RS Vwgh 2004/7/20 2003/03/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §33;
TKG 1997 §34 Abs3;
TKG NumerierungsV 1998;

Rechtssatz

Die Telekom-Control-Kommission führte im angefochtenen Bescheid aus, dass durch die - geräteseitig eingestellte - automatische Vorwahl keine diskriminierungsfreie Implementierung der Netzfunktion "Preselection Override" vorgenommen worden wäre. Nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung der Telekom-Control-Kommission in Geltung befindlichen Bestimmungen der Numerierungsverordnung wäre nach der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl zwingend die Wahl einer Null als Präfix bei nationaler Wahl bzw. einer Doppelnull als Präfix bei internationaler Wahl vorgesehen gewesen. Demgegenüber sei es möglich, nach Ausführung der Netzfunktion "Preselection Override" bei Ortsgesprächen eine Wahl nur der Teilnehmernummer ohne Präfix vorzunehmen. Soweit mit diesen Ausführungen darauf hingewiesen werden soll, dass durch die Verwendung von Endgeräten mit "automatischer Vorwahl der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl" der Beschwerdeführerin im Netz der Beschwerdeführerin die anwendbaren Vorschriften betreffend die Nummerierung (Wählplan) nicht eingehalten werden, begründet auch dies alleine - soferne die selben Wahlmöglichkeiten auch bei der Implementierung anderer Verbindungsnetzbetreiberkennzahlen ermöglicht werden, wozu der angefochtene Bescheid keine Feststellungen enthält - nicht den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des TKG (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030072.X05

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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