RS Lvwg 2014/11/25 LVwG 30.33-4600/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.11.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §82 Abs2
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Gemäß § 82 Abs. 2 StVO 1960 ist eine Bewilligung nach Abs. 1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich. Dieses Aufstellen des Kraftfahrzeuges ist vom betreffenden Lenker auch dann zu verantworten, wenn sich die Kennzeichentafeln zu Beginn des Aufstellens noch am Fahrzeug befinden und während des Aufstellungszeitraumes vom Zulassungsbesitzer abgenommen werden, sofern dem Lenker diese Tatsache bekannt ist und sich das Kraftfahrzeug weiterhin in seiner Verfügungsgewalt befindet. So hatte die Beschwerdeführerin, die das Kraftfahrzeug mit den Kennzeichentafeln aufgestellt hatte, von der Abnahme derselben gewusst und waren die Fahrzeugschlüssel bei ihr verblieben, weshalb sie nicht damit rechnen konnte, dass der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug nach der Kennzeichenabnahme vom öffentlichen Straßengrund entfernen wird.Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, StVO 1960 ist eine Bewilligung nach Absatz eins, auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich. Dieses Aufstellen des Kraftfahrzeuges ist vom betreffenden Lenker auch dann zu verantworten, wenn sich die Kennzeichentafeln zu Beginn des Aufstellens noch am Fahrzeug befinden und während des Aufstellungszeitraumes vom Zulassungsbesitzer abgenommen werden, sofern dem Lenker diese Tatsache bekannt ist und sich das Kraftfahrzeug weiterhin in seiner Verfügungsgewalt befindet. So hatte die Beschwerdeführerin, die das Kraftfahrzeug mit den Kennzeichentafeln aufgestellt hatte, von der Abnahme derselben gewusst und waren die Fahrzeugschlüssel bei ihr verblieben, weshalb sie nicht damit rechnen konnte, dass der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug nach der Kennzeichenabnahme vom öffentlichen Straßengrund entfernen wird.

Schlagworte

Aufstellen, Kennzeichentafel, Verfügungsgewalt, Fahrzeugschlüssel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.33.4600.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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