RS Lvwg 2015/2/10 LVwG 41.20-221/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.02.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §90 Abs1
AVG 1991 §17 Abs1
AVG 1991 §8
  1. StVO 1960 § 90 heute
  2. StVO 1960 § 90 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 90 gültig von 01.04.2002 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  4. StVO 1960 § 90 gültig von 01.01.1977 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Rechtssatz

In einem Verfahren um Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße nach § 90 Abs 1 StVO 1960 hat der Lenker eines  Fahrzeuges keine Parteistellung. Daher besitzt ein Fahrzeuglenker auch gemäß § 17 Abs 1 AVG 1991 keinen Anspruch auf Akteneinsicht in den Bewilligungsbescheid,  mit dem Auflagen für die Durchführung von Bauarbeiten vorgeschrieben wurden. Die Beteiligung des Lenkers an einem Verkehrsunfall und das Vorbringen, dass der Bewilligungsbescheid zur Untermauerung der im Klageweg geltend gemachten Ansprüche gegen das Bauunternehmen benötigt werde, ändert nichts daran.In einem Verfahren um Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße nach Paragraph 90, Absatz eins, StVO 1960 hat der Lenker eines  Fahrzeuges keine Parteistellung. Daher besitzt ein Fahrzeuglenker auch gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG 1991 keinen Anspruch auf Akteneinsicht in den Bewilligungsbescheid,  mit dem Auflagen für die Durchführung von Bauarbeiten vorgeschrieben wurden. Die Beteiligung des Lenkers an einem Verkehrsunfall und das Vorbringen, dass der Bewilligungsbescheid zur Untermauerung der im Klageweg geltend gemachten Ansprüche gegen das Bauunternehmen benötigt werde, ändert nichts daran.

Schlagworte

Parteistellung, Akteneinsicht, Arbeiten, Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.20.221.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten