Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2015Index
60/2 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §17 Abs2Rechtssatz
Einem Überlasser von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich , welcher sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Meldung der Arbeitsaufnahme an die ZKO auf die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 2 zweiter Satz AÜG beruft, kann nicht vorgeworfen werden, er hätte auch auf allfällige Termine des Beschäftigers, den Bauzeitplan und die sonstige organisatorische Abwicklung des jeweiligen Projektes Bedacht nehmen müssen, da sich diese Umstände in aller Regel der Kenntnis des Überlassers entziehen. Es gehört zum Wesen eines Personalbereitstellungsunternehmens, dass die von dort angeforderten Arbeitskräfte von den jeweiligen Auftraggebern in aller Regel kurzfristig zwecks Überbrückung eigener Personalengpässe geordert werden. Derartige Personalbereitstellungen sind somit charakteristisch für die Anwendung der Ausnahmeregelung im § 17 Abs 2 AÜG. Müssten auch in solchen Fällen die ZKO4-Meldungen bereits eine Woche vor Arbeitsantritt auf der jeweiligen Baustelle in Österreich erfolgen, könnte ein beträchtlicher Teil derartiger Aufträge in der Praxis gar nicht abgewickelt werden, ohne dass sich der Überlasser einer Übertretung des § 17 Abs 2 AÜG schuldig macht. Ein den Erfordernissen des Wirtschaftslebens entgegengesetztes Verständnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.Einem Überlasser von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich , welcher sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Meldung der Arbeitsaufnahme an die ZKO auf die Ausnahmeregelung des Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz AÜG beruft, kann nicht vorgeworfen werden, er hätte auch auf allfällige Termine des Beschäftigers, den Bauzeitplan und die sonstige organisatorische Abwicklung des jeweiligen Projektes Bedacht nehmen müssen, da sich diese Umstände in aller Regel der Kenntnis des Überlassers entziehen. Es gehört zum Wesen eines Personalbereitstellungsunternehmens, dass die von dort angeforderten Arbeitskräfte von den jeweiligen Auftraggebern in aller Regel kurzfristig zwecks Überbrückung eigener Personalengpässe geordert werden. Derartige Personalbereitstellungen sind somit charakteristisch für die Anwendung der Ausnahmeregelung im Paragraph 17, Absatz 2, AÜG. Müssten auch in solchen Fällen die ZKO4-Meldungen bereits eine Woche vor Arbeitsantritt auf der jeweiligen Baustelle in Österreich erfolgen, könnte ein beträchtlicher Teil derartiger Aufträge in der Praxis gar nicht abgewickelt werden, ohne dass sich der Überlasser einer Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG schuldig macht. Ein den Erfordernissen des Wirtschaftslebens entgegengesetztes Verständnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung, Meldung, Aufträge, kurzfristig, PersonalbereitstellungsunternehmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.15.6074.2014Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015