Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.02.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §90 Abs1Rechtssatz
In einem Verfahren um Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße nach § 90 Abs 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges keine Parteistellung. Daher besitzt ein Fahrzeuglenker auch gemäß § 17 Abs 1 AVG 1991 keinen Anspruch auf Akteneinsicht in den Bewilligungsbescheid, mit dem Auflagen für die Durchführung von Bauarbeiten vorgeschrieben wurden. Die Beteiligung des Lenkers an einem Verkehrsunfall und das Vorbringen, dass der Bewilligungsbescheid zur Untermauerung der im Klageweg geltend gemachten Ansprüche gegen das Bauunternehmen benötigt werde, ändert nichts daran.In einem Verfahren um Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße nach Paragraph 90, Absatz eins, StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges keine Parteistellung. Daher besitzt ein Fahrzeuglenker auch gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG 1991 keinen Anspruch auf Akteneinsicht in den Bewilligungsbescheid, mit dem Auflagen für die Durchführung von Bauarbeiten vorgeschrieben wurden. Die Beteiligung des Lenkers an einem Verkehrsunfall und das Vorbringen, dass der Bewilligungsbescheid zur Untermauerung der im Klageweg geltend gemachten Ansprüche gegen das Bauunternehmen benötigt werde, ändert nichts daran.
Schlagworte
Parteistellung, Akteneinsicht, Arbeiten, AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.20.221.2015Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015