RS Lvwg 2015/2/5 LVwG 30.15-6074/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.02.2015

Index

60/2 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §17 Abs2
  1. AÜG § 17 heute
  2. AÜG § 17 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  3. AÜG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AÜG § 17 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  5. AÜG § 17 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  6. AÜG § 17 gültig von 01.09.2005 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  7. AÜG § 17 gültig von 01.08.2002 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. AÜG § 17 gültig von 01.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  9. AÜG § 17 gültig von 01.10.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  10. AÜG § 17 gültig von 01.07.1994 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AÜG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994

Rechtssatz

Einem Überlasser von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich , welcher sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Meldung der Arbeitsaufnahme an die ZKO auf die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 2 zweiter Satz AÜG beruft, kann nicht vorgeworfen werden, er hätte auch auf allfällige Termine des Beschäftigers, den Bauzeitplan und die sonstige organisatorische Abwicklung des jeweiligen Projektes Bedacht nehmen müssen, da sich diese Umstände in aller Regel der Kenntnis des Überlassers entziehen. Es gehört zum Wesen eines Personalbereitstellungsunternehmens, dass die von dort angeforderten Arbeitskräfte von den jeweiligen Auftraggebern in aller Regel kurzfristig zwecks Überbrückung eigener Personalengpässe geordert werden. Derartige Personalbereitstellungen sind somit charakteristisch für die Anwendung der Ausnahmeregelung im § 17 Abs 2 AÜG. Müssten auch in solchen Fällen die ZKO4-Meldungen bereits eine Woche vor Arbeitsantritt auf der jeweiligen Baustelle in Österreich erfolgen, könnte ein beträchtlicher Teil derartiger Aufträge in der Praxis gar nicht abgewickelt werden, ohne dass sich der Überlasser einer Übertretung des § 17 Abs 2 AÜG schuldig macht. Ein den Erfordernissen des Wirtschaftslebens entgegengesetztes Verständnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.Einem Überlasser von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich , welcher sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Meldung der Arbeitsaufnahme an die ZKO auf die Ausnahmeregelung des Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz AÜG beruft, kann nicht vorgeworfen werden, er hätte auch auf allfällige Termine des Beschäftigers, den Bauzeitplan und die sonstige organisatorische Abwicklung des jeweiligen Projektes Bedacht nehmen müssen, da sich diese Umstände in aller Regel der Kenntnis des Überlassers entziehen. Es gehört zum Wesen eines Personalbereitstellungsunternehmens, dass die von dort angeforderten Arbeitskräfte von den jeweiligen Auftraggebern in aller Regel kurzfristig zwecks Überbrückung eigener Personalengpässe geordert werden. Derartige Personalbereitstellungen sind somit charakteristisch für die Anwendung der Ausnahmeregelung im Paragraph 17, Absatz 2, AÜG. Müssten auch in solchen Fällen die ZKO4-Meldungen bereits eine Woche vor Arbeitsantritt auf der jeweiligen Baustelle in Österreich erfolgen, könnte ein beträchtlicher Teil derartiger Aufträge in der Praxis gar nicht abgewickelt werden, ohne dass sich der Überlasser einer Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG schuldig macht. Ein den Erfordernissen des Wirtschaftslebens entgegengesetztes Verständnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Schlagworte

Arbeitskräfteüberlassung, Meldung, Aufträge, kurzfristig, Personalbereitstellungsunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.15.6074.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten