Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.11.2014Index
90/02 KraftfahrrechtNorm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Werden zwei Übertretungen nach § 4 Abs 2 KFG zur Last gelegt, weil der bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges bestimmte Nahfeldpegel überschritten wurde und weil der Auspuffendtopf des Fahrzeuges gefehlt hatte, liegt eine unzulässige Doppelbestrafung vor, wenn die Ursache der unzulässigen Lärmentwicklung lediglich der fehlende Auspuffendtopf gewesen ist und durch dieses Fehlen nicht auch ein anderes Rechtsgut (z.B. die Verkehrssicherheit) erkennbar verletzt wurde. Aus diesen Gründen war der Strafzweck bereits mit der Bestrafung der Verursachung des unzulässigen Lärms, welcher auf das Fehlen des Auspuffendtopfes zurückzuführen war, erfüllt.Werden zwei Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 2, KFG zur Last gelegt, weil der bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges bestimmte Nahfeldpegel überschritten wurde und weil der Auspuffendtopf des Fahrzeuges gefehlt hatte, liegt eine unzulässige Doppelbestrafung vor, wenn die Ursache der unzulässigen Lärmentwicklung lediglich der fehlende Auspuffendtopf gewesen ist und durch dieses Fehlen nicht auch ein anderes Rechtsgut (z.B. die Verkehrssicherheit) erkennbar verletzt wurde. Aus diesen Gründen war der Strafzweck bereits mit der Bestrafung der Verursachung des unzulässigen Lärms, welcher auf das Fehlen des Auspuffendtopfes zurückzuführen war, erfüllt.
Schlagworte
Doppelbestrafung, Lärm, Auspuffendtopf, Strafzweck, RechtsgutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.35.4019.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015