsbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.443.20.5334.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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