Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §53 Abs1 Z8Rechtssatz
Das Hinweiszeichen „Ende der Autobahn“ gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b StVO 1960 ist wie die anderen in § 44 Abs 1 leg. cit genannten Straßenverkehrszeichen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise kundzumachen (ähnlich VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095, für das Hinweiszeichen „Beginn der Autobahn“ nach Z 8 a). Am Ende der gegenständlichen Autobahn war kein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b StVO 1960 vorhanden, da dieses Zeichen bereits 300 Meter vor ihrem Ende mit der Zusatztafel „300 Meter“ aufgestellt war. Es ist für einen Autofahrer nicht auf zumutbare Weise erkennbar, dass die Autobahn erst 300 Meter nach dem Hinweiszeichen „Ende der Autobahn“ endet, wenn die zweispurige Richtungsfahrbahn unverändert weitergeführt wird. Somit wurde die Autobahn nicht durch eine entsprechende Kundmachung beendet.Das Hinweiszeichen „Ende der Autobahn“ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8, b StVO 1960 ist wie die anderen in Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit genannten Straßenverkehrszeichen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise kundzumachen (ähnlich VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095, für das Hinweiszeichen „Beginn der Autobahn“ nach Ziffer 8, a). Am Ende der gegenständlichen Autobahn war kein Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 8, b StVO 1960 vorhanden, da dieses Zeichen bereits 300 Meter vor ihrem Ende mit der Zusatztafel „300 Meter“ aufgestellt war. Es ist für einen Autofahrer nicht auf zumutbare Weise erkennbar, dass die Autobahn erst 300 Meter nach dem Hinweiszeichen „Ende der Autobahn“ endet, wenn die zweispurige Richtungsfahrbahn unverändert weitergeführt wird. Somit wurde die Autobahn nicht durch eine entsprechende Kundmachung beendet.
Schlagworte
Autobahn, Ende, Hinweiszeichen, Kundmachung, Erkennbarkeit, ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.6106.2014Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015